Sonntag, 8. März 2026

Lehrveranstaltung UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

030776 KU Umweltverträglichkeitsprüfung (2026S)

2.00 ECTS (1.00 SWS), SPL 3 - Rechtswissenschaften
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung

An/Abmeldung

Hinweis: Ihr Anmeldezeitpunkt innerhalb der Frist hat keine Auswirkungen auf die Platzvergabe (kein "first come, first served").
  • Anmeldung von Di 10.02.2026 00:01 bis Do 26.02.2026 23:59
  • Anmeldung von Sa 28.02.2026 00:01 bis Mi 04.03.2026 23:59
  • Anmeldung auch noch in der ersten Einheit am 10.03.2026 möglich!
  • Abmeldung bis So 15.03.2026 23:59

Details

max. 40 Teilnehmer*innen
Sprache: Deutsch

Lehrende

Termine (iCal) - nächster Termin ist mit N markiert

  • Mittwoch18.03.16:45 - 19:15Seminarraum SEM62 Schottenbastei 10-16, Juridicum 6.OG
  • Dienstag24.03.16:45 - 19:15Seminarraum SEM62 Schottenbastei 10-16, Juridicum 6.OG
  • Dienstag14.04.16:45 - 19:15Seminarraum SEM62 Schottenbastei 10-16, Juridicum 6.OG
  • Dienstag21.04.16:45 - 19:15Seminarraum SEM62 Schottenbastei 10-16, Juridicum 6.OG

Information

Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung

Ziel der Lehrveranstaltung ist das Erlernen der wesentlichen rechtlichen Aspekte sowohl des Unionsrechtes als auch des österreichischen Rechts für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren.
Viele Infrastrukturvorhaben, größere Bauvorhaben, Energieerzeugungs- und Betriebsanlagen sowie Bergbau- und Abfallbehandlungsanlagen sind UVP-pflichtig. Die EU-Verordnung für den beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien und die UVP-Novelle 2023 führten zu wichtigen Änderungen im UVP-Recht. Derzeit werden Änderungen im UVP-Verfahren vorbereitet, die zu einer Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren führen sollen und auch Änderungen von Regelungen im UVP-G vorsehen, die von der EU-Kommission als unionsrechtswidrig beanstandet wurden.
Neben dem Unionsrecht und dem österreichischen UVP-G samt dazugehörigem Verfahrensrecht wird auch die Aarhus Konvention und deren Bedeutung für das UVP-Verfahren behandelt.
Anhand der Lernunterlage des Vortragenden und den maßgeblichen Gesetzestexten werden die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung zum UVP-Verfahren dargestellt und mit den Studierenden erörtert.
In einer schriftlichen Klausur sollen die Studierenden das erlernte Wissen und Können wiedergeben.

Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel

eine schriftliche Klausur
Hilfsmittel: unkommentierte Gesetzesausgaben (ohne Anmerkungen oder Verweisen)

Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab

positive Beurteilung der Klausur; in Zweifelsfällen kann auch die mündliche Mitarbeit (ausschließlich im positiven Sinne) herangezogen werden

Prüfungsstoff

Vortrag, Diskussion

Literatur

wird ggf in der Lehrveranstaltung bekannt gegeben

Samstag, 7. März 2026

Änderung des UVP-G 2025

BGBl. I Nr. 35/2025 - Änderung des Schifffahrtsgesetzes sowie des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

-> RIS

(NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)

Die Novelle dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl.- Nr. L 258 vom 20.01.2021 S. 1 (CELEX-Nummer 32021L1187). Die Umsetzung betreffend den Bereich Schifffahrt erfolgt im Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2021 und betreffend UVP-Verfahren im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023. Das Ziel der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist, eine zeitlich abgestimmte und fristgerechte Fertigstellung des TEN-V-Netzes durch harmonisierende Maßnahmen zu ermöglichen. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs: 

Zu Art. 1 (Änderung des Schifffahrtsgesetzes):
[...]

Zu Art. 2 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000):
Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1. Der vorliegende Entwurf dient auch der Anpassung der Bestimmungen im 6. Abschnitt (Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse) des UVP-G 2000 zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45. 

Z 1 (§ 1 Abs. 2): 

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt oder begleitend umgesetzt:

Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1;
Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 45, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1991, ABl. Nr. L 1991 vom 29.07.2024 S. 1;
Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S.1."

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1, soll unter anderem im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) erfolgen, da UVP-pflichtige Vorhaben des 3. Abschnitts (Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) betroffen sind. Ein Umsetzungshinweis auf die Verordnung (EU) 2022/869 (TEN-E-VO) wird eingefügt, da im 6. Abschnitt die Bestimmungen an die neue TEN-E-VO anstelle der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013 S. 39, angepasst werden. 

Zu Z 2, 8, 9, 10 und 11 (§§ 3 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 und 46 Abs. 29): 

2. In § 3 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „§ 13 Abs. 2,“.

In diesen Ziffern sollen Redaktionsversehen bereinigt werden. 

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 1 und 2 sowie § 47 Abs. 2): 

Aufgrund der Änderungen des Bundesministeriengesetzes sind Anpassungen notwendig. 

Zu Z 4 und 5 (§ 24 Abs. 1, 2 und 3): 

„Verfahren über Vorhaben des Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.“

Die Richtlinie (EU) 2021/1187 (TEN-V-RL) gilt nur für Vorhaben verschiedener Verkehrsträger, die Teil von vorermittelten Abschnitten des Kernnetzes gemäß der Liste im Anhang dieser Richtlinie sind sowie für verkehrliche Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 300 000 000 Euro, die sich im Bereich der nach der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 definierten Kernnetzkorridore befinden und soll eine zeitlich abgestimmte und fristgerechte Fertigstellung des TEN-V-Netzes durch harmonisierende Maßnahmen ermöglichen. 

Die aktuellen Kernnetzkorridore sind in Teil III des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014, ABl. Nr. L 249 vom 14.7.2021 S. 38, sowie in der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, ABl. Nr. L 1679 vom 28.6.2024 S. 1 angeführt. 

Der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur soll als benannte Behörde im Sinne der Richtlinie fungieren. 

Die benannte Behörde ist befugt, über Genehmigungsanträge für die von der Richtlinie (EU) 2021/1187 umfassten Bundesstraßen- und Hochleistungsstreckenvorhaben zu entscheiden. Die Zuständigkeit anderer am Verfahren beteiligter Behörden bleibt dadurch unberührt. Im Falle grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren arbeitet der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie mit den benannten Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zusammen, um einen gemeinsamen Zeitplan für das Verfahren festzulegen. Außerdem obliegt ihm/ihr die Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187. 

Zu Z 6 (§ 24a Abs. 2): 

„Bei Vorhaben der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187 der Genehmigungsantrag spätestens vier Monate nach Antragstellung zurückzuweisen, wenn aufgrund offensichtlicher und schwerwiegender Mängel der Unterlagen keine erforderliche Reife des Vorhabens vorliegt und der Projektwerber/die Projektwerberin diese auch nach Verbesserungsaufträgen der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht behoben hat.“

In dieser Ziffer wird eine Verfahrensbestimmung der Richtlinie (EU) 2021/1187 (TEN-V-RL) umgesetzt. 

Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187 sieht vor, dass Anträge für Vorhaben, die nicht die erforderliche Reife aufweisen, spätestens vier Monate nach dem Eingang der Anzeige durch eine hinreichend begründete Entscheidung abzulehnen sind. 

Die erforderliche Reife kann jedenfalls nur dann nicht vorliegen, wenn offensichtliche und schwerwiegende Mängel der Unterlagen gegeben sind. In UVP-Genehmigungsverfahren wird die Informationstiefe der Unterlagen durch die Bestimmungen der UVP-Richtlinie vorgegeben. Solche schwerwiegenden Mängel liegen nur vor, wenn eine Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) fehlt oder ein relevantes Schutzgut in der UVE gänzlich unberücksichtigt blieb und der Mangel auch nach Verbesserungsaufträgen der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht behoben werden konnte. 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Projektwerber/die Projektwerberin überdies durch die Beantragung eines Vorverfahrens gemäß § 4 UVP-G 2000 eine detaillierte Stellungnahme der Behörde zu den aus ihrer Sicht notwendigen Unterlagen begehren und damit die Gefahr einer möglichen Zurückweisung des Genehmigungsantrags aufgrund schwerwiegender Mängel der Unterlagen ausschließen kann. 

Zu Z 7 (§ 30 Abs. 1): 

Der Umsetzungshinweis wird auf die Verordnung (EU) 2022/869 (TEN-E-VO) aktualisiert. 

Als Verordnung gilt diese unmittelbar und wird nicht ins innerstaatliche Recht umgesetzt. Es wird daher von einer weiteren legistischen Umsetzung Abstand genommen, aber kurz auf die wichtigsten Neuerungen hingewiesen: 

Die neuen Inhalte betreffen etwa die Verpflichtung des Projektwerbers/der Projektwerberin auf einer vorhabensspezifischen Website einen Bericht über das Vorhaben zu veröffentlichen, aus dem hervorgeht, wie die bei der öffentlichen Erörterung geäußerten Meinungen berücksichtigt wurden und legt gegebenenfalls dar, welche Änderungen am Standort, an der Trasse und an der Auslegung des Vorhabens vorgenommen wurden und warum Meinungen nicht berücksichtigt wurden. 

Im Weiteren sind Berichte über die öffentlichkeitsrelevanten Aktivitäten vor der Einreichung der Antragsunterlagen sowie über erfolgte Aktivitäten vor Beginn des Genehmigungsverfahrens zu erstellen und der Behörde zu übermitteln. Die Ergebnisse dieser Berichte sind bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. 

Die Gesamtdauer der Verfahrensabschnitte wurde durch die novellierte TEN-E-VO nicht verändert. Die Behörde kann die Frist eines oder beider Abschnitte im Einzelfall und vor Fristablauf verlängern, jedoch nicht um mehr als neun Monate, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. 

Bei fehlenden Unterlagen hat die Behörde unverzüglich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und nach drei Monaten über die Vollständigkeit des Antrags zu entscheiden. 

Gemäß Art. 9 Abs. 1 der TEN-E-VO haben die Mitgliedstaaten ein aktualisiertes Verfahrenshandbuch zu veröffentlichen. Dies ist bereits erfolgt (siehe Website des zuständigen Bundesministeriums). Das Verfahrenshandbuch beinhaltet nähere Informationen zur TEN-E-VO und zur nationalen Umsetzung. 

Zu Z 12 (§ 46 Abs. 30): 

§ 46 Abs. 30 enthält die erforderlichen Übergangsbestimmungen. Die Änderungen treten mit Inkrafttreten der Novelle in Kraft. Die Änderungen betreffend Vorhaben im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 sind nicht auf laufende Verfahren anzuwenden, die vor dem 10. August 2023 eingeleitet wurden. 

Rechtsprechung des VwGH zur UVP im Jahr 2025

Sachverständige Beurteilung von CEF-Maßnahmen;
Widerspruch zwischen Gerichtsgutachten und Privatgutachten;
Alternativenprüfung nur hinsichtlich Standortvarianten;
Ausnahme von Aktenbestandteilen von der Akteneinsicht 

Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) bzw UVE-Maßnahmen, mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten bei der Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten; dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen (vgl VwGH 26. 11. 2024, Ra 2023/04/0235, mwN).

Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten SV auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das VwG seine E nach der st Rspr des VwGH auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden – formal gleichwertigen – Beweismittel den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen. Allenfalls ist es Aufgabe des VwG, den in der Sache gerichtlich bestellten SV aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl VwGH 22. 9. 2022, Ra 2021/07/0074, 0075, mwN).

Das VwG trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines SV auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw der SV gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insb auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das VwG ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen – der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden – Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (vgl zum Ganzen etwa VwGH 14. 3. 2024, Ra 2023/07/0151, mwN).

Nach § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G hat – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-RL – die vom Projektwerber zu erstellende Umweltverträglichkeitserklärung auch eine Darstellung von Alternativvarianten zu enthalten. Im Rahmen der Ativenprüfung nach § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes (vgl VwGH 24. 5. 2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276).

Allein aus der Ausnahme einzelner Aktenbestandteile von der Akteneinsicht nach § 17 Abs 3 AVG auch dann eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG nicht zwingend abgeleitet werden kann, wenn die Beh die entsprechenden Aktenbestandteile dennoch heranzieht. Auch wenn es einen Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten beh Verfahrens darstellt,

dass es keine geheimen Beweismittel geben dürfe, kann es in bestimmten, außergewöhnlichen Fällen zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt ist, dass sowohl die Beh als auch das im Rechtsmittelweg angerufene VwG über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügen. Die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen seien dabei auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen (vgl VfGH 10. 10. 2019, E 1025/2018; VwGH 23. 2. 2024, Ra 2022/22/0030 mwH).

VwGH 14. 3. 2025, Ra 2024/07/0220, ua


Verwaltungsgericht kann keinen Antrag auf UVP-Pflicht-Feststellung stellen

Zwar hindert der Umstand, dass in einer Bestimmung lediglich von der „Behörde“ die Rede ist, für sich allein nicht deren Anwendung durch die Verwaltungsgerichte (vgl zu § 25 NAG etwa VwGH 28. 2. 2022, Ro 2018/22/0012, Pkt 10.2., mwN), jedoch ergibt sich aus der Definition des Begriffs der „mitwirkenden Behörden“ in § 2 Abs 1 UVP-G, dass diese Bestimmung die sogenannten „mitwirkenden Behörden“ definiert, die am UVP-Verfahren zu beteiligen sind und auf Grund des Art 22 B-VG daran mitwirken. Schon aus der Bezeichnung „mitwirkende Behörden“ im Zusammenhalt mit den in verschiedenen Bestimmungen des UVP-G 2000 vorgesehenen konkreten Mitwirkungsrechten (vgl etwa § 3 Abs 7, § 4 Abs 2, § 5 Abs 3, § 16 Abs 1, § 18 Abs 2) ist zu ersehen, dass diesen Behörden eine besondere, aktive Rolle in dem von der UVP-Behörde durchzuführenden Verfahren zukommt. Sie sollen der UVP-Behörde „Hilfe leisten“ (vgl AB 1179 BlgNR 18. GP 3), etwa durch Mitwirkung an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens und Erstattung von Vorschlägen für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen (vgl § 5 Abs 3 UVP-G). Damit wird jedenfalls auch den unionsrechtlichen Anforderungen betreffend ein Stellungnahmerecht der vom Projekt berührten Behörden entsprochen.

Angesichts der spezifischen Rolle der „mitwirkenden Behörden“ wird ihnen das Recht eingeräumt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, sodass dieses Bestimmung keine Verfahrensvorschrift darstellt, die im Wege des § 17 VwGVG sinngemäß auch vom Verwaltungsgericht im - hier: baurechtlichen - Beschwerdeverfahren anzuwenden wäre (vgl ähnlich bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Pkt 4., zur Unanwendbarkeit einer spezifisch die Willensbildung der Behörde betreffenden Regelung des AlVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Ein vom Verwaltungsgericht gestellter UVP-Feststellungsantrag erweist sich daher als unzulässig.

VwGH 29. 4. 2025, Ro 2024/05/0010

 

Stadtsteilbahn Kahlenberg:
Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung nach UVP-G

Die Aufzählung verschiedener Bahntypen (etwa Straßenbahnen, Untergrundbahnen oder Hängebahnen) in Z 10 lit h Anh II UVP-RL ist nicht abschließend und lässt auch Raum für andere Typen („ähnliche Bahnen besonderer Bauart“). Bei der Beantwortung der Frage, ob Seilbahnen außerhalb von Schigebieten von der UVP-RL umfasst sind bzw wenn ja, ob die RL im UVP-G 2000 in der Rechtslage vor der Klarstellung durch BGBl I 2023/26 ausreichend umgesetzt wurde (und somit Seilbahnen außerhalb von Schigebieten vom UVP-G erfasst sind), ist zu berücksichtigen, dass dieUVP-RL einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat (vglVwGH 29. 3. 2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023, mH auf VwGH 11. 12. 2019, Ra 2019/05/0013,wiederum mH auf EuGH 24. 11. 2016, Bund Naturschutz in Bayern, C-645/15, mwN).Die offene Formulierung der Wortfolge in Z 10 lit h Anh II UVP-RL verdeutlicht ein weites Begriffsverständnis, das gerade auch Bahnen mit einer von den beispielhaft aufgezählten Bahntypenabweichenden Bauart, erfasst. Somit ergibt sich sowohl aus dem Zweck der UVP-RL als auch aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung klar, dass auch außerhalb von Schigebieten projektierte Seilbahnen, die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, als Infrastrukturvorhabendem Tatbestand in Anhang II Z 10 lit h unterliegen. Davon ist ebenso bei der Auslegung des Anh 1Z 10 lit e UVP-G idF vor BGBl I 2023/26 auszugehen, sodass die Aufzählung nicht auf schienengebundene Verkehrsmittel beschränkt wäre. Daher ist nicht zu beanstanden, dass das BVwG durch das Vorhaben einer Seilbahn auf den Kahlenberg in Wien den Tatbestand des Anh 1 Z 10 lit e UVP-G idF vor BGBl I 2023/26 als erfüllt ansah und davon ausging, dass eine (der UVP vorgelagerte) Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind. Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung einer Angelegenheit an die Beh kann aber dann gegeben sein, wenn das VwG eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (vgl VwGH 19. 12. 2022, Ra 2022/03/0062, mH auf VwGH 29. 3. 2022, Ra 2021/05/0159). Unterblieb die Durchführung einer - erforderlichen - Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 4 UVP-G gänzlich, so ist das BVwG nicht in der Lage, im Zuge der Beurteilung einer bereits durchgeführten Einzelfallprüfung die von der belangten Behörde dazu getätigten Ermittlungen aus Anlass erhobener Beschwerden nur zu ergänzen, sodass die Zurückverweisung der Angelegenheit zulässig sein kann.

VwGH 12. 9. 2025, Ro 2025/03/0006

Mittwoch, 21. Mai 2025

Grenzen und (Fehl)Interpretationen bei der Kumulation

Die Ausführungen des VwGH zur Baurestmassendeponie Fisching (VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0025) und die darin zitierte Vorjudikatur (insb VwGH 17.12.2009, Ro 2018/04/0012) haben zahlreiche und mittlerweile vieldiskutierte Verunsicherungen im Zusammenhang mit UVP-Kumulationsprüfungen nach sich gezogen – einem Thema von hoher Praxisrelevanz, dem generell schon eine gewisse Komplexität innewohnt und bei dem seit jeher Vieles vermischt wird. Was hat es nun also mit den neuen Entwicklungen auf sich und was sind die Konsequenzen, die sich daraus für Sie als Projektwerber ergeben?

Von Mario Laimgruber und Maurizio-Damiano Stoisser
(Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH)

Sofern Sie mit Ihrem Vorhaben sowieso UVP-pflichtig sind (weil Sie den einschlägigen Schwellenwert erreichen), ändert sich nichts: Aus Perspektive Ihres Vorhabens sind im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 4 lit d UVP-G 2000 (Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben in Ihrer UVE) sämtliche bestehende und prognostizierten Belastungen als Nullplanfall iS einer Vorbelastung zu berücksichtigen. Die Ausführungen im Erkenntnis zur Baurestmassendeponie Fisching haben darauf keine Auswirkung.

Eine potenzielle Relevanz des Erkenntnisses VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0025, könnte sich bei einem Vorhaben dann ergeben, wenn dieses für sich nicht UVP-pflichtig sein sollte, aber im Zusammenhang mit anderen Vorhaben sein könnte. Der VwGH führt für diese Fälle im genannten Erkenntnis aus, dass bei einer Kumulationsbetrachtung gemäß § 3 Abs 2 UVP-G 2000 sowohl bei der Frage der Kumulierung von Schwellenwerten, als auch bei einer etwaigen nachgelagerten Frage der Kumulierung von Umweltauswirkungen im Einzelfall (der sogenannten Einzelfallprüfung) Vorhaben zu berücksichtigen sind, die insofern schutzgutbezogen in einem räumlichen Zusammenhang mit dem zukünftigen Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zukünftigen Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des EuGH wird dazu zudem konkretisierend ausgeführt, dass es dabei um Umweltauswirkungen geht, die wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben. Konkret betrifft dies nach den Ausführungen des VwGH zur Baurestmassendeponie Fisching "alle potentiziell UVP-relevanten Vorhaben, bei denen unter Ermittlung eines zusätzlichen Faktors (wie beispielsweis der Dichte) ein Wert berechnet werden kann, der sich in weiterer Folge aufgrund der gleichen Maßeinheit des Schwellenwertes des zukünftigen Vorhabens nach Anh. 1 UVP-G zur Kumulation eignet, oder Vorhaben, bei denen die Möglichkeit einer - direkten - Umrechnung der Maßeinheiten des Schwellenwertes besteht".

Über das Ziel hinaus schießt dahingehend jedenfalls das neue ministeriale Rundschreiben zum UVP-G 2000 (dieses soll den vollziehenden Organen des UVP-G 2000 als unverbindliche Richtschnur Hilfestellung bei der Handhabung dieses Gesetzes bieten; das Rundschreiben ist über Anfrage beim Bundesministerium erhältlich [Abteilung V/11; E-Mail: v11@bmk.gv.at], um das Rundschreiben per E-Mail zu erhalten). Auf Seite 43 wird dort als weiterführende Überlegung zum VwGH-Erkenntnis zur Baurestmassendeponie Fisching ausgeführt:

"Immer möglich ist die Umrechnung der in Anh. 1 verwendeten Maßeinheiten in die Prozent des Schwellenwertes als zusammenrechenbare Maßeinheit, wie in Anh. 1 Z 43 bei der Intensivtierhaltung."

Diese Sichtweise ist rechtlich nicht vertretbar: Zum einen wären die Aussagen des VwGH zur Baurestmassendeponie Fisching wenn dem so wäre gänzlich sinnentleert (wenn jedes Vorhaben potenziell mit jedem anderen über einen Prozentualvergleich kumuliert werden könnte, würde es keiner Ausführung der im Erkenntnis genannten und zuvor ausgeführten Kriterien bedürfen). Zum anderen fände diese Interpretation keine Deckung mit der UVP-RL. Zu dieser zweifelsfrei überschießenden Interpretation ist außerdem festzuhalten, dass auch die Referenz auf den Intensivtierhaltungs-Tatbestand hinkt, weil dort eine eigene Rechtsgrundlage hinsichtlich gemischter Bestände existiert, die es im Hinblick auf die bestehende allgemeine Kumulationsbestimmung nicht gibt.

Zudem ist hervorzuheben, dass in der angestoßenen Diskussion und auch im genannten UVP-Rundschreiben die in der Rechtsprechung des VwGH ausdrücklich angeführte Einschränkung, nämlich, dass andere Vorhaben für die Frage der Kumulierung von Schwellenwerten und bei einer etwaigen nachgelagerten Einzelfallprüfung nur „insofern“ zu berücksichtigen sind, als Wechselwirkungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, nicht ausreichend Beachtung findet. Eine reine „Addition“ von Umweltauswirkungen ist demnach aber für eine Berücksichtigung – sowohl in Bezug auf die Kumulierung von Schwellenwerten als auch im Rahmen der Einzelfallprüfung – zu wenig.

Im aktuellen Regierungsprogramm wird auf Seite 52 eine „praxisgerechte und EU-konforme Vereinfachung der Kumulierungsregelungen“ versprochen. Bis eine solche implementiert wird, werden Projektwerber in den relevanten Fällen sowohl fachlich als auch rechtlich argumentativ vorbauen müssen, um – zB in einem aus Rechtssicherheitsgründen anzuratenden UVP-Feststellungsverfahren – darlegen zu können, warum aus den Vorgaben des Erkenntnisses VwGH 29.08.2024, Ra 2022/07/0025, keine Relevanz für das eigene Vorhaben ableitbar ist.

Was sicher nicht die Lösung sein kann, ist, dass Projektwerber in Zukunft angehalten werden, ihre Vorhaben über Gebühr zu redimensionieren und etwa so auszugestalten, dass geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des für sie relevanten Schwellenwertes aufweisen, weil dann gemäß § 3 Abs 2 UVP-G 2000 jedenfalls keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist – das UVP-Genehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem der Projektwerber den Verfahrensgegenstand durch seinen Antrag, unabhängig von etwaigen Interventionen, vorgibt. Genauso wenig zielführend wäre ein Ansatz, in dem Behörden aufgrund der anscheinend bestehenden Unsicherheiten „standardmäßig“ und prophylaktisch – dh also auch bei Vorhaben, bei denen relevante kumulative Effekte von vorneherein ausgeschlossen werden, in die Kumulationsprüfung nach § 3 Abs 2 UVP-G 2000 einsteigen. Ein solches Vorgehen stünde jedenfalls im Widerspruch zu Art 18 B-VG und dem verfahrensökonomischen Grundsatz der gebotenen Rücksichtnahme auf die möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis der Verwaltung.

Bei sämtlichen Umweltverfahren und unabhängig davon, wie sich die Gegebenheiten zum hier dargelegten Thema weiterentwickeln werden, stehen Ihnen die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Haslinger/Nagele bei der Wahrung Ihrer Interessen gerne zur Seite und freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Montag, 17. März 2025

Judikatur des VwGH zur UVP im Jahr 2024

Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Säumnisbeschwerde im UVP-Verfahren

Mit der aktuellen Fassung des § 40 Abs 1 UVP-G, die dieser mit dem Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl I 2017/58, erhielt. sollte nach den Materialien (ErläutRV 1456 BlgNR 25. GP 6) „nunmehr auch legistisch eine Klarstellung der umfassenden Zuständigkeit in § 40, insbesondere auch bei Devolutionsverfahren, für das BVwG normiert“ werden. Anders als nach der Vorgängerfassung (BGBl I 2013/95: "Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz", vgl dazu VwGH 2. 8. 2016, Ro 2015/05/0008, 0013, 0014) umfasst die Zuständigkeit des BVwG daher nunmehr auch die Entscheidung über Säumnisbeschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G.

Für die Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde, in der ausdrücklich die Säumnis der UVP-Behörde geltend gemacht wird, weil diese im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für ein Wasserkraftwerk mit der Entscheidung über einen (nur) im UVP-Verfahren gestellten „Antrag auf Entschädigung für die Beeinträchtigung unseres Fischereirechtes als Folge der Bewilligung“ säumig sei, ist das Bundesverwaltungsgericht und nicht das LVwG zuständig. 

Bei einer allenfalls nicht (mehr) gegebenen Zuständigkeit der UVP-Behörde, über den offenen Antrag zu entscheiden, wäre die Säumnisbeschwerde zwar mangels Säumnis der UVP-Behörde vom BVwG zurückzuweisen gewesen. Von einer solchen Zurückweisung ist aber eine – zu Unrecht erfolgte – Zurückweisung aus dem Grund der Unzuständigkeit des BVwG zu unterscheiden.

VwGH 31. 1. 2024, Ko 2023/03/0004


Verletzung der Verhandlungspflicht bei Einwand der UVP-Pflicht im Materienverfahren

Die in Art 47 GRC festgelegten Garantien, die inhaltlich jenen des Art 6 EMRK entsprechen, kommen zum Tragen, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach dem MinroG und dem WRG von einem Einwender (Bf) geltend gemacht wird, dass die Projektwerberin die Projektfläche unsachlich aufgesplittet habe, um einer UVP zu entgehen (vgl dazu VwGH 29. 3. 2006, 2004/04/0129, mwN). In diesem Fall ist auch das in Umsetzung der RL 2011/92/EU eingeführte UVP-G in den Blick zu nehmen, welches Angelegenheiten der „Durchführung des Rechts der Union“ iSd Art 51 Abs 1 GRC (vgl zur Bindung an die GRC bei der Auslegung von in nationales Recht umgesetzten RL etwa EuGH 29. 1. 2008, C-275/06, Promusicae, Rn 68) betrifft.

Wurde das Ausmaß der projektgegenständlichen Fläche in der Beschwerde bestritten und sah sich das VwG veranlasst, sich mit diesem Vorbringen beweiswürdigend auseinanderzusetzen, so durfte sich dieses nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass der Sachverhalt geklärt gewesen sei, sofern es sich nicht um ein unsubstantiierten Bestreiten handelte, welches außer Betracht bleiben hätte können (vgl etwa VwGH 21. 8. 2023, Ra 2022/07/0166). Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen – wie hier – ist jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen Eine Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl VwGH 20. 2. 2023, Ra 2021/07/0062, mwN).

Die Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 lit b WRG setzt ein Projekt voraus, dessen Umsetzung es dient; ohne eine vorangegangene, die davon betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile zweifelsfrei bezeichnende wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes dürfen dafür erforderliche Zwangsrechte nicht begründet werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2018/07/0347, mwN).

VwGH 19. 3. 2024, Ra 2022/07/0075


Rechte einer Umweltorganisation nach § 19 Abs 10 UVP-G

Für Verfahren nach dem UVP-G 2000 bestimmt § 19 Abs. 10 UVP-G 2000, dass eine anerkannte Umweltorganisation unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung hat und berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Die Rsp zum Begriff der "Umweltschutzvorschrift" im Sinne dieser Bestimmung ist auf § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 übertragbar. Nach dieser Rsp ist der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 4 und 10 UVP-G 2000 weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen. Es fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (wie z.B. das Wasserrecht oder das Naturschutzrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften". Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081 bis 0083, 0130; VwGH 15.6.2023, Ra 2023/06/0029, 0030). Daraus ergibt sich, dass nicht das gesamte Verfahrensrecht "im Zusammenhang mit Umweltverfahren" zu den Umweltschutzvorschriften zählt, deren Einhaltung die Partei verfolgen kann (VwGH 12.6.2023, Ra 2023/06/0074).

Unter "Rechtsmittel" im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 ist auch die Revision an den VwGH zu verstehen; dies ergibt sich bereits aus der Textierung des § 42 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 betreffend die Parteistellung des Umweltanwaltes, welchem "das Recht eingeräumt [wird], Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof". Anerkannten Umweltorganisationen ist damit im Sinne des Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht eingeräumt, in den in § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 genannten Verfahren und unter den dort angeführten Voraussetzungen gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines VwG Revision an den VwGH wegen Rechtswidrigkeit zu erheben, jedoch eingeschränkt auf eine aus der Nichteinhaltung von Umweltschutzvorschriften resultierende Rechtswidrigkeit.

VwGH 6. 5. 2024, Ra 2024/07/0024


Prüfung einer Umgehungsabsicht bei Unterschreitung der „Bagatellschwelle“

Die Beurteilung der Frage, ob ein Umgehungsprojekt vorliegt, durch das die UVP-Pflicht umgangen werden soll, obliegt der Beweiswürdigung durch die Beh bzw das VwG (vgl VwGH 29. 9. 2015, 2013/05/0077, mwN). Im Falle einer unschlüssigen Beweiswürdigung bei der für die Zuständigkeit wesentlichen Feststellung einer Umgehungsabsicht belastet das LVwG, das für die Genehmigung des Vorhabens nach dem MinroG im Bescheidbeschwerdeverfahren zuständig ist, sein Erk mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Beim Bagatellschwellenwert von 25% des gem Anh 1 Z 25 lit a UVP-G maßgeblichen Schwellenwerts von 20 ha – somit 5 ha – handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben. Bei deren Unterschreitung ist keine Kumulierung des Abbauvorhabens mit anderen Vorhaben iSd § 3 Abs 2 S 1 UVP-G und gem § 3 Abs 2 S 3 UVP-G keine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl VwGH 28. 4. 2021, Ra 2019/04/0027 bis 0034, Rn 22, mwN). Von einem Vorhaben iSd § 3 Abs 2 S 3 UVP-G, das eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwerts aufweist, ist bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen.

Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können. Eine kumulative Wirkung mehrerer Vorhaben iSe Überlagerung der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter vermittelt nicht schon einen sachlichen Zusammenhang.

VwGH 17. 5. 2024, Ra 2022/04/0014


Begriff des "Vorhabens" nach § 2 Abs 2 UVP-G

Ob der von § 2 Abs. 2 UVPG 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0175). Bei den dabei anzustellenden Sachlichkeitsüberlegungen gilt es darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein "verkehrswirksam" ist (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Stückelung eines Straßenbauvorhabens VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026, oder eines Eisenbahnprojektes VwGH 25.8.2010, 2007/03/0027). Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. dazu die in VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447, genannten Beispiele). Hingegen bildet ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/07/0447, mwN).

VwGH 11. 6. 2024, Ra 2024/04/0328


Verpflichtung zur Darlegung der "Nullvariante"

Seit der Änderung des UVP-G 2000, BGBl I Nr 80/2018, ist das Erfordernis, als Genehmigungswerber eine "Nullvariante" darzulegen, in § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 explizit konkretisiert. Nach der Judikatur des VwGH legt die "Nullvariante" das Unterbleiben des Vorhabens dar (vgl. VwGH 6.5.2021, Ra 2019/03/0040, Rn. 41; vgl. sinngemäß bereits VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244, Pkt. 6.1.).

Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revisionswerber dahingehend verstanden werden könnte, dass das angefochtene Erkenntnis der - auch vom Verwaltungsgericht zitierten - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/03/0035, zur herangezogenen Nullvariante widerspreche, genügt es festzuhalten, dass dort die Frage zu beurteilen war, ob bei der Beurteilung der Nullvariante auf das Ausmaß der tatsächlich bestehenden Immissionen oder auf rechtlich vorgeschriebene, praktisch aber nicht verwirklichte Werte abzustellen ist (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rn. 68 f).  

Die Revisionswerber entfernen sich im Übrigen mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, der angefochtenen Entscheidung sei eine Nullvariante zu Grunde gelegt worden, die lediglich auf der prinzipiellen Möglichkeit einer Wiederinbetriebnahme beruhe, begründungslos vom festgestellten Sachverhalt und legen damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 15.4.2024, Ra 2024/05/0023, mwN). Dass die Feststellung auf einer unvertretbaren Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes beruhen würde, wird nicht vorgebracht.

VwGH 9. 7. 2024, Ra 2024/05/0029 (kritisch zur vom VwGH in diesem Beschluss geprüften Entscheidung des BVwG vom 30.1.2024, W104 2265480-1: R. Christian/Kerschner, RdU 2025/23, 35


Kumulationsprüfung nicht auf gleichartige Vorhaben eingeschränkt

Erreicht ein Vorhaben des Anhangs 1 UVP-G 2000 mit anderen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben den Schwellenwert, bewirkt noch nicht, dass gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. eine UVP durchzuführen ist. Die Behörde hat in diesem Fall nach der genannten Norm eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei die Pflicht zur Prüfung der Auswirkungen, die ein Projekt zusammen mit anderen haben könnte, nicht alleine auf gleichartige Projekte beschränkt ist (EuGH 11.2.2015, Marktgemeinde Straßwalchen u.a., C-531/13). Diese Beschränkung gilt auch nicht bei der Prüfung des Erreichens der Schwellenwerte.


Die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 58/2017 ist nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Diese Rechtsprechung ist auf die Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 6 UVPG 2000 idF BGBl I Nr 80/2018 übertragbar.

Die Angabe der Schwellenwerte der unterschiedlichen Tatbestände des Anhanges 1 UVP-G 2000 in verschiedenen Maßeinheiten (hier betreffend die Z 2 lit. a in Kubikmeter und betreffend die Z 25 lit. a in Hektar) kann kein Hindernis darstellen, das der Kumulierung entgegensteht. Denn anhand des Schwellenwertes des Tatbestandes der Z 25 lit. a des Anhanges 1 der Spalte 1 UVP-G 2000, der in dem Flächenmaß Hektar angegeben ist, kann - allenfalls unter Einbeziehung eines Sachverständigen - durch entsprechende Ermittlung der Fläche, auf der Grabungen stattfinden, und der Grabungstiefe das Volumen des Kies- und Sandaushubmaterials in Kubikmeter berechnet werden, was zur Möglichkeit der Zusammenrechenbarkeit der so erhaltenen Menge von Aushubmaterial in Kubikmetern mit dem geplanten zu deponierenden Material ebenso in Kubikmeter führt. Alternativ vorstellbar wäre eine Ermittlung des Aushubmaterials des Kies- und Sandabbaus in Tonnen und eine darauffolgende Umrechnung dieser Gewichtsmaßeinheit anhand der Dichte des Aushubmaterials in die Volumenmaßeinheit Kubikmeter.

Die Vorhaben, die bei der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind, sind unter den nachfolgenden Voraussetzungen bei dem Prüfschritt des Erreichens der Schwellenwerte einzubeziehen: Dies entweder, wenn unter Ermittlung eines zusätzlichen Faktors (wie beispielsweise der Dichte) ein Wert berechnet werden kann, der sich in weiterer Folge aufgrund der gleichen Maßeinheit des Schwellenwertes des zu prüfenden Vorhabens nach Anhang 1 UVP-G 2000 zur Kumulation eignet, oder wenn die Möglichkeit der - direkten - Umrechnung der Maßeinheiten der Schwellenwerte besteht. Dafür spricht sowohl der Text als auch der Zweck der UVP-RL (2011/92/EU).

VwGH 29. 8. 2024, Ra 2022/07/0025 (Besprechung in: ecolex 12/2024, S 1074)


Einzelfallprüfung bei zu eng abgegrenzter nationaler Umsetzung der unionsrechtlichen UVP-Pflicht

Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie sieht für die in Anhang II (dieser Richtlinie) genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für das Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. in diesem Zusammenhang zur insoweit vergleichbaren Regelung der Richtlinie 85/337/EWG etwa VwGH 19.4.2012, 2009/03/0040). 

Ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei (vgl. etwa EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39).

In einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b der UVP-Richtlinie überschritten hat, entfalten Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 dahingehend unmittelbare Wirkung, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, mit Hinweis auf EuGH 21. März 2013, Flughafen Salzburg GmbH, C-244/12, Rz 48 und Tenor). 

Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVPG 2000 nur zu klären, ob mit 
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. E 23. September 2009, 2007/03/0170; E 26. April 2011, 2008/03/0089; E 30. Juni 2006, 2005/04/0195). Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung also nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar (vgl. E 21. Dezember 2011, 2006/04/0144; E 21. Dezember 2011, 2007/04/0112). Dies entspricht auch den Vorgaben des § 3 Abs. 7 UVPG 2000, wonach sich die Behörde, dann, wenn sie eine Einzelfallprüfung durchzuführen hat, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat.

Ob ein bestimmtes Vorhaben ein Städtebauvorhaben im Sinne des Anhang 1 Z 18 lit. b UVPG 2000 ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0286, sowie VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, jeweils mwN).

VwGH 24. 10. 2004, Ra 2023/04/0218

geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Revisionswerber als verletzt erachtet (vgl. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kommt Parteien weder ein abstraktes Recht auf „Durchführung einer UVP“ (vgl. nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 8, mwN), noch ein „Recht, an derselben als Parteien teilzunehmen“ (vgl. nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 10, betreffend die „Wahrung ihrer Nachbarrechte im UVP-G 2000“) und auch - hier eine Feststellung gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 betreffend - kein abstraktes Recht „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2022/06/0037, Rn. 6, mwN) zu. 

Da die revisionswerbenden Parteien somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend machten, erweist sich die Revision als nicht zulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

VwGH 12. 11. 2004, Ro 2024/06/0012; ebenso VwGH 12. 11. 2024, 2024/06/0024 u.a.


Lehrveranstaltung UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

030776   KU   Umweltverträglichkeitsprüfung  ( 2026S ) 2.00  ECTS ( 1.00   SWS ),  SPL 3 - Rechtswissenschaften Prüfungsimmanente Lehrverans...