Die Europäische Kommission hat mit Mahnschreiben vom 28.02.2012 ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich betreffend die UVP-RL
eingeleitet, u.a. wegen vermeintlich eingeschränkter
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Feststellungsbescheide nach § 3 Abs 7
UVP-G 2000 sowie den Präklusionsbestimmungen des österreichischen
Verfahrensrechts. Das Vertragsverletzungsverfahren
gegen die Republik Österreich wird unter dem Aktenzeichen 2012/2013 geführt. Eine Klage beim EuGH ist noch nicht erhoben worden.
Eine Klage beim EuGH ist dagegen bereits im Vertragsverletzungsverfahren "Schwarze Sulm" eingebracht worden, allerdings ist hier ein Wasserrechtsverfahren und kein UVP-Verfahren durchgeführt worden.
In der Presseaussendung zur Klagserhebung führte die Europäische Kommission aus, die Genehmigung eines Wasserkraftwerkes führe zu einer erheblichen Verschlechterung der Wasserqualität des in der Steiermark gelegenen Flusses, der einer der längsten naturbelassenen Flüsse in der Region ist. Es sei gegen die Wasserrahmenrichtlinie verstoßen worden, die die Mitgliedstaaten, verpflichtet, Grundwasser und Oberflächengewässer (Flüsse, Seen, Kanäle und Küstengewässer) zu schützen und zu sanieren, um bis spätestens im Dezember 2015 einen „guten“ Gewässerzustand zu erreichen. Wasserkraftwerke würden einen schlechteren Gewässerzustand, weil sie die Durchgängigkeit des Flusses beeinträchtigen, was eines der Kriterien der Wasserrahmenrichtlinie für die Einstufung des Gewässerzustands eines Flusses als „gut“ ist.
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