In einem Verfahren nach dem UVP-G ist die voraussichtlich beeinträchtigte Umwelt durch eine Erhebung und Darstellung der derzeitigen Umweltsituation jeweils im Untersuchungsraum geordnet nach Schutzgütern darzustellen und es sind die zu erwartenden wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltsituation und die Maßnahmen zu beschreiben, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen eingeschränkt oder ausgeglichen werden könnten. Der Untersuchungsraum ist dabei nach fachspezifischen Erfordernissen so abzugrenzen, dass diese Erhebungen, Darstellungen und Beschreibungen umfassend darin durchgeführt werden können (vgl VwGH 24. 8. 2011, 2010/06/0002). Die Abgrenzung eines Untersuchungsraumes im Hinblick auf den durch das Vorhaben induzierten Verkehr kann nur soweit erfolgen, wie Immissionen dem Vorhaben noch zuordenbar sind.
Umfang der Berücksichtigung anderer Projekte bei der Einzelfallprüfung
VwGH 30. 6. 2016, Ra 2016/07/0034 (Feststellungsverfahren "Ökostromkraftwerk D")
Vorhaben iS des § 2 Abs 2 erster Satz UVP-G ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Bereits daraus ergibt sich ein weiter Vorhabensbegriff.
Der Umfang des Vorhabens wird grundsätzlich durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert. Ist eine Ausgleichsmaßnahme Teil des zur Bewilligung eingereichten Projektes, dann steht sie mit diesem in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang; sie ist daher auch Teil des Vorhabens. Daraus folgt, dass auch auf diesen Projektsbestandteil und die damit verbundenen Effekte bei der Prüfung der UVP-Pflicht Rücksicht zu nehmen ist. Die angenommene Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen ist daher bei der fachlichen Bewertung der Projektauswirkungen im Rahmen der Einzelfallprüfung mit zu berücksichtigen.
Eine allfällige Bewilligung des Projektes umfasst auch die im eingereichten Projekt enthaltenen Ausgleichsmaßnahmen; diese werden nicht gesondert vorgeschrieben oder aufgetragen. Ausgleichsmaßnahmen, die Projektgegenstand sind oder die während des Verfahrens im Zuge eines Abänderungsantrages zu einem Teil des Projektes werden, sind bei der Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung umweltrelevanter Auswirkungen bei einer Einzelfallprüfung sind nicht nur bestehende, sondern auch geplante Projekte (inklusive geplanter Ausgleichsmaßnahmen) zu berücksichtigen. Auf beabsichtigte Vorhaben kommt es nur dann nicht an, wenn und solange noch kein konkretes Projekt vorliegt (vgl VwGH 10. 12. 2009, 2006/04/0142, ua).
VwGH 2. 11. 2016, Ra 2016/06/0088
Nachbarn haben im Verfahren betreffend die Abnahmeprüfung keine Parteistellung (§ 20 Abs 2 letzter Satz UVP-G 2000). Ein dazu ergangenes Vorbringen der Nachbarn geht schon aus diesem Grund ins Leere.
Keine Parteistellung von Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren
VwGH 29. 11. 2016, Ro 2016/06/0013
Weder aus § 3 Abs 7 und 7a UVP-G 2000 idF BGBl I 2013/95, noch aus der inzwischen geänderten Fassung BGBl I 2016/4, mit dem den Nachbarn nunmehr das Recht eingeräumt wird, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde an das BVwG zu erheben ergibt sich, ein Antragsrecht oder Parteistellung von Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren (vgl VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0066).
Die Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten , stellt einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar (vgl VwGH 5. 11. 2015, Ro 2014/06/0078,; 18. 5. 2016, Ro 2015/04/0026; 4. 7. 2016, Ro 2016/04/0004). Angemerkt wird, dass auch gemäß § 3 Abs 7a UVP-G 2000 in der, den Nachbarn ein Antragsrecht auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens nicht zuerkannt wurde (Hinweis B vom 12. 9. 2016, Ra 2016/04/0066).
Berücksichtigung projektierter, aber noch nicht bestehender Anlagen
bei der Einzelfallprüfung
VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0068 (Umfahrung M-M)
Im Zusammenhang mit der Betrachtung einer behaupteten kumulativen Wirkung von Projekten ist allein das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt entscheidend, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es, so lange noch kein konkretes Projekt vorliegt, nicht an. Im Zusammenhang mit der so genannten Stückelungsproblematik bei einem Straßenbauvorhaben ist bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich (vgl VwGH 20. 7. 2004, 2004/05/0100, 20. 12. 2005, 2004/05/0317).
Aus § 3 Abs 2 UVP-G 2000 ergibt sich, dass bei der Beurteilung umweltrelevanter Auswirkungen bei einer Einzelfallprüfung nicht nur bestehende, sondern auch geplante Projekte (inklusive geplanter Ausgleichsmaßnahmen) berücksichtigt werden müssen. Das Hauptziel dieser Bestimmung lag und liegt darin, mehrere projektierte, unter dem Schwellenwert liegende Vorhaben gemeinsam bewerten zu können und so eine Umgehung der UVP-Pflicht zu verhindern. Dies setzt aber notwendigerweise eine Beurteilung nicht nur bereits bestehender Anlagen, sondern auch solcher Anlagen voraus, die zwar noch nicht errichtet sind, aber bei denen zumindest ein Projekt vorliegt. Auf beabsichtigte Vorhaben kommt es daher dann nicht an, wenn und solange noch gar kein konkretes Projekt vorliegt.
Inhalt der UVE; Rechte einer BI im vereinfachten Verfahren; SchIV als "besondere Immissionsschutzvorschrift; Grenzwerte der SchIV als "Mindeststandard";
Bestimmtheit von Auflagen
VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035 (Westbahnausbau Linz – Marchtrenk)
Die vom Projektwerber beizubringende Umweltverträglichkeitserklärung ist neben dem Umweltverträglichkeitsgutachten nach § 12 UVP-G eine der beiden Säulen der UVP. Der Inhalt dieser – auf entsprechendem fachlichen Niveau anlässlich der Antragstellung abzugebenden – Erklärung orientiert sich an Art 5 und Anhang IV der UVP-RL 2011/92 und enthält einige Ergänzungen im Hinblick auf die Anforderungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens (vgl ErläutRV 269 BlgNR 18. GP, 20; VwGH 27. 9. 2013, 2010/05/0202). Bei der Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt nach § 6 Abs 1 Z 3 UVP-G 2000 ist von den tatsächlich bestehenden Immissionswerten auszugehen, auch wenn der Projektwerber nach Maßgabe der Rechtsordnung zum Zeitpunkt der Abgabe seiner UVE zur Herstellung einer niedrigeren Immissionssituation verpflichtet gewesen wäre.
Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 UVPG 2000 bezieht sich auf die Darstellung des Ist-Zustands ohne die Verwirklichung des Vorhabens. Bei der Auslegung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 ua darin besteht, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, auf Boden, Wasser, Luft und Klima, auf die Landschaft sowie auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. Eine solche Feststellung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens besäße wenig Aussagekraft, wenn sie sich bezüglich der als Basis ihrer Prüfung heranzuziehenden Ausgangswerte nicht auf das Ausmaß der tatsächlich bestehenden Immissionen, sondern auf rechtlich vorgeschriebene, praktisch aber nicht verwirklichte Werte stützte. Die Behörde hat bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und hat dabei nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lassen. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird, und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen (VwGH vom 27. Mai 1997, 97/04/0026).
Mit der UVP-G-Nov BGBl I 2012/77 wurde die Anwendbarkeit besonderer Immissionsschutz-vorschriften (hier: SchlV) auch auf die Beurteilung der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Gefährdung des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte von Nachbarn nach § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G erweitert. Diese Erweiterung ändert nichts daran, dass die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu § 24f Abs 2 zweiter Satz UVP-G 2000 idF BGBl I 87/2009 entwickelte Rsp auch auf die neue Rechtslage anzuwenden ist (siehe bereits VwGH 9. 9. 2015, 2013/03/0120).
Die Grenzwerte der SchIV stellen bei der Beurteilung der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen nur Mindeststandards dar, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann, weshalb ein Hinweis der Behörde auf die Einhaltung der Grenzwerte der SchIV eine Auseinandersetzung mit Einwendungen über die Lärmbelastung und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht entbehrlich macht (vgl VwGH 26. 2. 2016, Ro 2014/03/0004). Dementsprechend ist die Auffassung nicht rechtskonform, dass nach § 24f Abs 2 zweiter Satz UVP-G kein Abweichen von der SchIV im Fall der Gesundheitsgefährdung möglich wäre.
Die SchIV gilt nicht für Bauärm. Die Zumutbarkeit von Baulärmimmissionen ist im UVP-Verfahren nach § 77 Abs 2 iVm § 74 Abs 2 Z 2 GewO zu beurteilen.
Jene Personen, die im ordentlichen Verfahren Parteistellung haben, im vereinfachten Verfahren hingegen nicht, können im vereinfachten Verfahren geltend machen, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht gegeben sind und haben insoweit auch im vereinfachten Verfahren Parteistellung. Da diese Rsp (VwGH 23. 2. 2012, 2008/07/0012) auf das UVP-G 2000 übertragen werden kann, besteht bei der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach dem UVP-G 2000 keine Rechtsschutzlücke dahingehend, dass etwa die Rechtsstellung einer ordnungsgemäß konstituierten Bürgerinitiative infolge der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zu Unrecht eingeschränkt wird. Es steht einer solchen BI nämlich frei, auch im vereinfachten Verfahren geltend zu machen, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben sind und ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Folglich kann die Stückelung eines Infrastrukturvorhabens nicht den Zweck verfolgen, ein ordentliches UVP-Verfahren zu vermeiden.
Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage im Sinne des § 59 Abs 1 AVG ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann (VwGH vom 20. November 2014, 2011/07/0244).
Die Bestellung einer Ansprechperson, Kontakt- oder Beschwerdestelle und deren Einbeziehung in die Bauaufsicht dient ua dazu, während der Bauphase die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte schnellstmöglich wieder sicherzustellen und Belastungen der Nachbarn hintanzuhalten, wenn während der Bauphase Grenzwerte überschritten werden, deren Umfang und Ausmaß zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht absehbar sind. In diesen Fällen steht es der Behörde frei, die nähere Konkretisierung von Maßnahmen nicht schon im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung als Auflage vorzuschreiben, sondern im Rahmen ihrer Koordinationsbefugnis ergänzend zu bestimmten Grenzwerten eine Anordnung zur Sicherstellung eines möglichst umfangreichen Schutzes der Nachbarn und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus in den Bescheid aufzunehmen und den Projektwerber zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen unter Einbeziehung der Ansprechperson, Kontakt- oder Beschwerdestelle zu treffen (VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160).
Es ist nicht Aufgabe der Behörde im UVP-Verfahren, bei der Aufnahme von Auflagen in den Genehmigungsbescheid einem sachkundigen Projektwerber alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben. Wenn aber aufgrund von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn, drohenden Belastungen für die Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs 2 GewO 1994 besondere Maßnahmen erforderlich sind, dann ist sicherzustellen, dass der Projektwerber ohne neuerliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, die bestehenden Gefahren, Belastungen und Belästigungen und die zu deren Abwendung nach dem Ergebnis des UVP-Verfahrens erforderlichen Maßnahmen zu erkennen (vgl zu Bauvorhaben in diesem Sinne etwa VwGH vom 25. Jänner 2000, 99/05/0154, VwGH vom 15. Mai 2014, 2012/05/0148). Dies kann aber nur durch die Aufnahme entsprechend präziser Auflagen bzw Bedingungen in den Genehmigungsbescheid sichergestellt werden. Diese Auflagen müssen insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie gegebenenfalls auch vollstreckt werden können. Nach der Rechtsprechung kann zwar die Formulierung, dass ein bestimmtes Ergebnis durch "geeignete Maßnahmen" sicherzustellen sei, für sich genommen ebenso wenig als ausreichend präzise erkannt werden wie etwa eine Auflage, wonach "sachgemäß und fachgemäß" zu arbeiten sei (vgl nochmals zu Bauvorhaben VwGH vom 25. Jänner 2000, 99/05/0154). Allerdings entspricht es der für eine fachkundige Person erforderlichen Präzisierung, wenn die Behörde dem Projektwerber vorgeschrieben hat, "dem Stand der Technik entsprechende" geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Staubentwicklung" zu treffen, wobei ohnehin Kehrmaschinen als Maßnahmenbeispiel genannt werden.
Zur Parteistellung eingetragener Umweltorganisationen;
Prüfungsumfang bei Einzelprüfungen
VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117
Nach Absicht des Gesetzgebers der UVP-G 2000-Novelle 2012 (RV 1809 BlgNR 24. GP) sollte durch Einführung des § 3 Abs 7a UVP-G 2000 die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens und die anschließende Verurteilung Österreichs durch den EuGH dadurch vermieden werden, dass eine unionsrechtskonforme Lösung für den Rechtsschutz von Umweltorganisationen im Feststellungverfahren durch die Schaffung einer nachgeschalteten Überprüfungsmöglichkeit implementiert wurde.
Das UVP-G 2000 sieht zwei Arten von Parteien vor, und zwar einerseits solche Parteien, die sie betreffende subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können, und andererseits solche Parteien, die öffentliche Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften) als subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können. Nach der Rsp des EuGH muss es einer eingetragenen Umweltorganisation in einem Verfahren wie dem gegenständlichen, das dem Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie unterliegt, möglich sein, dieselben Rechte geltend zu machen wie ein Einzelner. Daher kommt einer eingetragenen Umweltorganisation nach § 24f Abs 8 UVP-G 2000 auch das Recht zu, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Rechtsgüter des Einzelnen schützen, und deren Schutz vor Beeinträchtigung etwa auch durch den einzelnen Nachbarn als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend gemacht werden kann (Hinweis E vom 17. 11. 2015, Ra 2015/03/0058, mit Verweis auf die Urteile des EuGH vom 12. 5. 2011, Rs C-115/09, Rz 46, sowie vom 15. 10. 2015, Rs C-137/14, Rz. 90 ff). Dem zuletzt zitierten Erkenntnis lag ein Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 zugrunde. Die dort getroffenen Aussagen können jedoch auch auf das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 übertragen werden.
Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 2 UVP-G 2000 nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung also nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar (vgl E vom 21. 12. 2011, 2006/04/0144; 21. 12. 2011, 2007/04/0112). Dies entspricht auch den Vorgaben des § 3 Abs 7 UVP-G 2000, wonach sich die Behörde, dann, wenn sie eine Einzelfallprüfung durchzuführen hat, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat.
Nach den Erläuterungen zum UVP-G 2000 (IA 168/A GP XXI) ermöglicht § 3 Abs 2 UVP-G 2000 den Behörden unter anderem die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der hg Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (Hinweis E vom 24. 7. 2014, 2011/07/0214, mwN).