Mittwoch, 8. Mai 2013

Lehrveranstaltung UVP - Universität Wien

Im Sommersemester 2013 halte ich folgende Lehrveranstaltung an der Universität Wien:

030107 Gr. 1 KURS Umweltverträglichkeitsprüfung
(2 ECTS, 1 SemStd Blocklehrveranstaltung)

Erster Termin: 08.05.2013, letzter Termin: 05.06.2013
TermineMI wöchentlich von 08.05.2013 bis 29.05.2013, 17.00-19.15 
Ort: Seminarraum SEM64 Juridicum 6.OG
Klausur: MI 05.06.2013, 17.00-18.30 Ort: Seminarraum SEM64 Juridicum 6.OG 
InhaltRecht der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Unions- sowie innerstaatlichem (österreichischem) Recht
Anmeldung: Online-Anmeldung von: 10.04.2013, bis: 30.04.2013 Univis
erscheint im Vorlesungsverzeichnis unter: 4.20.2. Umweltrecht - Wahlbereich

-> Aushang

Einige UVP-Highlights ...

... aus der letzten Zeit

Eintragungen in diesen - allerdings ohnehin keine Vollständigkeit anstrebenden - Blog sind schon länger nicht erfolgt. Daher sollen einige für das UVP-Recht bedeutsame Entwicklungen der letzten Monate hervorgehoben werden:
  1. EuGH 21. 3. 2013, C 244/12: Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren Salzburger Flughafen - Eine nationale Regelung, die die UVP-Pflicht der Erweiterung der Infrastruktur eines Flughafens (Projekt aus der fakultativen Liste des Anhangs II) ausschließlich davon abhängig macht, dass eine Erhöhung der Flugbewegungen um 20.000 pro Jahr zu erwarten ist, widerspricht der UVP-RL. - Unmittelbare Wirkung, indem die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen müssen, dass zunächst geprüft wird, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. - Stichwort: "de facto-UVP" (siehe zum Thema auch Berger, UVP-Feststellungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis: Revolution durch "Mellor"?, RdU-U&T 2009/25,66)
  2. EuGH 14. 3. 2013, C‑420/11: Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren Leth - Staatshaftung für unterlassene UVP Flughafen Wien Schwechat - Das Unterlassen einer UVP als solches begründet grundsätzlich keine Staatshaftung für reine Vermögensschäden . Ein Anspruch des Betroffenen kann im Einzelfall dann vorliegen, wenn ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Schaden (zB Wertverlust eines Hauses) besteht. - Stichwort: Schutzzweck des UVP-G
  3. Anpassungen des UVP-G an die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz - Ministerialentwurf des BMLFUW zur Änderungen des UVP-G 2000 – 483/ME XXIV. GP:
    (Stichwort: Bundesverwaltungsgericht statt Umweltsenat)
  4. VwGH 11.12.2012, 2011/05/0038: Entscheidungsbefugnis des Umweltsenates als Berufungsbehörde - Es besteht eine Befugnis des US, über die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides abzusprechen, nur in jenem Umfang, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend machen kann (vgl VwGH 22. 12. 2010, 2010/06/0262 "ATC Voitsberg"; siehe dazu auch Berger, VwGH sagt, was Sache ist (Blogbeitrag); Berger, UVP-Verfahren: Vereinbarkeit von Unionsrecht und Präklusion, RdU-U&T 2012/12, 38 ff). Stichwort: beschränkte Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde
  5. VwGH 22. 10.2 012, 2010/03/0014 zur Koralmbahn: Beachtung der UVP bereits im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung; Maßnahmen zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit sind aber konkret im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen: 'Wenn der medizinische Sachverständige im UVP-Verfahren in bestimmten Fällen lärmschutztechnische Maßnahmen für notwendig erachtete, die für das gegenständliche Projekt einen unter den Grenzwerten der SchIV liegenden Lärmschutz bewirken, und diese Maßnahmen als "zwingend" bezeichnete, so kann diesen Ergebnissen der UVP nicht allein damit begegnet werden, dass auf die Einhaltung der Grenzwerte nach der SchIV hingewiesen wird, würde dadurch das vorangegangene UVP-Verfahren doch seinen Zweck verfehlen.' (Stichwort: Grenzwerte der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung [Schienenbonus] im Einzelfall nicht zwingend; mittlerweile prüft übrigens der VfGH die Gesetzmäßigkeit der SchIV: B 327/12).
    - Ergänzende UVP bei relevanten Trassenverschiebungen (Stichwort: nachteilige Umweltauswirkungen durch Projektänderung?)
  6. VfGH 4. 10. 2012,  B 563/11: Wasserrechtliches Widerstreitverfahren ist keine Genehmigung iS des UVP-G, daher ist die UVP-Behörde dafür nicht zuständig; Bestimmungen des WRG über Vorzugsentscheidung für Wasserkraftprojekt sind daher nicht kompetenzwidrig. - Stichwort: Umfang der Verfahrens- und Entscheidungskonzentration im UVP-Verfahren
  7. Europäische Kommission 26. 10. 2012: Vorschlag für Änderung der UVP-Richtlinie (KOM 2012, 628)
  8. UVP-G-Novelle 2012, BGBl I Nr 77/2012: Siehe dazu Altenburger/Berger, Bewegung bei der UVP, RdU 2013/5
  9. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012: Verfassungsbestimmung für Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes statt des Umweltsenates ab 1.1.2014 - Stichwort: keine "Verländerung" der UVP bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit
  10. UVP-Bericht an den Nationalrat: 5. Bericht des "Lebensministeriums" über die Vollziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung (Juni 2012)
  11. Aarhus Compliance Commitee, 2012: Verstoß der Republik Österreich gegen Verpflichtung, Umweltorganisationen für alle umweltrelevanten Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen, die gegen Umweltrecht verstoßen, ein “Klagerecht” bei einem Gericht einzuführen. Dieses Recht betrifft nicht nur UVP-Verfahren, sondern auch Naturschutzgenehmigungsverfahren oder wasserrechtliche Verfahren. - Stichwort: "access to justice"; keine unmittelbare Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention

Rechtsprechung des VwGH zur UVP 2023

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