Verletzung der Verhandlungspflicht bei Einwand der UVP-Pflicht im Materienverfahren
Die in Art 47 GRC festgelegten Garantien, die inhaltlich jenen des Art 6 EMRK entsprechen, kommen zum Tragen, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach dem MinroG und dem WRG von einem Einwender (Bf) geltend gemacht wird, dass die Projektwerberin die Projektfläche unsachlich aufgesplittet habe, um einer UVP zu entgehen (vgl dazu VwGH 29. 3. 2006, 2004/04/0129, mwN). In diesem Fall ist auch das in Umsetzung der RL 2011/92/EU eingeführte UVP-G in den Blick zu nehmen, welches Angelegenheiten der „Durchführung des Rechts der Union“ iSd Art 51 Abs 1 GRC (vgl zur Bindung an die GRC bei der Auslegung von in nationales Recht umgesetzten RL etwa EuGH 29. 1. 2008, C-275/06, Promusicae, Rn 68) betrifft.
Wurde das Ausmaß der projektgegenständlichen Fläche in der Beschwerde bestritten und sah sich das VwG veranlasst, sich mit diesem Vorbringen beweiswürdigend auseinanderzusetzen, so durfte sich dieses nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass der Sachverhalt geklärt gewesen sei, sofern es sich nicht um ein unsubstantiierten Bestreiten handelte, welches außer Betracht bleiben hätte können (vgl etwa VwGH 21. 8. 2023, Ra 2022/07/0166). Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen – wie hier – ist jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen Eine Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl VwGH 20. 2. 2023, Ra 2021/07/0062, mwN).
Die Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 lit b WRG setzt ein Projekt voraus, dessen Umsetzung es dient; ohne eine vorangegangene, die davon betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile zweifelsfrei bezeichnende wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes dürfen dafür erforderliche Zwangsrechte nicht begründet werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2018/07/0347, mwN).
VwGH 19. 3. 2024, Ra 2022/07/0075
Rechte einer Umweltorganisation nach § 19 Abs 10 UVP-G
Für Verfahren nach dem UVP-G 2000 bestimmt § 19 Abs. 10 UVP-G 2000, dass eine anerkannte Umweltorganisation unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung hat und berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Die Rsp zum Begriff der "Umweltschutzvorschrift" im Sinne dieser Bestimmung ist auf § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 übertragbar. Nach dieser Rsp ist der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 4 und 10 UVP-G 2000 weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen. Es fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (wie z.B. das Wasserrecht oder das Naturschutzrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften". Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (VwGH 28.5.2020,
Ra 2019/07/0081 bis 0083, 0130; VwGH 15.6.2023,
Ra 2023/06/0029, 0030). Daraus ergibt sich, dass nicht das gesamte Verfahrensrecht "im Zusammenhang mit Umweltverfahren" zu den Umweltschutzvorschriften zählt, deren Einhaltung die Partei verfolgen kann (VwGH 12.6.2023,
Ra 2023/06/0074).
Unter "Rechtsmittel" im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 ist auch die Revision an den VwGH zu verstehen; dies ergibt sich bereits aus der Textierung des § 42 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 betreffend die Parteistellung des Umweltanwaltes, welchem "das Recht eingeräumt [wird], Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof". Anerkannten Umweltorganisationen ist damit im Sinne des Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht eingeräumt, in den in § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 genannten Verfahren und unter den dort angeführten Voraussetzungen gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines VwG Revision an den VwGH wegen Rechtswidrigkeit zu erheben, jedoch eingeschränkt auf eine aus der Nichteinhaltung von Umweltschutzvorschriften resultierende Rechtswidrigkeit.
Prüfung einer Umgehungsabsicht bei Unterschreitung der „Bagatellschwelle“
Die Beurteilung der Frage, ob ein Umgehungsprojekt vorliegt, durch das die UVP-Pflicht umgangen werden soll, obliegt der Beweiswürdigung durch die Beh bzw das VwG (vgl VwGH 29. 9. 2015, 2013/05/0077, mwN). Im Falle einer unschlüssigen Beweiswürdigung bei der für die Zuständigkeit wesentlichen Feststellung einer Umgehungsabsicht belastet das LVwG, das für die Genehmigung des Vorhabens nach dem MinroG im Bescheidbeschwerdeverfahren zuständig ist, sein Erk mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Beim Bagatellschwellenwert von 25% des gem Anh 1 Z 25 lit a UVP-G maßgeblichen Schwellenwerts von 20 ha – somit 5 ha – handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben. Bei deren Unterschreitung ist keine Kumulierung des Abbauvorhabens mit anderen Vorhaben iSd § 3 Abs 2 S 1 UVP-G und gem § 3 Abs 2 S 3 UVP-G keine Einzelfallprüfung durchzuführen.
Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl VwGH 28. 4. 2021, Ra 2019/04/0027 bis 0034, Rn 22, mwN). Von einem Vorhaben iSd § 3 Abs 2 S 3 UVP-G, das eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwerts aufweist, ist bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen.
Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können. Eine kumulative Wirkung mehrerer Vorhaben iSe Überlagerung der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter vermittelt nicht schon einen sachlichen Zusammenhang.
VwGH 17. 5. 2024, Ra 2022/04/0014
Begriff des "Vorhabens" nach § 2 Abs 2 UVP-G
Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können.
Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, mwN) bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0175, mwN). Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006), zumal auch Projekte verschiedener Projektwerber als einheitliches Vorhaben zu betrachten sein können, um den unionsrechtlich determinierten Zielen der UVP gerecht zu werden. Ein zeitlicher Zusammenhang mehrerer Vorhabensteile muss zwar nicht zwingend vorliegen, damit diese als einheitliches Gesamtprojekt anzusehen sind, doch kann der sachliche Zusammenhang sehr wohl die zeitliche Komponente einschließen.
Ob der von § 2 Abs. 2 UVPG 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 28.4.2016,
Ra 2015/07/0175). Bei den dabei anzustellenden Sachlichkeitsüberlegungen gilt es darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein "verkehrswirksam" ist (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Stückelung eines Straßenbauvorhabens VwGH 25.11.2008,
2008/06/0026, oder eines Eisenbahnprojektes VwGH 25.8.2010,
2007/03/0027). Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. dazu die in VwGH 8.10.2020,
Ra 2018/07/0447, genannten Beispiele). Hingegen bildet ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (vgl. nochmals VwGH
Ra 2018/07/0447, mwN).
Verpflichtung zur Darlegung der "Nullvariante"
Seit der Änderung des UVP-G 2000, BGBl I Nr 80/2018, ist das Erfordernis, als Genehmigungswerber eine "Nullvariante"
darzulegen, in § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000
explizit konkretisiert. Nach der Judikatur des VwGH legt die "Nullvariante"
das Unterbleiben des Vorhabens dar (vgl. VwGH 6.5.2021, Ra 2019/03/0040, Rn. 41; vgl.
sinngemäß bereits VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244, Pkt. 6.1.).
VwGH 9. 7. 2024, Ra 2024/05/0029
Kumulationsprüfung nicht auf gleichartige Vorhaben eingeschränkt
Erreicht ein
Vorhaben des Anhangs 1 UVP-G 2000 mit
anderen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben den Schwellenwert, bewirkt noch nicht, dass gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. eine UVP durchzuführen ist. Die Behörde hat in
diesem Fall nach der genannten Norm eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei die Pflicht zur Prüfung der Auswirkungen, die ein
Projekt zusammen mit anderen haben könnte, nicht alleine auf gleichartige
Projekte beschränkt ist (EuGH 11.2.2015, Marktgemeinde Straßwalchen u.a.,
C-531/13). Diese Beschränkung gilt auch nicht bei der Prüfung des
Erreichens der Schwellenwerte.
Die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 idF
BGBl I Nr 58/2017 ist nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (vgl. VwGH 17.12.2019,
Ro 2018/04/0012). Diese Rechtsprechung ist auf die Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 6 UVPG 2000 idF
BGBl I Nr 80/2018 übertragbar.
Die Angabe der Schwellenwerte der unterschiedlichen
Tatbestände des Anhanges 1 UVP-G 2000 in verschiedenen Maßeinheiten (hier betreffend die Z 2 lit. a
in Kubikmeter und betreffend die Z 25 lit. a in Hektar) kann kein Hindernis
darstellen, das der Kumulierung entgegensteht. Denn anhand des Schwellenwertes
des Tatbestandes der Z 25 lit. a des Anhanges 1 der Spalte 1 UVP-G 2000, der in dem Flächenmaß Hektar angegeben ist, kann - allenfalls
unter Einbeziehung eines Sachverständigen - durch entsprechende Ermittlung der
Fläche, auf der Grabungen stattfinden, und der Grabungstiefe das Volumen des
Kies- und Sandaushubmaterials in Kubikmeter berechnet werden, was zur Möglichkeit
der Zusammenrechenbarkeit der so erhaltenen Menge von Aushubmaterial in
Kubikmetern mit dem geplanten zu deponierenden Material ebenso in Kubikmeter
führt. Alternativ vorstellbar wäre eine Ermittlung des Aushubmaterials des
Kies- und Sandabbaus in Tonnen und eine darauffolgende Umrechnung dieser
Gewichtsmaßeinheit anhand der Dichte des Aushubmaterials in die
Volumenmaßeinheit Kubikmeter.
Die Vorhaben, die bei der
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind, sind unter den nachfolgenden
Voraussetzungen bei dem Prüfschritt des Erreichens der Schwellenwerte
einzubeziehen: Dies entweder, wenn unter Ermittlung eines zusätzlichen Faktors
(wie beispielsweise der Dichte) ein Wert berechnet werden kann, der sich in
weiterer Folge aufgrund der gleichen Maßeinheit des Schwellenwertes des zu
prüfenden Vorhabens nach Anhang 1 UVP-G 2000 zur
Kumulation eignet, oder wenn die Möglichkeit der - direkten - Umrechnung der
Maßeinheiten der Schwellenwerte besteht. Dafür spricht sowohl der Text als auch
der Zweck der UVP-RL
(2011/92/EU).
VwGH 29. 8. 2024, Ra 2022/07/0025 (Besprechung in: ecolex 12/2024, S 1074)
Einzelfallprüfung bei zu eng abgegrenzter nationaler Umsetzung der unionsrechtlichen UVP-Pflicht
Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie sieht für die in Anhang II (dieser Richtlinie) genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für das Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. in diesem Zusammenhang zur insoweit vergleichbaren Regelung der Richtlinie 85/337/EWG etwa VwGH 19.4.2012,
2009/03/0040).
Ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei (vgl. etwa EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39).
In einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b der UVP-Richtlinie überschritten hat, entfalten Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 dahingehend unmittelbare Wirkung, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. VwGH 24.9.2014,
2012/03/0165, mit Hinweis auf EuGH 21. März 2013, Flughafen Salzburg GmbH, C-244/12, Rz 48 und Tenor).
Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVPG 2000 nur zu klären, ob mit
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. E 23. September 2009, 2007/03/0170; E 26. April 2011, 2008/03/0089; E 30. Juni 2006, 2005/04/0195). Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung also nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar (vgl. E 21. Dezember 2011, 2006/04/0144; E 21. Dezember 2011, 2007/04/0112). Dies entspricht auch den Vorgaben des § 3 Abs. 7 UVPG 2000, wonach sich die Behörde, dann, wenn sie eine Einzelfallprüfung durchzuführen hat, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat.
Ob ein bestimmtes Vorhaben ein Städtebauvorhaben im Sinne des Anhang 1 Z 18 lit. b UVPG 2000 ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 22.1.2019,
Ra 2018/05/0286, sowie VwGH 26.2.2019,
Ra 2019/06/0012, jeweils mwN).
Revisionspunkt gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG im UVP-Feststellungsverfahren
Aus dem Vorbringen des Nachbarn eines Vorhabens, der sich in seinem "einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung einer UVP (§ 23a UVP-G und Art 4 Abs 1 UVP-Richtlinie) und in seinem Recht, an derselben als Parteien teilzunehmen (§§ 19, 24f Abs 8 UVP-G), als verletzt“ erachtet, geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Revisionswerber als verletzt erachtet (vgl. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kommt Parteien weder ein abstraktes Recht auf „Durchführung einer UVP“ (vgl. nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 8, mwN), noch ein „Recht, an derselben als Parteien teilzunehmen“ (vgl. nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 10, betreffend die „Wahrung ihrer Nachbarrechte im UVP-G 2000“) und auch - hier eine Feststellung gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 betreffend - kein abstraktes Recht „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2022/06/0037, Rn. 6, mwN) zu.
Da die revisionswerbenden Parteien somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend machten, erweist sich die Revision als nicht zulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
VwGH 12. 11. 2004, Ro 2024/06/0012; ebenso VwGH 12. 11. 2024, 2024/06/0024 u.a.
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