Keine Parteistellung für
Umweltorganisationen im Feststellungsverfahren
VwGH 28.5.2015, 2013/07/0105§ 3 Abs 7a UVP-G idF UVP-G-Novelle 2012 begründete - im Unterschied etwa zu § 19 Abs 10 UVP-G, worin anerkannten Umweltorganisationen in Genehmigungsverfahren das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH eingeräumt ist - keine Parteistellung solcher Umweltorganisationen im Verfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G und auch keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung an den VwGH. An dieser Unterscheidung zwischen dem unverändert eng gebliebenen Kreis der Parteien des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G und dem (bloßen) Überprüfungsrecht durch anerkannte Umweltorganisationen wurde auch in der UVP-G-Novelle 2013 festgehalten (vgl Materialien [RV 2252 der Beilagen XXIV. GP]). Die Konstruktion des § 3 Abs 7 in Vergleich mit § 3 Abs 7a UVP-G wurde so gewählt, dass der Kreis der Parteien in § 3 Abs 7 leg cit umfassend und abschließend festgeschrieben und nicht verändert (erweitert) wurde.
Bei der mit § 3 Abs
7a UVP-G geschaffenen Überprüfungsmöglichkeit handelt es sich um eine vom AVG
abweichende Mitwirkungsmöglichkeit; diese Bestimmung enthält zudem weitere
verfahrensrechtliche Vorschriften, die den Unterschied zu einem mit Parteien
durchzuführenden Verfahren deutlich machen. Ein Recht (einer
Umweltorganisation) auf Teilnahme am Feststellungsverfahren als Partei ergibt
sich weder aus dem Aarhus-Übereinkommen (vgl U EuGH 15.7.2010, Rs C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie) noch aus der
UVP-RL oder der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL (vgl VwGH 27.4.2012,
2009/02/0239). Eine Parteistellung im Feststellungsverfahren ist
unionsrechtlich nicht gefordert; es genügt die Möglichkeit, gem § 3 Abs 7a
UVP-G einen nachgeschalteten Überprüfungsantrag stellen bzw nun eine Beschwerde
an das VwG erheben zu können (vgl VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022).
Aus dem U des EuGH
vom 16.4.2015, C-570/13 Karoline Gruber,
kann nicht zwingend die Einräumung einer Parteistellung im
Feststellungsverfahren abgeleitet werden; geboten erscheint es allerdings, auch
anerkannten Umweltorganisationen einen Rechtsbehelf zur Überprüfung der
Feststellungsentscheidung (entweder im Zusammenhang mit dem
Feststellungsverfahren oder im Genehmigungsverfahren, in dem insoweit die
Bindungswirkung wegfiele) in die Hand zu geben. Das in § 3 Abs 7a UVP-G
vorgesehene Instrument der Überprüfung des Feststellungsbescheides (nun: der
Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid) stellt einen solchen Rechtsbehelf
dar (vgl auch EuGH 15.10.2009, C-263/08).
Nicht als Umweltorganisationen anerkannte Vereine gehören nicht zur "betroffenen Öffentlichkeit"
VwGH 17.2.2016, 2016/04/0001
Art 1 Abs 2 lit e UVP-RL spricht zwar ausdrücklich Umweltorganisationen als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit an, jedoch mit der Vorgabe, dass diese "alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen". Wie der EuGH bereits klargestellt hat, dürfen diese Voraussetzungen die Beteiligungsmöglichkeiten und den Zugang der Umweltorganisationen zu Gerichten nicht über Gebühr beschränken. Die nationalen Rechtsvorschriften müssen zum einen "einen weiten Zugang zu Gerichten" sicherstellen und zum anderen die praktische Wirksamkeit derjenigen Bestimmungen der UVP-RL gewährleisten, die die gerichtliche Anfechtung betreffen (vgl EuGH 15.10.2009, C-263/08 Djurgarden, Rn 45; 12.5.2011, C-115/09 Trianel, Rn 44). Dass die in § 19 Abs 6 bis 8 UVP-G vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen, die Umweltorganisationen für ihre Anerkennung erfüllen müssen, diesen unionsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen würden, ist nicht ersichtlich.
Auch aus dem U vom 16.04.2015, C-570/13 Gruber lässt sich für Vereine, die keine UO iSd § 19 UVP-G sind, nicht ableiten, dass diese Bestandteil der "betroffenen Öffentlichkeit" wären.`
Kein Antragsrecht der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren
Die Bestimmung des § 3 Abs 7 UVP-G trifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien (VwGH 30.6.2004, 2004/04/0076; 28.5.2015, 2013/07/0105). Hierbei unterscheidet sie (ua) zwischen den Begriffen "mitwirkende Behörde" und "Standortgemeinde". Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht eingeräumt sind, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den VwGH) zu erheben, kommt das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde iS des § 2 Abs 1 leg cit zu.
Revisionslegitimation des Umweltanwalts im Feststellungsverfahren
VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0079
Die Stellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G ist die einer Formalpartei (vgl VwGH 22.6.2011, 2009/04/0029). Als Formalpartei kommen ihm im Verfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G keine materiellen subjektiven Rechte zu, er kann aber die Verletzung seiner prozessualen Rechte beim VwGH geltend machen, die für ihn subjektive Rechte darstellen. Zur Durchsetzung der aus ihrer gesetzlichen Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt Formalparteien auch Revisionslegitimation iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zu (vgl VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066).
Rechte der "betroffenen Öffentlichkeit" in einem Verfahren, in dem das Materiengesetz keine Parteistellung einräumt - potentielle Parteistellung von Nachbarn im Veranstaltungsrecht
VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078
Wenn die Bestimmungen des nationalen Rechts über die Festlegung, was ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" iS des Art 11 UVP-RL darstellt, fallbezogen so restriktiv sind, dass sie es den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit unmöglich machen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Stmk VeranstaltungsG 2012 geltend zu machen, dass über das Vorhaben eine UVP durchzuführen sei, so widerspricht ein solcher Ausschluss von durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechten dem Effektivitätsgrundsatz.
Wie der EuGH in seinem U vom 19.1.2010, in der Rs C-555/07, Kücükdeveci, aussprach, obliegt es den nationalen Gerichten, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten. Er stellte dabei klar, dass die Notwendigkeit der Gewährleistung der vollen Wirksamkeit unionsrechtlicher Bestimmungen auch "bedeutet, dass das nationale Gericht eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende nationale Bestimmung, die es mit (dem Unionsrecht) für unvereinbar hält und die einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich ist, unangewendet lassen muss, ohne dass es verpflichtet oder gehindert wäre, zuvor den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen". Dies hat zur Folge, dass auf Grund der Nichtanwendbarkeit der restriktiven Regelung der Parteistellung des § 25 Stmk VeranstaltungsG 2012 die Nachbarn, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind (§ 8 AVG), fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-RL Parteistellung im Verfahren nach dem Stmk VeranstaltungsG 2012 haben müssen, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre.
Die Nachbarn können einen Antrag auf Zustellung des Bescheides, mit dem die BH eine Erhöhung der Besucherzahl genehmigte, stellen und im Rahmen einer Beschwerde ihre Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach der Richtlinie vorbringen. Damit ist den Anforderungen des EuGH (U v 16.4.2015, Rs C-570/13 Karoline Gruber), dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss, Genüge getan.
Für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bleibt somit kein Raum mehr und der VwGH sieht sich nicht veranlasst, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH oder ein Vorabentscheidungsverfahren bezüglich der Beteiligung potentieller Parteien eines UVP-Verfahrens im Genehmigungsverfahren einzuleiten.
Keine Anwendung der
Bagatellgrenze von 25% bei "Umgehungsprojekten"
VwGH 29.9.2015, 2013/05/0077
Der Umstand, dass
bei Umgehungsprojekten die 25%-Grenze nicht gilt (wobei die Frage, ob ein
Umgehungsprojekt vorliegt, durch das die UVP umgangen werden soll, der
Beweiswürdigung durch die Behörde obliegt) führt auch dazu, dass die 25%-Grenze
keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet.
Räumlicher Zusammenhang bei
Rodungen für eine Starkstromfreileitung;
Auslegung der Begriffe
"Rodung" und "Abholzung"
VwGH 29.9.2015, 2012/05/0073
Nach § 2 Abs 2 UVP-G
beschränkt sich das zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige
"technische Anlage", sondern umfasst auch alle mit dieser in einem
räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen (VwGH 20.11.2014,
2011/07/0244, 0248 bis 0251, mwN).
Für das Vorliegen
eines räumlichen Zusammenhanges kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen mit
dem beabsichtigten Projekt verbundenen Maßnahmen zueinander in einem räumlichen
Zusammenhang stehen; entscheidend ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs 2 UVP-G
vielmehr, ob solche Maßnahmen in einem räumlichen Zusammenhang zum
beabsichtigten Projekt stehen. Allein der Umstand, dass die Errichtung einer
Starkstromfreileitung für sich genommen nicht UVP-pflichtig ist, bewirkt zudem
nicht, dass dieser Teil des Projektes im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung
der UVP-Pflicht des Vorhabens auszuklammern wäre und nur noch ausschließlich
die Rodungen zu betrachten wären. Einer solchen Auslegung stünde auch der weite
Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G entgegen, der die Beurteilung eines
Projektes in seiner Gesamtheit erfordert. Indem die Behörde das eingereichte
Projekt auf die Rodungen eingeschränkt hat, vom Fehlen eines räumlichen
Zusammenhangs ausgegangen ist und infolgedessen die Rodungen in mehrere
getrennt voneinander zu beurteilende Projekte aufgesplittet hat, hat sie die
Rechtslage verkannt.
Z 1 lit d des
Anhanges II der UVP-RL 2011/92/EU sieht den UVP-rechtlich relevanten Tatbestand
"Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere
Bodennutzungsart" vor. Der österr Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung
des Tatbestandes der Z 1 lit d des Anh II der UVP-RL ua für die Verwendung
des Begriffes "Rodungen" entschieden, der grundsätzlich iS des vom
Forstrechtsgesetzgeber verwendeten Begriffes "Rodung" gemäß § 17
ForstG 1975 zu verstehen ist. Dafür spricht auch der allgemeine Grundsatz der
Einheit der Rechtsordnung.
Der Begriff der
Rodung im Sinn des § 17 ForstG 1975 geht weit über den der
"Abholzung" in der angeführten UVP-RL hinaus und umfasst alle
Verwendungen des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Im
Zweifel muss ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G aber richtlinienkonform
ausgelegt werden, sodass die Ausnahmeregelung in
§ 81 Abs 1 lit b ForstG 1975 in Verbindung mit
dem in § 80 Abs 1 ForstG 1975 verankerten Verbot von
Fällungen in hiebunreifen Hochwaldbeständen nicht dahingehend interpretiert
werden kann, dass damit Trassenaufhiebe, die zweifellos eine (jedenfalls
vorübergehende) Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen zur
Waldkultur darstellen, nicht als Rodung iS des § 17 Abs 1
ForstG 1975 bzw der Z 46 lit a des Anhanges 1 zum
UVPG 2000 qualifiziert werden könnten. Ein solcher Trassenaufhieb stellt
auch ohne Zweifel eine "Abholzung" iS der Z 1 lit d
des Anh II der UVP-RL dar.
Kumulationsprüfung bei mehreren
(kleineren) Anlagen, die geringe Mengen an Feinstaub emittieren;
Umfang der Einzelfallprüfung im "belasteten Gebiet Luft"
Nach den
Erläuterungen zum UVP-G (IA 168/A GP XXI) ermöglicht § 3 Abs 2 UVP-G den
Behörden unter anderem die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu
erfassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in
einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der hg Judikatur, ob es durch
die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der
Wirkungsebenen dieser Eingriffe iS kumulativer und additiver Effekte kommen
kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen
Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern
werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (VwGH
24.7.2014, 2011/07/0214, mwN).
Dass die zu
prüfenden Vorhaben eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müssten oder einen
bestimmten Mindestbeitrag zu den zu prüfenden Umweltauswirkungen leisten
müssten, um in die Einzelfallprüfung einbezogen werden zu können, lässt sich
dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Rsp (VwGH
24.7.2014, 2011/07/0214), dass in diese Prüfung alle gleichartigen Vorhaben in
jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen
Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden, einzubeziehen sind, dies
unabhängig von dem von ihnen jeweils verursachten Beitrag zu den betreffenden
Umweltauswirkungen.
Es mag Anlagen
geben, die derart geringe Mengen an PM10 emittieren, dass ein durch
sie bewirkter kumulativer bzw additiver Effekt iS des § 3 Abs 2 UVP-G ausgeschlossen
erscheint. In diesem Fall müsste die Behörde aber auf Basis eines schlüssigen
und nachvollziehbaren Gutachtens eines luftreinhaltetechnischen
Sachverständigen im Einzelnen begründet darlegen, auf welche Anlagen dies aus
welchem Grund zutrifft, wobei auch die Anzahl derartiger Anlagen im
Untersuchungsgebiet zu berücksichtigen wäre. Allein das abstrakte Abstellen auf
die Nachweisgrenze von technischen Messgeräten reicht dafür nicht aus, weil der
Umstand, dass Immissionen unter der Messbarkeitsgrenze liegen, noch nichts
darüber aussagt, ob diese einen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung
leisten können, und sich die technischen Möglichkeiten der Nachweisbarkeit von
Emissionen ändern können. Zudem erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Bestehen
zahlreicher Anlagen, die für sich genommen jeweils PM10- Emissionen
in geringem Ausmaß verursachen, in Summe dennoch kumulative und additive
Effekte bewirken kann.
Nach § 3 Abs 2 UVP-G
sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu
beurteilen und nicht bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für
den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde (vgl dazu § 3 Abs 4 UVP-G).
Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass nicht nur die PM10-Immissionen
der zu kumulierenden Feuerungsanlagen, sondern alle von diesen Anlagen
verursachten Immissionen, die zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen
führen können, in die Einzelfallprüfung einzubeziehen sind. In diesem
Zusammenhang ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Komponenten, die zu den
besagten Umweltauswirkungen führen, von den zu kumulierenden Vorhaben selbst
stammen müssen, zumal in § 1 Abs 1 UVP-G ausdrücklich klargestellt wird, dass
die UVP die unmittelbaren und auch die mittelbaren Auswirkungen umfasst und kein
Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des
Verfahrens zur Feststellung, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine UVP-Pflicht
besteht, von einem anderen Begriffsverständnis ausging. Die Behörde hätte daher
insbesondere auch zu prüfen gehabt, ob auf Grund der NOx-Emissionen der zu
kumulierenden Feuerungsanlagen nach den Kriterien des § 3 Abs 4 Z 1 bis 3 UVP-G
mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf
die Umwelt zu rechnen ist.
Kein absolutes Schadstoffminimierungsgebot im UVP-Verfahren
VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120
Der VwGH hat zu der § 24f Abs 1 Z 2 UVP-G identen, auf Vorhaben nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G anzuwendenden Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 2 UVP-G bereits klargestellt, dass diese Norm kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot enthält, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in lit a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd § 17 UVP-G dargetan werden. Die Rsp zu § 17 Abs 2 Z 2 leg cit kann aufgrund des identen Wortlautes des § 24f Abs 1 Z 2 UVP-G auch auf den dritten Abschnitt des UVP-G übertragen werden.
Verhältnis der Genehmigungsbescheide im teilkonzentrierten Verfahren nach 3. Abschnitt zueinander;
Rechte von Umweltorganisationen;
Begriff der "Umweltschutzvorschrift";
keine Prüfung der Notwendigkeit der Errichtung eines Vorhabens
VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058
Nach § 24f Abs 8 UVP-G kommt einer eingetragenen UO auch in den Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt Parteistellung nach § 19 leg cit mit der Maßgabe zu, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Nach dem U des EuGH 12.5.2011, Rs C-115/09, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, Rz 46, muss es einer eingetragenen Umweltorganisation in einem Verfahren, das dem Anwendungsbereich der RL 2011/92/EU unterliegt, möglich sein, dieselben Rechte geltend zu machen wie ein Einzelner (vgl dazu auch jüngst EuGH 15.10.2015, Rs C-137/14, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Rz 90 ff). Daher kommt es der revisionswerbenden UO auch zu, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften - wie etwa des § 31f EisenbahnG 1957 - geltend zu machen, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Rechtsgüter des Einzelnen schützen, und deren Schutz vor Beeinträchtigung etwa auch durch den einzelnen Nachbarn als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend gemacht werden kann.
Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" ist grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vielmehr umfasst der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (VwGH 3.10.2013, 2012/09/0075; 21.11.2011, 2008/04/0212; 18.10.2001, 2000/07/0229).
In einem Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G geht es nicht darum, die Notwendigkeit der Errichtung eines Vorhabens zu prüfen, wobei dies sowohl für die nach den Regelungen des 3. Abschnittes zu bewilligenden Bundesstraßen (VwGH 24.8.2011, 2010/06/0002) als auch für Hochleistungsstrecken gilt (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165).