Das Energie-Infrastrukturgesetz samt den Änderungen im Feststellungsverfahren des UVP-G wurde mit BGBl I Nr 4/2016 am 23. Februar 2016 kundgemacht
Mit dem "Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden", BGBl I Nr 4/2016, ist die TEN-E-Verordnung der EU, Nr 347/2013, in das österreichische Recht umgesetzt worden. Im UVP-G wurde ein neuer 6. Abschnitt betreffend Energieleitungsvorhaben von gemeinsamem Interesse eingefügt. Dieser Abschnitt (§§ 30 ff UVP-G) gilt für die Art 2 Z 4 der TEN-E-VO genannten "Vorhaben, [die] für die Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich [sind] und [die]Bestandteil der in Artikel 3 genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse [sind]".
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber auf das EuGH-Urteil im Fall "Karoline Gruber" reagiert und das Feststellungsverfahren im UVP-Gesetz um ein Beschwerderecht der Nachbarn/Nachbarinnen gegen UVP-Negativ-Feststellungen erweitert. Nachbarn können nun - genauso wie Umweltorganisationen - ab dem Tag der Veröffentlichung von Feststellungsbescheiden der Landesregierung im Internet Akteneinsicht nehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen.
Mit einer Übergangsvorschrift, § 46 Abs 26 erster Satz UVP-G, wird diese Beschwerdemöglichkeit gegen alle Bescheide eröffnet, bei denen der Bescheid vor Inkrafttreten der Novelle erlassen wurde, aber die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. Man muss daher vier Wochen vom Inkrafttretensdatum, dem 24. Februar 2016, zurückrechnen: ist der Feststellungsbescheid innerhalb dieser Frist erlassen bzw veröffentlicht worden, so kann gegen ihn noch innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim BVwG eingebracht werden. Meines Erachtens ist diese, in Anlehnung an den Übergang zur neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1. Jänner 2014 geschaffene Übergangsbestimmung in dem Sinne zu verstehen, dass die Beschwerdefrist am 24. Februar neu zu laufen beginnt. Bei künftig ergehenden Bescheiden beginnt sie mit der Veröffentlichung im Internet zu laufen.
Nicht ausdrücklich geregelt, aber im Sinne der EuGH- und VwGH-Judikatur selbstverständlich sollte mit der Einführung der Anfechtungsmöglichkeit für Nachbarn im Sinne des § 19 UVP-G nun auch die vor dem Urteil "Gruber" bestehende Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden wieder gegeben sein.
Für jene Projektwerber, deren Genehmigungen mittlerweile aufgrund der EuGH-Judikatur aufgehoben wurden oder noch aufgehoben werden, besteht gemäß § 46 Abs 26 (neu) ein Fortbetriebsrecht in sinngemäßer Anwendung des Fortbetriebsrechts des § 42a UVP-G auf Grundlage der aufgehobenen materienrechtlichen Bescheide. Dieses Recht gilt für 3 Jahre, höchstens aber bis zum Ergehen eines Ersatzbescheides oder Ersatzerkenntnisses.