Donnerstag, 2. September 2021

Tagung "UVP-Recht" 2021

Der Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) veranstaltet am 17. November  2021 in Wien in Kooperation mit Haslinger/Nagele Rechtsanwälte, Niederhuber & Partner Rechtsanwälte und der Wirtschaftskammer Österreich das Seminar  ,,UVP-Recht in der Praxis".

Das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung ist komplex und in weiten Bereichen unionsrechtlich geprägt. Aufgrund der dynamischen Rechtsentwicklung in diesem Rechtsbereich braucht es ein regelmäßiges Update!
Dafür sorgt die Tagung „UVP-Recht für die Praxis“, die auch heuer wieder Information aus erster Hand bietet:
ExpertInnen der für UVP zuständigen Abteilung im BMK werden über die geplante UVP-Novelle 2021 sprechen, Richterinnen des VwGH und des BVwG informieren über aktuelle Judikatur zur UVP und Referenten aus Rechtswissenschaft, Behörden und Rechtsanwaltschaft werden brisante Spezialthemen behandeln wie den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit in der UVP, die Durchführung von Naturverträglichkeitsprüfungen im Rahmen von UVP-Verfahren und das Spannungsverhältnis UVP – Energiewende.
Die nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie besonders wichtig gewordene Digitalisierung der Verfahren sowie Antrags- und Projektänderungen im UVP-Verfahren stehen ebenfalls auf dem Programm.
Diese Tagung hält Sie über alle aktuellen UVP-Themen zuverlässig auf dem Laufenden
 

Das Programm im Detail findet man unter folgendem Link: >>> Programm

Sehen Sie sich den Teaser zum Seminar an! Dr. Wolfgang Berger und Mag. Martin Niederhuber stellen die Inhalte kurz vor: >>> Video

Mittwoch, 28. Juli 2021

Heumarkt: Doch keine Entscheidung über die UVP-Pflicht

Das umstrittene Hochhausprojekt am Wiener Heumarkt beschäftigt das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr: Nachdem der Verwaltungsgerichtshof die trotz Zurückziehung des Feststellungsantrages der Projektwerberin getroffene Feststellung, dass für das Vorhaben wegen dessen Auswirkungen auf das Weltkulturerbe eine UVP durchzuführen sei, als rechtswidrig aufgehoben hat, hat das BVwG das Beschwerdeverfahren nun mit Beschluss vom 15. Juli 2021, W104 2211511-1/110E, eingestellt. Und mittlerweile soll eine positiv formulierte "Draft Decision" der UNESCO sogar Hoffnung geben, dass Wien im kommenden Jahr wieder von der Roten Welterbe-Liste gestrichen werden könnte


Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Erkenntnis im ersten Rechtsgang vom 9. April 2019, W104 2211511.1/53E, seine Vorgangsweise, das Beschwerdeverfahren trotz Zurückziehung des Feststellungsantrages fortzuführen, mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29. November 2018, Ra 2016/06/0034, begründet. Danach liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn eine Behörde einen Feststellungsbescheid aufgrund einer zu Unrecht angenommenen Antragstellung erlassen hat, wenn die Feststellung – wie nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 – auch von Amts wegen getroffen werden kann. 

Der VwGH erachtete das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 29. November 2018 aufgrund der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde daher als zuständig, der damals von der UVP-Behörde erlassene Feststellungsbescheid war nicht als rechtswidrig aufzuheben. In diesem Fall hatte die Behörde den Feststellungsbescheid aufgrund des Antrages einer – nicht antragsberechtigten – Umweltorganisation erlassen. Aus der angeführten Rechtsprechung leitete das BVwG ab, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine antragsberechtigte Partei einen Feststellungsantrag gestellt hat und diesen im Beschwerdeverfahren zurückzieht, das Feststellungsverfahren ebenfalls weiterzuführen ist. Die sachliche Rechtfertigung hierfür sah das BVwG auch darin, dass nach Art 2 der UVP-Richtlinie die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu setzen haben, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden.

Das BVwG hob daher den beschwerdegegenständlichen  Bescheid der Wiener Landesregierung nicht wegen Antragsrückziehung als rechtswidrig auf und erachtete seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerden trotz Zurückziehung des Feststellungsantrages durch die Projektwerberin weiterhin als gegeben. 

Diese Sichtweise hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2021, Ro 2019/05/0018, verworfen. Er legt darin dar, dass gemäß § 13 Abs 7 AVG Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können; dies gelte auch für den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000. Die Zurückziehung sei so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirke den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. 

Das Verwaltungsgericht habe in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belaste. Eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages sei mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen. Dies gelte auch in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der § 3 Abs 7 UVP-G 2000 auch die Möglichkeit der amtswegigen Einleitung eines Feststellungsverfahrens vorsieht: Ein amtswegiges Feststellungsverfahren durch die zuständige UVP-Behörde habe nicht stattgefunden und das BVwG habe davon während der bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren auch nicht ausgehen dürfen, da die UVP-Behörde zur Einleitung eines amtswegigen Feststellungsverfahrens nicht verpflichtet sei und die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens jedenfalls einen entsprechenden Willensakt voraussetze, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt zu klären. 

Fallbezogen haben bereits während des  Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG jegliche Anhaltspunkte dafür gefehlt, dass das gegenständliche Feststellungsverfahren - in Verfahrensunion - auch über amtswegige Einleitung der zuständigen UVP-Behörde geführt worden sein könnte. Dass das Feststellungsverfahren auch von Amts wegen - durch die zuständige Behörde - hätte geführt werden können, sei in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden, in der der verfahrenseinleitende Antrag durch die Antragstellerin zurückgezogen wurde und der Bescheid der Verwaltungsbehörde daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersatzlos zu beheben ist, für die weitere Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die Beschwerden in der Sache nicht ausreichend. Auch die amtswegige Einleitung eines Feststellungsverfahrens durch das BVwG selbst scheide aus. 

Bei alldem spiele es auch keine Rolle, ob allfällige materienrechtliche Genehmigungsanträge zurückgezogen würden oder nicht. 

Das BVwG sei daher ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die Projektwerberin zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerden nicht mehr zuständig gewesen und hätte den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde wegen dessen (nachträglicher) Rechtswidrigkeit aufzuheben gehabt. 

Mit seinem Beschluss vom 15. Juli 2021 hat das BVwG daher nunmehr in Befolgung dieser Revisionsentscheidung des VwGH (§ 63 Abs 1 VwGG) den  bei ihm bekämpften UVP-Feststellungsbescheid der Wiener Landesregierung - anstelle der ursprünglich abändernden Entscheidung - ersatzlos behoben.

Mittwoch, 7. April 2021

Lehrveranstaltung Umweltverträglichkeitsprüfung 2021

030776 KU Umweltverträglichkeitsprüfung 
(Universität Wien)

Die LV findet in digitaler Form statt.

-> 2. Klausurtermin: 10. Juni 2021, 16:45 Uhr

2.00 ECTS (1.00 SWS), SPL 3 - Rechtswissenschaften
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung
Mi 05.05. 16:45-19:15Digital

An/Abmeldung

  • Anmeldung von Do 01.04.2021 00:01 bis Mo 26.04.2021 23:59
  • Abmeldung bis Mi 05.05.2021 23:59

Details

max. 40 Teilnehmer*innen
Sprache: Deutsch

Lehrende

Termine (iCal) - nächster Termin ist mit N markiert

Mittwoch12.05.16:45 - 19:15Digital

Mittwoch19.05.16:45 - 19:15Digital
Mittwoch26.05.16:45 - 19:15Digital
Montag31.05.16:45    Klausur

Information

Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung

Ziel der Lehrveranstaltung ist das Erlernen der wesentlichen rechtlichen Aspekte sowohl des Unionsrechtes als auch des österreichischen Rechts für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren. Dabei wird neben dem Unionsrecht und dem österreichischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz samt dazugehörigem Verfahrensrecht auch die Aarhus Konvention und deren Bedeutung für das UVP-Verfahren behandelt.
Anhand der Lernunterlage des Vortragenden und den maßgeblichen Gesetzestexten werden die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung zum UVP-Verfahren dargestellt und mit den Studierenden erörtert.
In einer schriftlichen Klausur sollen die Studierenden das erlernte Wissen und Können wiedergeben.

Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel

eine schriftliche Klausur
Hilfsmittel: unkommentierte Gesetzesausgaben (ohne Anmerkungen oder Verweisen)

Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab

positive Beurteilung der Klausur; in Zweifelsfällen kann auch die mündliche Mitarbeit (ausschließlich im positiven Sinne) herangezogen werden

Prüfungsstoff

Vortrag, Diskussion

Literatur


Zuordnung im Vorlesungsverzeichnis

Rechtsprechung des VwGH zur UVP 2023

Vorliegen eines Städtebauvorhabens Frage des Einzelfalles; Voraussetzungen für die Aussetzung eines Planes wegen unterbliebener SUP Anh 1 Z ...