Sachverständige Beurteilung von CEF-Maßnahmen;
Widerspruch zwischen Gerichtsgutachten und Privatgutachten;
Alternativenprüfung nur hinsichtlich Standortvarianten;
Ausnahme von Aktenbestandteilen von der Akteneinsicht
Zum
Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (continuous ecological
functionality-measures) bzw UVE-Maßnahmen, mit denen die geplante Anlage und
die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten bei der Beurteilung
die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage
inhaltlich mitgestalten; dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen
erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für
beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung
einzubeziehen (vgl VwGH 26. 11. 2024, Ra 2023/04/0235, mwN).
Ist
eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten SV
auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander
in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das VwG
seine E nach der st Rspr des VwGH auf eines der beiden Gutachten stützen. Es
hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen
Gründen es einem der beiden – formal gleichwertigen – Beweismittel den höheren
Beweiswert zubilligt als dem anderen. Allenfalls ist es Aufgabe des VwG, den in
der Sache gerichtlich bestellten SV aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu
ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander
zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters
seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl VwGH 22. 9. 2022, Ra 2021/07/0074,
0075, mwN).
Das
VwG trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein
Gutachten eines SV auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin
zu prüfen. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich
der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw der SV gehe von
unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die
Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher
fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insb auch ohne Gegengutachten erhoben
werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie
nachvollziehbar darzulegen. Das VwG ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit
diesen – der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden – Einwendungen in einer
Verhandlung auseinanderzusetzen (vgl zum Ganzen etwa VwGH 14. 3. 2024, Ra
2023/07/0151, mwN).
Nach
§ 6 Abs 1 Z 2 UVP-G hat – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-RL – die
vom Projektwerber zu erstellende Umweltverträglichkeitserklärung auch eine
Darstellung von Alternativvarianten zu enthalten. Im Rahmen der Ativenprüfung
nach § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht
zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche
Fragen des Umweltschutzes (vgl VwGH 24. 5. 2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276).
Allein
aus der Ausnahme einzelner Aktenbestandteile von der Akteneinsicht nach § 17
Abs 3 AVG auch dann eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör iSd § 45 Abs 3
AVG nicht zwingend abgeleitet werden kann, wenn die Beh die entsprechenden
Aktenbestandteile dennoch heranzieht. Auch wenn es einen Grundsatz jedes
rechtsstaatlich geordneten beh Verfahrens darstellt,
dass
es keine geheimen Beweismittel geben dürfe, kann es in bestimmten,
außergewöhnlichen Fällen zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw anderer
Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit
erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange
sichergestellt ist, dass sowohl die Beh als auch das im Rechtsmittelweg
angerufene VwG über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich
verfügen. Die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen seien dabei
auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten
auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende
Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen (vgl
VfGH 10. 10. 2019, E 1025/2018; VwGH 23. 2. 2024, Ra 2022/22/0030 mwH).
VwGH
14. 3. 2025, Ra 2024/07/0220, ua
Bindungswirkung von Feststellungsentscheidungen
Ein Recht (einer Umweltorganisation) auf Teilnahme am Feststellungsverfahren als Partei ergibt sich weder aus dem Aarhus-Übereinkommen (vgl EuGH 15. 7. 2010, Rs C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie) noch aus der UVP-RL oder der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL (vgl VwGH 27. 4. 2012, 2009/02/0239). Eine Parteistellung im Feststellungsverfahren ist unionsrechtlich nicht gefordert; es genügt, wenn eine Anfechtungsmöglichkeit besteht (vgl EuGH 15. 10. 2009, Rs C-263/08, Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening). Einer Umweltorganisation oder einem Nachbarn kommt daher unter diesem Aspekt kein Recht auf Teilnahme als Partei am Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G zu.
Im materienrechtlichen Genehmigungsverfahren besteht Bindung an das im UVP-Feststellungsverfahren ergangene Erkenntnis des BVwG, woran sich auch nichts ändert, wenn das BVwG im Beschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat oder eine gegen dessen Entscheidung erhobene Revision noch beim VwGH anhängig ist. Das Erkenntnis eines VwG wird mit seiner Erlassung rechtskräftig und begründet ungeachtet einer dagegen erhobenen Revision oder Beschwerde an den VfGH Bindungwirkung.
VwGH 15. 4. 2025, Ra 2025/04/0013 u.a.
Verwaltungsgericht kann keinen Antrag auf UVP-Pflicht-Feststellung stellen
Zwar hindert der Umstand, dass in einer
Bestimmung lediglich von der „Behörde“ die Rede ist, für sich allein nicht
deren Anwendung durch die Verwaltungsgerichte (vgl zu § 25 NAG etwa VwGH 28. 2. 2022,
Ro 2018/22/0012, Pkt 10.2., mwN), jedoch ergibt sich aus der Definition des
Begriffs der „mitwirkenden Behörden“ in § 2 Abs 1 UVP-G, dass diese Bestimmung
die sogenannten „mitwirkenden Behörden“ definiert, die am UVP-Verfahren zu
beteiligen sind und auf Grund des Art 22 B-VG daran mitwirken. Schon aus
der Bezeichnung „mitwirkende Behörden“ im Zusammenhalt mit den in verschiedenen
Bestimmungen des UVP-G 2000 vorgesehenen konkreten Mitwirkungsrechten (vgl etwa
§ 3 Abs 7, § 4 Abs 2, § 5 Abs 3, § 16 Abs 1, § 18 Abs 2) ist zu ersehen,
dass diesen Behörden eine besondere, aktive Rolle in dem von der UVP-Behörde
durchzuführenden Verfahren zukommt. Sie sollen der UVP-Behörde „Hilfe leisten“
(vgl AB 1179 BlgNR 18. GP 3), etwa durch Mitwirkung an der fachlichen und
rechtlichen Beurteilung des Vorhabens und Erstattung von Vorschlägen für die
erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen (vgl § 5 Abs 3
UVP-G). Damit wird jedenfalls auch den unionsrechtlichen Anforderungen betreffend
ein Stellungnahmerecht der vom Projekt berührten Behörden entsprochen.
Angesichts der spezifischen Rolle der
„mitwirkenden Behörden“ wird ihnen das Recht eingeräumt,
einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen
ist, sodass dieses Bestimmung keine Verfahrensvorschrift darstellt, die im Wege
des § 17 VwGVG sinngemäß auch vom Verwaltungsgericht im - hier: baurechtlichen
- Beschwerdeverfahren anzuwenden wäre (vgl ähnlich bereits VwGH 17.12.2015, Ro
2015/08/0026, Pkt 4., zur Unanwendbarkeit einer spezifisch die Willensbildung
der Behörde betreffenden Regelung des AlVG im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren). Ein vom Verwaltungsgericht gestellter UVP-Feststellungsantrag
erweist sich daher als unzulässig.
VwGH 29. 4. 2025, Ro 2024/05/0010
Umfang und Bedeutung der Alternativenprüfung
Auch wenn gemäß § 1 Abs 1 Z 4 UVP-G im Fall der Möglichkeit einer Enteignung die vom Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzustellen sind, so bedeutet das nicht, dass der Projektwerber auch alternative Bauausführungen zu prüfen habe. Der VwGH hat bereits klargestellt, dass § 1 Abs 2 Z 3 und Z 4 UVP-G 2000 bloß programmatische Bestimmungen sind. § 1 Abs 1 Z 3 und Z 4 oder § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G verlangen ebenso wie Art 5 Abs 1 lit d iVm Anh IV Z 2 der RL 2011/92/EU nur Angaben über die vom Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten bzw Lösungsmöglichkeiten (vgl zu alldem VwGH 24. 5. 2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276, Rn 70 und 71, mwN).
Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist letztlich das eingereichte Vorhaben, nicht etwa eine andere als die beantragte Trassenführung. Alternativprojekte oder alternative Trassenführungen sind vom Projektwerber darzustellen, sind jedoch von der Behörde bzw dem VwG nicht zu prüfen; mit dem Revisionsvorbringen einer nicht durchgeführten „Trassenalternativenprüfung“ wird eine Verletzung konkreter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht aufgezeigt (vgl wiederum die zit E des VwGH v 24. 5. 2022, Rn 77, mwN).
VwGH 1. 8. 2025, Ra 2024/04/0401 ua
Auslegung des Begriffs „außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete“
gemäß Anh 1 Z 20 UVP-G
Bei der Situierung eines Hotelbetriebs in einem zusammenhängend verbauten Gebiet („geschlossenes Siedlungsgebiet“) kann davon ausgegangen werden, dass das durch ein größeres Beherbergungsvorhaben generierte Verkehrsaufkommen sowie die daraus resultierenden Abfälle und Abwässer bzw die dafür notwendige Erschließung in Relation zu dem in einem Siedlungsgebiet ohnehin gegebenen Ausmaß zumindest typischerweise keine erheblichen (zusätzlichen) Umweltauswirkungen nach sich ziehen. Diese Sichtweise beschränkt sich auch nicht auf die angeführten Aspekte (Verkehr, Abfälle, Abwässer), sondern kann auch für andere mit einem Beherbergungsbetrieb typischerweise einhergehende Umweltauswirkungen - etwa auf den Bodenverbrauch, das Landschaftsbild oder die biologische Vielfalt - eingenommen werden.
Der Begriff des "geschlossenen Siedlungsgebietes" nach Anh 1 Z 20 lit a UVP-G ist nicht mit dem Begriff "Siedlungsgebiet - in oder nahe Siedlungsgebieten" gemäß Anh 2 Kategorie E UVP-G gleichzusetzen. Das "geschlossene Siedlungsgebiet" gemäß Anhang 1 Z 20 lit a UVP-G stellt eine Kategorie dar, die hinsichtlich der darin angesprochenen Beherbergungsprojekte weniger schützenswert erscheint, weil derartige Vorhaben nur außerhalb eines solchen Gebietes der UVP-Pflicht unterliegen können.
Nach der - auch das Schrifttum prägenden - Spruchpraxis des (ehemaligen) Umweltsenats ist unter einem geschlossenen Siedlungsgebiet zusammengefasst ein Gebiet zu verstehen, das durch eine dichte und geschlossene, kleinräumige Bebauung gekennzeichnet ist, sodass eine zusammenhängende Verbauung entsteht, die sich sichtbar vom Umgebungsbereich abhebt (vgl dazu die E v 16. 12. 1999, US 9/1999/4-39 [Payerbach] Pkt 3.4., und 18. 12. 2009, US 4B/2009/19-16 [Bad Gastein] Pkt 2.5.3.; darauf verweisend etwa Bergthaler in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg], Kommentar zum UVP-G [2013], Anh 1 Z 20 Rz 3).
Die Geschlossenheit eines Siedlungsgebiets (bzw ein städtisches Gebiet) ist bei größeren Baulücken bzw Freiflächen zumindest im Regelfall nicht mehr gegeben. Auch der Umstand, dass ein Vorhabensgebiet überwiegend an unbebaute Flächen (und zwar solche, die nicht als einer Siedlung zugehörig anzusehen sind) angrenzt, spricht dagegen, diesen Standort als innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegend anzusehen. Ein geschlossenes Siedlungsgebiet ist auch optisch wahrnehmbar von der Umgebung abgrenzbar. Ausgehend davon ist es auch nicht zu beanstanden, wenn für die Beurteilung der Lage innerhalb oder
außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes dem Schutzgut Landschaft (bzw. dem Landschaftsbild) eine besondere Bedeutung beigemessen wird.
Für die Beurteilung, ob ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegt, sind die tatsächlichen Umstände zum Entscheidungszeitpunkt (der Behörde bzw des VwG) maßgeblich. Das bedeutet zwar nicht, dass der Flächenwidmung der relevanten Grundstücke in keinem Fall eine Indizwirkung für die Situierung eines Vorhabens innerhalb oder außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes zukommen kann. Allerdings ermöglicht der bloße Umstand, dass die angrenzenden Grundstücke in Hinkunft für eine mögliche Bebauung zur Verfügung stehen, für sich allein keine Rückschlüsse darauf, dass der Projektstandort innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegt.
VwGH 20. 8. 2025, Ro 2024/04/0009
Stadtsteilbahn Kahlenberg:
Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung nach
UVP-G
Die
Aufzählung verschiedener Bahntypen (etwa Straßenbahnen, Untergrundbahnen oder Hängebahnen)
in Z 10 lit h Anh II UVP-RL ist nicht abschließend und lässt auch Raum für
andere Typen („ähnliche Bahnen besonderer Bauart“). Bei der Beantwortung der
Frage, ob Seilbahnen außerhalb von Schigebieten von der UVP-RL umfasst sind bzw
wenn ja, ob die RL im UVP-G 2000 in der Rechtslage vor der Klarstellung durch
BGBl I 2023/26 ausreichend umgesetzt wurde (und somit Seilbahnen außerhalb von
Schigebieten vom UVP-G erfasst sind), ist zu berücksichtigen, dass dieUVP-RL
einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat
(vglVwGH 29. 3. 2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023, mH auf VwGH 11. 12. 2019, Ra
2019/05/0013,wiederum mH auf EuGH 24. 11. 2016, Bund Naturschutz in Bayern,
C-645/15, mwN).Die offene Formulierung der Wortfolge in Z 10 lit h Anh II UVP-RL
verdeutlicht ein weites Begriffsverständnis, das gerade auch Bahnen mit einer
von den beispielhaft aufgezählten Bahntypenabweichenden Bauart, erfasst. Somit
ergibt sich sowohl aus dem Zweck der UVP-RL als auch aus dem Wortlaut der in
Rede stehenden Bestimmung klar, dass auch außerhalb von Schigebieten
projektierte Seilbahnen, die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung
dienen, als Infrastrukturvorhabendem Tatbestand in Anhang II Z 10 lit h
unterliegen. Davon ist ebenso bei der Auslegung des Anh 1Z 10 lit e UVP-G idF
vor BGBl I 2023/26 auszugehen, sodass die Aufzählung nicht auf schienengebundene
Verkehrsmittel beschränkt wäre. Daher ist nicht zu beanstanden, dass das BVwG
durch das Vorhaben einer Seilbahn auf den Kahlenberg in Wien den Tatbestand des
Anh 1 Z 10 lit e UVP-G idF vor BGBl I 2023/26 als erfüllt ansah und davon
ausging, dass eine (der UVP vorgelagerte) Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Bescheide,
die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der
Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit
einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen
sind. Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung einer Angelegenheit
an die Beh kann aber dann gegeben sein, wenn das VwG eine andere
Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die
Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen
Maßnahmen ergibt (vgl VwGH 19. 12. 2022, Ra 2022/03/0062, mH auf VwGH 29. 3.
2022, Ra 2021/05/0159). Unterblieb die Durchführung einer - erforderlichen -
Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 4 UVP-G gänzlich, so ist das BVwG nicht in der
Lage, im Zuge der Beurteilung einer bereits durchgeführten Einzelfallprüfung
die von der belangten Behörde dazu getätigten Ermittlungen aus Anlass erhobener
Beschwerden nur zu ergänzen, sodass die Zurückverweisung der Angelegenheit
zulässig sein kann.
VwGH 12. 9.
2025, Ro 2025/03/0006
Kumulationsprüfung: Verfahrensergänzung durch das BVwG
Die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs 6 UVP-G ist – ebenso wie jene nach § 3 Abs 2 UVP-G – nicht auf mit dem zu prüfenden Vorhaben nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anh 1 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, bei denen die Umweltauswirkungen gleich bzw im Wesentlichen gleich mit denen des beantragten Vorhabens sind, auch wenn deren Schwellenwerte in den Tatbeständen des Anh 1 UVP-G in unterschiedlichen Maßeinheiten angegeben sind (vgl VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012).
Auf dieser Grundlage stellte der Umstand, dass die Angabe der Schwellenwerte in Anh 1 UVP-G einerseits in Z 2 lit a (Massenabfall- oder Reststoffdeponien) in Kubikmeter und andererseits in Z 25 lit a (Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau) in Hektar angegeben waren, kein Hindernis für eine Kumulierung mit dem geplanten Vorhaben einer Baurestmassendeponie mit einem Sand- und Kiesabbaus dar, dessen Umweltauswirkungen im Wesentlichen gleich wie jene der geplanten Baurestmassendeponie waren (VwGH 29. 8. 2024, Ra 2022/07/0025).
Auch wenn erst zu erheben wäre, ob solche für eine Kumulierung in Betracht kommende Vorhaben vorliegen, handelt es sich grundsätzlich um lediglich ergänzende Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, die im Interesse der Raschheit iS des § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG im Beschwerdeverfahren vom BVwG vorzunehmen sind.
VwGH 30. 9. 2025, Ra 2024/07/021
Umsetzungsspielraum bei Tatbeständen des Anh II der UVP-RL
Aus der unionsrechtlichen Rsp. ergibt sich nicht, dass in jedem Fall, in dem ein dem Anhang II UVP-RL unterfallendes Projekt auf eine UVP-Pflicht hin zu zu beurteilen ist, sämtliche Auswahlkriterien aus Anhang III dieser Richtlinie, insb die Lage in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte, jedenfalls miteinzubeziehen wären.
Der EuGH hat zwar im Urteil vom 25. 5. 2023, C-575/21, Wertinvest, ausgesprochen, dass Art 4 Abs 3 UVP-RL dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung, ob ein Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, das betreffende Projekt im Hinblick auf alle in Anhang III UVP-RL genannten Auswahlkriterien zu untersuchen hat, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen, und sodann alle diese für den Einzelfall relevanten Kriterien heranziehen muss. Damit sind jedoch nur jene Konstellationen gemeint, in denen die UVP-Pflicht iS des Art 4 Abs 2 lit a UVP-RL durch eine Einzelfalluntersuchung ermittelt wird, nicht hingegen jene Fälle, in welchen der Mitgliedstaat - wie vorliegend hinsichtlich Abfallbeseitigungsanlagen in den Z 1 bis 3 (Spalten 1 und 2) des Anh 1 zum UVP-G 2000 - dafür im Sinne des Art 4 Abs 2 lit b
UVP-RL Schwellenwerte bzw Kriterien festgelegt hat. Dies ergibt sich deutlich aus dem vom EuGH in dieser Entscheidung zitierten Beschluss des Gerichtshofes vom 10.7.2008, C-156/07, Aiello.
Nach dem Beschluss des EuGH v 10. 7. 2008, C-156/07, Aiello, muss ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, die Bestimmung, ob Projekte des Anhangs II einer UVP zu unterziehen sind, ganz oder teilweise im Einzelfall vorzunehmen, dafür sorgen, dass die zuständigen nationalen Behörden die verschiedenen in Anhang III der Richtlinie genannten Kriterien berücksichtigen, soweit diese angesichts der Merkmale des jeweiligen Projekts relevant sind, wobei er nicht ausdrücklich oder stillschweigend eines oder mehrere der in Anhang III UVP-RL genannten (relevanten) Kriterien ausschließen kann. Wenn ein Mitgliedstaat sich hingegen, wie es ihm die UVP-RL ermöglicht, dafür entscheidet, die Projekte des Anhangs II dieser Richtlinie, die Gegenstand einer UVP sein sollen, allgemein und abstrakt zu bestimmen, obliegt es ihm, diese Projekte jeweils unter Anwendung eines oder mehrerer der in Anhang III genannten relevanten Kriterien aufzulisten.
Bei der Regelung der UVP-Pflicht von Abfallbehandlungsanlagen in Anh 1 Z 1 – 3 UVP-G hat der Gesetzgeber ein differenziertes System geschaffen, bei dem keine Festlegung unrealistisch hoher Schwellenwerte (wie in der E des EuGH 25. 5. 2023, C-575/21,
Wertinvest; ähnlich EuGH 21. 3. 2013, C-244/12, Salzburger Flughafen) vorgenommen wurde und keine Festlegung von Kriterien und/oder Schwellenwerten erfolgte, durch die in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre. Der österr Gesetzgeber hat damit die Grenzen des Spielraums nicht überschritten, über den er nach Art 2 Abs 1 und Art 4 Abs 2 UVP-RL verfügt.
VwGH 16. 12. 2025, Ra 2025/07/0096
Viele Infrastrukturvorhaben, größere Bauvorhaben, Energieerzeugungs- und Betriebsanlagen sowie Bergbau- und Abfallbehandlungsanlagen sind UVP-pflichtig. Die EU-Verordnung für den beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien und die UVP-Novelle 2023 führten zu wichtigen Änderungen im UVP-Recht. Derzeit werden Änderungen im UVP-Verfahren vorbereitet, die zu einer Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren führen sollen und auch Änderungen von Regelungen im UVP-G vorsehen, die von der EU-Kommission als unionsrechtswidrig beanstandet wurden.
Neben dem Unionsrecht und dem österreichischen UVP-G samt dazugehörigem Verfahrensrecht wird auch die Aarhus Konvention und deren Bedeutung für das UVP-Verfahren behandelt.
Anhand der Lernunterlage des Vortragenden und den maßgeblichen Gesetzestexten werden die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung zum UVP-Verfahren dargestellt und mit den Studierenden erörtert.
In einer schriftlichen Klausur sollen die Studierenden das erlernte Wissen und Können wiedergeben.