Altenburger/Berger, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - Kommentar, LexisNexis Verlag, 2. Auflage (2010)
Freitag, 5. November 2010
Mittwoch, 20. Oktober 2010
VwGH ändert Instanzenzug im dritten Abschnitt
Umweltsenat ist auch bei Eisenbahn-Hochleistungsstrecken Berufungsbehörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
Mit zwei Beschlüssen vom 30.9.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Gesetzgeber des UVP-G normierte besondere Zuständigkeit bei Bundesstraßen und Eisenbahnhochleistungsstrecken - für die UVP ist der Verkehrsminister (BMVIT) statt der Landesregierung zuständig; gegen dessen Entscheidung kann nicht der Umweltsenat, sondern sogleich der VwGH angerufen werden - für unanwendbar erklärt.
In den beiden beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden war jeweils vom BMVIT eine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz für die Errichtung bzw den zweigleisigen Ausbau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken erteilt worden. Über die beiden Projekte - den Brenner-Basistunnel und die Angerschluchtbrücke (im Gasteinertal) - hatte in erster und einziger Instanz die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie entschieden, weil gemäß § 40 Abs 1 UVP-Gesetz in Angelegenheiten nach dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes (Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken) der Umweltsenat nicht als Berufungsbehörde angerufen werden kann.
In den Beschwerden wurde nicht nur bemängelt, dass die belangte Behörde die Umweltauswirkungen der Vorhaben unzutreffend beurteilt und sich mit Sachverständigengutachten der Projektgegner nicht ausreichend auseinander gesetzt habe, sondern auch, dass die innerstaatliche Rechtslage gegen das Unionsrecht verstößt, indem sie für derartige Bewilligungen die Entscheidung in erster und letzter Instanz durch das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführte Verwaltungsverfahren vorsieht. Das Unionsrecht, nämlich Art 10a der UVP-Richtlinie, verpflichtet die Mitgliedstaaten, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht zu schaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte dazu - unter Hinweis auf Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) - fest, dass Art 10a der UVP-Richtlinie die nähere Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens zwar dem nationalen Gesetzgeber überlässt, dabei jedoch die Effektivität des Rechtsschutzes nicht beeinträchtigt werden dürfe. Die Beschwerde an den VwGH gewährleiste eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die jedenfalls in Bezug auf die Auslegung und richtige Anwendung der maßgebenden Rechtsvorschriften den Anforderungen des Art 10a UVP-RL entspreche. Damit könne es dem VwGH im Einzelfall möglich sein, den unionsrechtlich geforderten Rechtsschutz (insbesondere durch eine im Einzelfall vorgenommene Prüfung „Punkt für Punkt“) zu bieten. Gerade im Bereich der UVP seien aber regelmäßig Tatsachen, insbesondere Art und Ausmaß von Umweltauswirkungen eines Vorhabens, im besonderen Maße entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit des Projekts.
Unionsrechtlich sei dort, wo nach der UVP-RL die Durchführung einer UVP geboten ist, eine effektive Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit durch eine gerichtliche Kontrollinstanz („Tribunal“ iS des Art 6 EMRK) erforderlich, die – vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof - auch selbst Beweise aufnehmen und eigenständig Feststellungen treffen könne. Die Entscheidung durch eine Bundesministerin, verbunden mit der eingeschränkten Kontrollzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sei in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Richtigkeit des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes unter Bezugnahme auf vorgelegte Gegengutachten in Zweifel gezogen wird, nicht ausreichend, um die genannten Anforderungen der UVP-RL zu erfüllen.
Es sei daher eine gerichtliche Kontrollinstanz, die auch selbst Beweise aufnehmen und eigenständig Feststellungen treffen kann, erforderlich, um das Gebot des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Anwendungsbereich der UVP-RL zu erfüllen. Ein diesen Anforderungen entsprechendes Gericht könne vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Funktion als Höchstgericht und auf der Grundlage der von ihm anzuwendenden Verfahrensvorschriften nicht ersetzt werden.
Somit entspreche die innerstaatliche Rechtslage, wonach der – als Tribunal und damit gerichtsgleich eingerichtete – Umweltsenat zwar Berufungsbehörde in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem ersten und zweiten Abschnitt des UVP-Gesetzes ist, nicht aber in Angelegenheiten nach dem dritten Abschnitt (Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken), nicht den Anforderungen des Art 10a der UVP-RL.
In einem derartigen Fall erachtet sich der Verwaltungsgerichthof auf der Grundlage des Unionsrechts als verpflichtet, zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts die damit unvereinbare nationale Bestimmung, welche die Zuständigkeit des Umweltsenates in der dargelegten Weise einschränkt, unangewendet zu lassen. Der VwGH wendet daher die Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Umweltsenates auf Angelegenheiten des 1. und 2. Abschnitts des UVP-G einschränken, nicht an.
Dies bedeutet, dass auch bei den vom Verwaltungsgerichtshof behandelten UVP-Genehmigungsverfahren über Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken den beschwerdeführenden Parteien das Recht der Berufung an den Umweltsenat zukommt. Da sie dieses Rechtsmittel nicht ergriffen haben, hat der VwGH die an ihn gerichteten Beschwerden als unzulässig zurückgewíesen (fehlende Erschöpfung des Instanzenzuges).
Der VwGH hat dadurch einen Instanzenzug "geschaffen", der nicht nur dem UVP-G widerspricht, sondern auch im Gegensatz zum bundesverfassungsrechtlichen Verbot steht, einen Instanzenzug gegen ein höchstes Organ (in concreto) der Bundesverwaltung vorzusehen (siehe Art 19 Abs 1 B-VG sowie für den 2. Abschnitt die Verfassungsbestimmung des Art 11 Abs 7 B-VG, díe die Grundlage für die Bekämpfung des Bescheids der Landesregierung [als höchstes Organ der Landesverwaltung] an den Umweltsenat einräumt) und möglicherweise auch von der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung im Bereich der UVP abweicht, da nach Art 10 Abs 1 Z 9 die UVP bei den Vorhaben des 3. Abschnitts anders geregelt ist als bei den Projekten des Abschnittes 2. Nach Ansicht des VwGH muss aber auch Bundesverfassungsrecht gegenüber Gemeinschaftsrecht zurücktreten, weil dem Unionsrecht Vorrang auch gegenüber dem innerstaatlichen Verfassungsrecht zukomme.
Auch wenn sich die aktuelle Entscheidung nur auf Eisenbahn-Hochleistungsstrecken bezieht, müssen konsequenterweise auch in Verfahren betreffend Bundesstraßen nach dem 3. Abschnitt die Beschwerden zurückgewiesen werden. Dafür sind allerdings andere Senate im VwGH zuständig, und es wurde nur wenige Tage vor der Beschlussfassung in den hier in Rede stehenden Rechtssachen über eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Autobahn S10 vom VwGH (2009/06/0196 vom 23.9.2010) in der Sache selbst entschieden.
Abschließend erwähnt der VwGH in seinen Beschlüssen die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der US-Berufungsfrist zu stellen. Die Wiedereinsetzungsanträge für die Einbringung einer Berufung an den Umweltsenat, die der VwGH erwähnt hat, müssen in den Fällen, in denen die vierwöchige Berufungsfrist nach dem UVP-G bereits abgelaufen ist, nun gemäß § 71 AVG innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden.
Einen Wiederaufnahmegrund (§ 69 AVG) oder Wiedereinsetzungsgrund (§ 71 AVG) für beim VwGH oder VfGH abgeschlossene Verfahren, in denen über eine Beschwerde bereits früher entschieden wurde oder die bei keinem der Höchstgerichte angefochten wurden, stellt diese Änderung der Rechtsprechung dagegen nicht dar.
Quelle: Presseaussendung des VwGH
Mit zwei Beschlüssen vom 30.9.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Gesetzgeber des UVP-G normierte besondere Zuständigkeit bei Bundesstraßen und Eisenbahnhochleistungsstrecken - für die UVP ist der Verkehrsminister (BMVIT) statt der Landesregierung zuständig; gegen dessen Entscheidung kann nicht der Umweltsenat, sondern sogleich der VwGH angerufen werden - für unanwendbar erklärt.
In den beiden beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden war jeweils vom BMVIT eine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz für die Errichtung bzw den zweigleisigen Ausbau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken erteilt worden. Über die beiden Projekte - den Brenner-Basistunnel und die Angerschluchtbrücke (im Gasteinertal) - hatte in erster und einziger Instanz die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie entschieden, weil gemäß § 40 Abs 1 UVP-Gesetz in Angelegenheiten nach dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes (Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken) der Umweltsenat nicht als Berufungsbehörde angerufen werden kann.
In den Beschwerden wurde nicht nur bemängelt, dass die belangte Behörde die Umweltauswirkungen der Vorhaben unzutreffend beurteilt und sich mit Sachverständigengutachten der Projektgegner nicht ausreichend auseinander gesetzt habe, sondern auch, dass die innerstaatliche Rechtslage gegen das Unionsrecht verstößt, indem sie für derartige Bewilligungen die Entscheidung in erster und letzter Instanz durch das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführte Verwaltungsverfahren vorsieht. Das Unionsrecht, nämlich Art 10a der UVP-Richtlinie, verpflichtet die Mitgliedstaaten, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht zu schaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte dazu - unter Hinweis auf Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) - fest, dass Art 10a der UVP-Richtlinie die nähere Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens zwar dem nationalen Gesetzgeber überlässt, dabei jedoch die Effektivität des Rechtsschutzes nicht beeinträchtigt werden dürfe. Die Beschwerde an den VwGH gewährleiste eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die jedenfalls in Bezug auf die Auslegung und richtige Anwendung der maßgebenden Rechtsvorschriften den Anforderungen des Art 10a UVP-RL entspreche. Damit könne es dem VwGH im Einzelfall möglich sein, den unionsrechtlich geforderten Rechtsschutz (insbesondere durch eine im Einzelfall vorgenommene Prüfung „Punkt für Punkt“) zu bieten. Gerade im Bereich der UVP seien aber regelmäßig Tatsachen, insbesondere Art und Ausmaß von Umweltauswirkungen eines Vorhabens, im besonderen Maße entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit des Projekts.
Unionsrechtlich sei dort, wo nach der UVP-RL die Durchführung einer UVP geboten ist, eine effektive Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit durch eine gerichtliche Kontrollinstanz („Tribunal“ iS des Art 6 EMRK) erforderlich, die – vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof - auch selbst Beweise aufnehmen und eigenständig Feststellungen treffen könne. Die Entscheidung durch eine Bundesministerin, verbunden mit der eingeschränkten Kontrollzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sei in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Richtigkeit des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes unter Bezugnahme auf vorgelegte Gegengutachten in Zweifel gezogen wird, nicht ausreichend, um die genannten Anforderungen der UVP-RL zu erfüllen.
Es sei daher eine gerichtliche Kontrollinstanz, die auch selbst Beweise aufnehmen und eigenständig Feststellungen treffen kann, erforderlich, um das Gebot des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Anwendungsbereich der UVP-RL zu erfüllen. Ein diesen Anforderungen entsprechendes Gericht könne vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Funktion als Höchstgericht und auf der Grundlage der von ihm anzuwendenden Verfahrensvorschriften nicht ersetzt werden.
Somit entspreche die innerstaatliche Rechtslage, wonach der – als Tribunal und damit gerichtsgleich eingerichtete – Umweltsenat zwar Berufungsbehörde in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem ersten und zweiten Abschnitt des UVP-Gesetzes ist, nicht aber in Angelegenheiten nach dem dritten Abschnitt (Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken), nicht den Anforderungen des Art 10a der UVP-RL.
In einem derartigen Fall erachtet sich der Verwaltungsgerichthof auf der Grundlage des Unionsrechts als verpflichtet, zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts die damit unvereinbare nationale Bestimmung, welche die Zuständigkeit des Umweltsenates in der dargelegten Weise einschränkt, unangewendet zu lassen. Der VwGH wendet daher die Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Umweltsenates auf Angelegenheiten des 1. und 2. Abschnitts des UVP-G einschränken, nicht an.
Dies bedeutet, dass auch bei den vom Verwaltungsgerichtshof behandelten UVP-Genehmigungsverfahren über Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken den beschwerdeführenden Parteien das Recht der Berufung an den Umweltsenat zukommt. Da sie dieses Rechtsmittel nicht ergriffen haben, hat der VwGH die an ihn gerichteten Beschwerden als unzulässig zurückgewíesen (fehlende Erschöpfung des Instanzenzuges).
Der VwGH hat dadurch einen Instanzenzug "geschaffen", der nicht nur dem UVP-G widerspricht, sondern auch im Gegensatz zum bundesverfassungsrechtlichen Verbot steht, einen Instanzenzug gegen ein höchstes Organ (in concreto) der Bundesverwaltung vorzusehen (siehe Art 19 Abs 1 B-VG sowie für den 2. Abschnitt die Verfassungsbestimmung des Art 11 Abs 7 B-VG, díe die Grundlage für die Bekämpfung des Bescheids der Landesregierung [als höchstes Organ der Landesverwaltung] an den Umweltsenat einräumt) und möglicherweise auch von der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung im Bereich der UVP abweicht, da nach Art 10 Abs 1 Z 9 die UVP bei den Vorhaben des 3. Abschnitts anders geregelt ist als bei den Projekten des Abschnittes 2. Nach Ansicht des VwGH muss aber auch Bundesverfassungsrecht gegenüber Gemeinschaftsrecht zurücktreten, weil dem Unionsrecht Vorrang auch gegenüber dem innerstaatlichen Verfassungsrecht zukomme.
Auch wenn sich die aktuelle Entscheidung nur auf Eisenbahn-Hochleistungsstrecken bezieht, müssen konsequenterweise auch in Verfahren betreffend Bundesstraßen nach dem 3. Abschnitt die Beschwerden zurückgewiesen werden. Dafür sind allerdings andere Senate im VwGH zuständig, und es wurde nur wenige Tage vor der Beschlussfassung in den hier in Rede stehenden Rechtssachen über eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Autobahn S10 vom VwGH (2009/06/0196 vom 23.9.2010) in der Sache selbst entschieden.
Abschließend erwähnt der VwGH in seinen Beschlüssen die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der US-Berufungsfrist zu stellen. Die Wiedereinsetzungsanträge für die Einbringung einer Berufung an den Umweltsenat, die der VwGH erwähnt hat, müssen in den Fällen, in denen die vierwöchige Berufungsfrist nach dem UVP-G bereits abgelaufen ist, nun gemäß § 71 AVG innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden.
Einen Wiederaufnahmegrund (§ 69 AVG) oder Wiedereinsetzungsgrund (§ 71 AVG) für beim VwGH oder VfGH abgeschlossene Verfahren, in denen über eine Beschwerde bereits früher entschieden wurde oder die bei keinem der Höchstgerichte angefochten wurden, stellt diese Änderung der Rechtsprechung dagegen nicht dar.
Quelle: Presseaussendung des VwGH
Montag, 12. Juli 2010
Environmental Law Symposium, Vienna 2010
Seit vielen Jahren ist das Umwelt- und Technikrecht eine Kernkompetenz der Rechtsanwälte HASLINGER / NAGELE & PARTNER. Bei der Betreuung grenzüberschreitender Fragestellungen kann die Kanzlei dabei auf ein Netz von Korrespondenzpartnern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zurückgreifen.
Diese internationale Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten und Beratern, die im Bereich des Umweltrechts spezialisiert sind, wurde anlässlich einer heuer von HASLINGER / NAGELE & PARTNER veranstalteten Tagung weiter intensiviert. Beim zweiten „Environmental Law Symposium" am 8. und 9. Juli 2010 in Wien konnten Teilnehmer aus führenden Umweltrechtskanzleien aus Brüssel, London, Madrid, München und Washington D.C. sowie von Consulting-Unternehmen aus Großbritannien, Holland und Spanien von HASLINGER / NAGELE begrüßt werden.
Bei dem Symposium wurden unter anderem Fragen der neuen IPPC-Richtlinie, des Emissionshandels, der Produktverantwortlichkeit unter REACH und des Verursacherprinzips im Lichte aktueller EuGH-Judikatur sowie die Prozessführung bei grenzüberschreitenden Umwelthaftungsverfahren diskutiert.
Alle Teilnehmer waren sowohl vom hohen Niveau der geführten Diskussion als auch vom stimmungsvollen Tagungsort, dem „Herrensaal" des Palais Niederösterreich in der Wiener Herrengasse, begeistert.
Die beteiligten Rechtsanwälte und Consulter werden auch künftig bei internationalen Fragestellungen im Rahmen des Netzwerks zusammenarbeiten und planen, im nächsten Jahr wieder ein solches Symposium zu veranstalten.
-> http://www.haslinger-nagele.com/
Diese internationale Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten und Beratern, die im Bereich des Umweltrechts spezialisiert sind, wurde anlässlich einer heuer von HASLINGER / NAGELE & PARTNER veranstalteten Tagung weiter intensiviert. Beim zweiten „Environmental Law Symposium" am 8. und 9. Juli 2010 in Wien konnten Teilnehmer aus führenden Umweltrechtskanzleien aus Brüssel, London, Madrid, München und Washington D.C. sowie von Consulting-Unternehmen aus Großbritannien, Holland und Spanien von HASLINGER / NAGELE begrüßt werden.
Bei dem Symposium wurden unter anderem Fragen der neuen IPPC-Richtlinie, des Emissionshandels, der Produktverantwortlichkeit unter REACH und des Verursacherprinzips im Lichte aktueller EuGH-Judikatur sowie die Prozessführung bei grenzüberschreitenden Umwelthaftungsverfahren diskutiert.
Alle Teilnehmer waren sowohl vom hohen Niveau der geführten Diskussion als auch vom stimmungsvollen Tagungsort, dem „Herrensaal" des Palais Niederösterreich in der Wiener Herrengasse, begeistert.
Die beteiligten Rechtsanwälte und Consulter werden auch künftig bei internationalen Fragestellungen im Rahmen des Netzwerks zusammenarbeiten und planen, im nächsten Jahr wieder ein solches Symposium zu veranstalten.
-> http://www.haslinger-nagele.com/
Sonntag, 10. Januar 2010
Freitag, 8. Januar 2010
VwGH zum Einzelfallprüfungsverfahren
Der VwGH hat sich in einem Erkenntnis vom 23. 9. 2009, 2007/03/0170, mit Aufgabe und Prüfungsumfang des Einzelfallprüfungsverfahrens bei Anlagenänderungen auseinandergesetzt.
Schon in der Bauphase auftretende Auswirkungen können eine UVP-Pflicht begründen:
Anmerkung
Zum Prüfungsumfang im Einzelfallprüfungsverfahren hat der VwGH ausgeführt, dass die Behörde im Verfahren nach § 3a UVP-G nur zu klären hat, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, nicht aber bereits zu beurteilen hat, wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist.
Während diese Beurteilung tatsächlich dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten ist, ist allerdings klarzustellen, dass die Einzelfallprüfung keinesfalls abstrakt zu erfolgen hat, sondern eine konkrete Gefährdungsprognose im Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt und die Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, vorzunehmen ist und eine Einzelfallprüfung nur dann zum Ergebnis einer UVP-Pflicht führen kann, wenn mit einer Erheblichkeit (Wesentlichkeit) der Auswirkungen zu rechnen ist (vgl Bergthaler, Beweisprobleme im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat 317; Altenburger/Berger, UVP-G, 2. Auflage [2010 – im Druck] Rz 48).
Die für die Genehmigung von Vorhaben entwickelten Irrelevanzgrenzen (Schwellenwertkonzept) sind nach der Rsp des Umweltsenats auch bei der Einzelfallprüfung heranzuziehen (vgl US 13. 2. 2007, 5B/2005/14-53 „Nußdorf-Debant“ und 16.8.2007, 5B/2006/24-21 „Aderklaaerstraße“ zu Punktquellen bzw Einkaufszentren sowie in Bezug auf Straßenprojekte US 6.4.2009, 2A/2008/19-21 „B 1 Asten“).
Enthält das zu beurteilende Projekt selbst bereits ausreichende Vorkehrungen, die sicherstellen, dass mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu rechnen ist, so ist festzustellen, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist.
Die Einzelfallprüfung ist somit im Rahmen der konkret anzustellenden Auswirkungsprognose auch für eine Beweisführung dahin offen, dass ein prima facie umwelterhebliches Vorhaben durch projektintegrale Minderungsmaßnahmen soweit optimiert ist, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt zu erwarten ist. Soweit die Grobprüfung des Vorhabens nach Auffassung der Behörde(nsachverständigen) zunächst erhebliche Auswirkungen nahe legt, obliegt es dem Projektwerber im Rahmen des Parteiengehörs, die einen Bestandteil seines Projektes darstellenden Minderungsmaßnahmen darzulegen (zur „Beweislast“ im Einzelfallprüfungsverfahren vgl Bergthaler aaO 319 ff unter Hinweis auf US 12. 3. 2003, 6A/2002/9-19 „Wr. Neustadt Ost IV“; Altenburger/Berger, UVP-G [2010 – im Druck] Rz 48).
"Gegenstand eines Feststellungs-/Einzelfallprüfungs-verfahrens nach [§ 3a iVm] § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist die Feststellung der Umweltverträglichkeitspflicht eines Vorhabens nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist dabei ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung daher nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten."
Schon in der Bauphase auftretende Auswirkungen können eine UVP-Pflicht begründen:
"Für die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einen Tatbestand des Anhangs des UVP-G 2000 erfüllt, ist (ausgehend vom Wortlaut des Anhangs 1 zum UVP-G 2000) das auf dem Boden der Projektunterlagen des Projektwerbers zu prüfende Vorhaben - unter Berücksichtigung des Vorhabensbegriffs nach § 2 Abs 2 UVP-G 2000 - in all seinen Phasen, also nicht nur in der Betriebs-, sondern auch der Errichtungsphase, zu berücksichtigen. Hat ein Vorhaben also (möglicherweise) wesentliche Auswirkungen auf die in § 1 Abs 1 UVP-G 2000 bezeichneten Schutzgüter zwar nicht in der Betriebs-, aber in der Bauphase, darf auf Grund der Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung der Vorhabensauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterbleiben."
Anmerkung
Zum Prüfungsumfang im Einzelfallprüfungsverfahren hat der VwGH ausgeführt, dass die Behörde im Verfahren nach § 3a UVP-G nur zu klären hat, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, nicht aber bereits zu beurteilen hat, wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist.
Während diese Beurteilung tatsächlich dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten ist, ist allerdings klarzustellen, dass die Einzelfallprüfung keinesfalls abstrakt zu erfolgen hat, sondern eine konkrete Gefährdungsprognose im Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt und die Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, vorzunehmen ist und eine Einzelfallprüfung nur dann zum Ergebnis einer UVP-Pflicht führen kann, wenn mit einer Erheblichkeit (Wesentlichkeit) der Auswirkungen zu rechnen ist (vgl Bergthaler, Beweisprobleme im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat 317; Altenburger/Berger, UVP-G, 2. Auflage [2010 – im Druck] Rz 48).
Die für die Genehmigung von Vorhaben entwickelten Irrelevanzgrenzen (Schwellenwertkonzept) sind nach der Rsp des Umweltsenats auch bei der Einzelfallprüfung heranzuziehen (vgl US 13. 2. 2007, 5B/2005/14-53 „Nußdorf-Debant“ und 16.8.2007, 5B/2006/24-21 „Aderklaaerstraße“ zu Punktquellen bzw Einkaufszentren sowie in Bezug auf Straßenprojekte US 6.4.2009, 2A/2008/19-21 „B 1 Asten“).
Enthält das zu beurteilende Projekt selbst bereits ausreichende Vorkehrungen, die sicherstellen, dass mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu rechnen ist, so ist festzustellen, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist.
Die Einzelfallprüfung ist somit im Rahmen der konkret anzustellenden Auswirkungsprognose auch für eine Beweisführung dahin offen, dass ein prima facie umwelterhebliches Vorhaben durch projektintegrale Minderungsmaßnahmen soweit optimiert ist, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt zu erwarten ist. Soweit die Grobprüfung des Vorhabens nach Auffassung der Behörde(nsachverständigen) zunächst erhebliche Auswirkungen nahe legt, obliegt es dem Projektwerber im Rahmen des Parteiengehörs, die einen Bestandteil seines Projektes darstellenden Minderungsmaßnahmen darzulegen (zur „Beweislast“ im Einzelfallprüfungsverfahren vgl Bergthaler aaO 319 ff unter Hinweis auf US 12. 3. 2003, 6A/2002/9-19 „Wr. Neustadt Ost IV“; Altenburger/Berger, UVP-G [2010 – im Druck] Rz 48).
VwGH zum Verhältnis UVP - NVP; Sperrwirkung
Die Naturverträglichkeitsprüfung nach NSchG muss nicht vor der UVP stattfinden.
Das Prüfungsprogramm der UVP gemäß der UVP-RL und der NVP gemäß der FFH-RL ist unterschiedlich.
Bei der UVP ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Natura 2000-Gebiet handelt.
VwGH 23. 6. 2009, 2007/06/0257
"Wenn die Beschwerdeführerin [...] meint, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung nur vor dem Projektgenehmigungsverfahren stattfinden könne, genügt es ihr entgegenzuhalten, dass dies weder aus dem Art 6 FFH-RL noch aus den nationalen Regelungen (BStG, UVP-G und [§§ 9, 10] NÖ NSchG) abgeleitet werden kann. Aus dem anzuwendenden § 24 Abs 9 UVP-G ergab sich vielmehr, dass vor Abschluss der UVP oder der Einzelfallprüfung ua für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 23a UVP-G (wie vorliegend der Ausbau einer Schnellstraße) unterliegen, die Trassenverordnung [Rechtslage vor Novelle 2005] nicht erlassen und sonstige Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen."[Sperrwirkung gemäß § 3 Abs 6 (2. Abschnitt) und § 24 Abs 9 aF (3. Abschnitt)]
Das Prüfungsprogramm der UVP gemäß der UVP-RL und der NVP gemäß der FFH-RL ist unterschiedlich.
"Die UVP ist einerseits weiter, weil sämtliche Umweltgüter, einschließlich ihrer Wechselwirkungen, in die Betrachtung einzubeziehen sind, während sich die Naturverträglichkeitsprüfung darauf konzentriert, ob das Schutzgebiet die ihm zugedachte Aufgabe innerhalb des Netzwerkes 'Natura 2000' im Falle der Verwirklichung des Projektes noch erfüllen können wird. Andererseits ist die UVP enger, weil sie nur den aktuell vorhandenen Zustand der Umweltgüter betrachtet, während die Naturverträglichkeitsprüfung auch den Beeinträchtigungen des Entwicklungspotenziales eines Schutzgebietes nachzugehen hat (vgl. Gellermann, Natura 20002, S 83)."
Bei der UVP ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Natura 2000-Gebiet handelt.
"Trotz der aufgezeigten unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe teilt der VwGH die Ansicht der belangten Behörde, im Rahmen einer UVP eines Projektes darauf Rücksicht nehmen zu dürfen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1984, VfSlg. Nr. 10.292), dass es in einem Natura 2000-Gebiet geplant ist.[keine umfassende Konzentration der Genehmigungsverfahren im 3. Abschnitt; weder nach alter Rechtslage noch seit der Novelle 2005]
Die Erheblichkeit der zu beurteilenden Auswirkungen auf die Umwelt wird in einem Natura 2000-Gebiet im Hinblick auf die besonderen Schutzobjekte nur unter Berücksichtigung dieses Umstandes und den sich daraus ergebenden besonderen Erhaltungszielen für das Gebiet zutreffend beurteilt werden können. Für diese Auslegung spricht auch, dass - wie dargelegt - gemäß § 24c Abs 5 Z 1 UVP-G 2000 die UVP in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau zu erfolgen hat.
Unabhängig davon hatte die Naturschutzbehörde die Naturverträglichkeit des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes gemäß § 10 NÖ NSchG zu prüfen und darüber zu entscheiden."
VwGH 23. 6. 2009, 2007/06/0257
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