Eigenständige Bedeutung des Begriffs "Abfallbeseitigung" und "Abfallbeseitigungsanlagen" in der UVP-Richtlinie; Erfassung von Abfallzwischenlagern in Anh 1 Z 2 UVP-G aufgrund richtlinien-konformer Auslegung
§ 1 Abs 2, § 2 Abs 2, § 3 Abs 2 und 7, § 3a Abs 1 bis 3, Anh 1 Z 2 UVP-G 2000
Art 2 Abs 1, Anh 1 Z 9 und 10 UVP-RL
Nach stRsp (vgl etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN) sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen RL erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser RL auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Im Zweifel ist daher ein Tatbestand des Anh 1 zum UVP-G 2000 richtlinienkonform auszulegen.
Bei der Auslegung der RL-Tatbestände des Anh II der UVP-RL ist zu berücksichtigen, dass diese RL einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat (vgl etwa EuGH 24.11.2016, Bund Naturschutz in Bayern, C-645/15, Rn 23, mwN). Art 2 Abs 1 der UVP-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Projekte, bei denen insb aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Insofern knüpft diese RL somit an eine Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt an (vgl auch das U EuGH 24.11.2016, Kommission/Spanien, C-461/14, Rn 48, mwN).
Die Lagerung von Abfall wird in der Abfallrahmen-RL in den Definitionen sowohl der Beseitigungs- als auch der Verwertungsverfahren ausdrücklich erwähnt (vgl EuGH 25.6.1998, C-192/96, Beside BV und I.M. Besselsen). Dabei ist zwischen der "zeitweiligen Lagerung" und der "Zwischenlagerung" zu unterscheiden. Die Zwischenlagerung ist Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, während die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln hiervon ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl EuGH 5.10.1999, C-175/98 ua, Lirussi und Bizzaro; vgl auch VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130).
Die Zwischenlagerung ist potentiell als Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen zu qualifizieren, je nachdem, ob sie einer Beseitigung oder einer Verwertung vorangeht. Sie ist somit vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage iSd UVP-Richtlinie umfasst, dem eine eigenständige Bedeutung zukommt. Er umfasst die Gesamtheit der Vorgänge, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen.
Sind auch der Beseitigung oder Verwertung vorgelagerte Vorgänge vom Begriff der Abfallbeseitigungsanlage umfasst, so trifft dies nach diesem weiten Begriffsverständnis grundsätzlich auch auf eine bis zur Anwendung der Beseitigung oder Verwertung erfolgende Zwischenlagerung zu. Das VwG hat daher in Verkennung der Rechtslage Zwischenlagerungen als nicht unter den in der UVP-RL verwendeten Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen fallend unberücksichtigt gelassen. Es wäre aber zu beurteilen gewesen, ob Österreich durch die nicht ausdrückliche Berücksichtigung von Zwischenlagern im Anh 1 UVP-G 2000 seinen Ermessensspielraum iSd Ausführungen des EuGH im U v 21.3.2013, C-244/12, Salzburger Flughafen GmbH (vgl EuGH 24.10.1996, C-72/95, Kraaijeveld BV ua; 16.9.1999, C-435/97, WWF ua) überschritten hat oder Anhang 1 Z 2 UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden kann.
Gegenstand des Feststellungsverfahrens gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anh 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem Vorhaben iS des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs 2 UVP-G 2000 (vgl VwGH 29.3.2017, Ro 2015/05/0022; 21.12.2017 Ro 2015/06/0018).
VwGH 29. 3. 2022, Ro 2020/05/0022
Tötung von Wildtieren – Berücksichtigung des Zwecks der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten RL
§ 10 Abs 2 NÖ NSchG 2000; § 30 Abs 2 VwGG
Bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gem § 30 Abs 2 VwGG ist bei Tötung von Wildtieren, die durch die FFH-RL und die Vogelschutz-RL bzw durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung zu berücksichtigen. Als Hauptziele der Vogelschutz-RL sind derart die Erhaltung der Gesamtpopulation und die Vermeidung der Ausrottung der geschützten Vogelarten anzusehen. Ausgehend von dieser Rechtslage und auf Basis der Feststellungen des VwG, wonach der Erhaltungszustand der Gesamtpopulation durch das vorliegende Projekt nicht gefährdet sei, vermag mit dem Vorbringen, der Tötungstatbestand sei individuenbezogen zu beurteilen und es werde der Tatbestand des Verbots der absichtlichen Tötung verletzt, kein unverhältnismäßiger Nachteil im genannten Sinn geltend gemacht zu werden.
VwGH 14. 4. 2022, Ra 2021/10/0111
Schienenverkehrslärm–Immissionsschutzverordnung (SchIV 1993) normiert als besondere Immissionsschutzvorschrift im Sinne des § 24f Abs 2 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 87/2009 Mindeststandards, die – wenn zwingend notwendig - aufgrund des UV-Gutachtens zu unterschreiten sind;
Projektwerber kann vor Rechtskraft der Grundsatzgenehmigung bereits Detailgenehmigung beantragen;
eine Grundsatzgenehmigung nach § 24f Abs 9 UVP-G 2000 darf mit Nebenbestimmungen verknüpft werden;
keine gesetzliche Verpflichtung zur Wahl der im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit optimalen Trassenvariante; Projektwerberin muss keine alternative Bauausführungen prüfen; sondern im Rahmen der Alternativenprüfung nach § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 vor allem Standortvarianten untersuchen;
zu Unrecht unterbliebene Durchführung einer SUP kann Unionsrechtswidrigkeit des Plans und auch einer Projektgenehmigung nach sich ziehen;
ein konkretes Vorhaben, das aufgrund der UVP-Richtlinie einer UVP zu unterziehen ist und welches keinen Rechtsakt zur Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, ist kein Plan und kein Programm iSd SUP-Richtlinie
§ 1 Abs 1
Z 3 und 4, § 6 Abs 1 Z 2, §§ 17, 18 Abs 1, §§ 24,
24f UVP-G 2000;
Art 5 Abs 1 lit d, Anh IV Z 2 UVP-RL;
§§ 1, 3 und 5 HlG 1989;
§ 2 Abs 4 SchIV 1993;
§ 39 Abs 2 AVG
Genehmigungen dürfen nach § 24f Abs 1 Z 2 lit a und c UVP-G 2000 ua nur dann erteilt werden, wenn die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden (lit a), und solche, die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs 2 GewO 1994 führen (lit c). Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so sind insoweit die Gefährdung im Sinne des § 24f Abs 1 Z 2 lit a leg cit und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne des § 24f Abs 1 Z 2 lit c leg cit nach diesen Vorschriften zu beurteilen (vgl VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035).
Bei der Schienenverkehrslärm–Immissionsschutzverordnung (SchIV 1993) handelt es sich um eine besondere Immissionsschutzvorschrift im Sinne des § 24f Abs 2 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 87/2009, weshalb die Zumutbarkeit der Belästigung von Nachbarn nach § 24f Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 anhand der Vorgaben der SchIV 1993 zu beurteilen ist (vgl VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120; 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, VwSlg 19508 A/2016).
Die Immissionsgrenzwerte nach der SchIV 1993 hängen
vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen
ab, wobei es sich bei dem für die Beurteilung des Schienenverkehrslärm
maßgeblichen Beurteilungspegel Lr gemäß der Definition in § 2 Abs 4
SchIV um den um fünf dB verminderten A-bewerteten energieäquivalenten
Dauerschallpegel LA,eq handelt ("Schienenbonus"). Die SchIV 1993 stellt in ihren Bestimmungen nicht auf mittlere Spitzenpegel oder absolute Spitzenpegel ab.
Bei den Grenzwerten der SchIV 1993 handelt es sich auf
dem Boden der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts um
Mindeststandards, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann. Die
Unterschreitung der in der SchIV 1993 normierten Grenzwerte setzt voraus, dass
im Rahmen des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahrens
Anhaltspunkte hervorkommen, die eine derartige Unterschreitung der Grenzwerte
indizieren und rechtfertigen, wobei davon insbesondere dann auszugehen ist,
wenn die im Verwaltungsverfahren beigezogenen UVP-Sachverständigen eine
derartige Unterschreitung für zwingend notwendig erachten. In einem derartigen
Fall kann den Ergebnissen der UVP nicht durch einen bloßen Hinweis auf die
Grenzwerte der SchIV 1993 begegnet werden, würde dadurch das vorangegangene
UVP-Verfahren doch seinen Zweck verfehlen (vgl VwGH 22.10.2012, 2010/03/0014;
28. 11.2013, 2012/03/0045); 9.9.2015 VwSlg 19182 A/2015, 2013/03/0120]
§ 18 Abs 1 und § 24f Abs 9 UVP-G 2000
ermöglichen der Behörde, vorerst über die grundsätzliche Umweltverträglichkeit
des Vorhabens abzusprechen. Eine ausdrückliche Bestimmung, dass bei dieser
Entscheidung Nebenbestimmungen vorgeschrieben werden könnten, enthalten diese
Regelungen zwar nicht. Allerdings deutet auch nichts darauf hin, dass die bei
der vorzunehmenden "Entscheidung" (vgl § 17 bzw § 24f UVP-G 2000)
im einheitlichen, also nicht aufgespaltenen Verfahren im Gesetz explizit
genannten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige
Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen, Projektmodifikationen; vgl § 17 Abs 5
bzw § 24f Abs 5 UVP-G 2000) nicht auch im Verfahren über die
Grundsatzgenehmigung herangezogen werden könnten. Schon Systematik und
Regelungsziel des Gesetzes machen deutlich, dass auch die Grundsatzgenehmigung
nach § 24f Abs 9 UVP-G 2000 mit Nebenbestimmungen verknüpft werden
darf.
Die dem § 18 UVP-G 2000 nachgebildete
Regelung des § 24f Abs 9 UVP-G 2000 ermöglicht über Antrag des
Projektwerbers eine Aufspaltung in Grundsatz- und Detailgenehmigungsverfahren,
wobei im Grundsatzgenehmigungsverfahren über die grundsätzliche
Umweltverträglichkeit (vor den Novellen 2017 bzw. 2018: die grundsätzliche Zulässigkeit)
abzusprechen ist, ohne spätere Detailfragen klären zu müssen. Die Regelung
dient erkennbar der Verfahrensökonomie, sie begrenzt nicht nur den Umfang der
vom Projektwerber beizubringenden Unterlagen und vermindert die Detailtiefe der
Vorhabensbeschreibung, sondern reduziert auch die Komplexität des Verfahrens
und ermöglicht die Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwands.
Voraussetzung für die Verfahrensaufspaltung in
Grundsatz- und Detailgenehmigung ist ein darauf abzielender Antrag des
Genehmigungswerbers, womit (auch) der Umfang der von ihm beizubringenden
Unterlagen begrenzt wird. Die Entscheidung über diesen Antrag ist von der
Behörde unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis zu treffen. Kommt die Behörde dem Antrag insoweit nach und
entscheidet also zunächst (nur) über die grundsätzliche Umweltverträglichkeit,
wird damit auch die "Sache" eines - späteren - Beschwerdeverfahrens
begrenzt (vgl zur Begrenzung der Sachentscheidungsbefugnis eines VwG etwa VwGH
31.1.2017, Ra 2015/03/0066, mwN). Auch das VwG kann daher - ungeachtet
einer etwaigen zwischenzeitigen Verfahrensfortführung durch den Projektwerber,
der nach der behördlichen Entscheidung über die Grundsatzgenehmigung bereits
eine Detailgenehmigung beantragt - nur über die von der Behörde erteilte
Grundsatzgenehmigung absprechen. Diese wird nicht etwa dadurch unzulässig, dass vom Projektwerber bzw der Behörde das Verfahren zur Erteilung der
Detailgenehmigung (nach Erstellung der dafür nötigen Unterlagen) weitergeführt
wird, zumal eine (bloße) Aufhebung der Grundsatzgenehmigung und
Zurückverweisung der Sache erst recht wieder eine neue Entscheidung über
grundsätzliche Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeit des Vorhabens erfordern
würde.
Die Verpflichtung zur Darstellung von
Alternativvarianten in der UVE ergibt sich - in Übereinstimmung mit den
Vorgaben der UVP-RL - aus § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 (der gem
§ 24 Abs 7 UVP-G 2000 auch im Fall eines UVP-Verfahrens
betreffend eine Eisenbahn-Hochleistungsstrecke anzuwenden ist); vgl VwGH 28.11.2013,
2011/03/0219, VwSlg 18744 A/2013.
Im Rahmen der Alternativenprüfung nach § 6 Abs 1
Z 2 UVP-G 2000 sind v.a. Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu
prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche
Fragen des Umweltschutzes, wie zB die Nutzung von Wind- statt Wasserkraft zur
Energiegewinnung. Ebenso ist in diesem Rahmen nicht zu untersuchen, ob ein
Vorhaben etwa bei einer konsequenten Energiesparpolitik vermeidbar wäre. [vgl
VwGH 2013/07/0215, 24.7.2014 VwSlg 18893 A/2014]
Nach der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom
7. November 2018, C-461/17, Holohan ua,
wird von der UVP-Richtlinie "nicht verlangt, dass die wichtigsten
geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten einer
Umweltverträglichkeitsprüfung wie für das ausgewählte Projekt unterzogen werden
müssten" (vgl Rn 66). Aus diesem Urteil kann daher nicht der Schluss
gezogen werden, im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens über das vom
Projektwerber eingereichte Vorhaben müsste geprüft werden, ob andere Varianten
des Vorhabens umweltverträglicher seien als die vom Projektwerber eingereichte.
Aus § 1 Abs 1 Z 3 und 4 UVP-G 2000
folgt eine Verpflichtung des die Erlassung der Trassenverordnung durch die
Behörde vorbereitenden Eisenbahnunternehmens "die Vor- und Nachteile der
vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die
umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens" sowie
"bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder
eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und
Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- und
Trassenvarianten darzulegen". Diese Darlegung der umweltrelevanten Vor-
und Nachteile geprüfter Trassenvarianten dokumentiert einen umweltbezogenen
Auswahlprozess, zur Begründung des zur Genehmigung eingereichten Vorhabens. Dem
Projektwerber ist aber die Entscheidung über die letztendlich gewählte und der
Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde gelegte Trasse freigestellt.
Der VfGH hat (im Rahmen eines Prüfungsverfahrens
betreffend eine Trassenverordnung) ausgesprochen, dass sich weder aus dem HlG
noch aus dem UVP-G 2000 eine gesetzliche Verpflichtung zur Wahl der im
Hinblick auf die Umweltverträglichkeit optimalen Trassenvariante ableiten
lässt. Die Grundlage für die Erlassung einer Trassenverordnung besteht in einem
bestimmten, vom Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe der Erfordernisse einer
leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn geplanten Trassenprojekt, bei
dessen Erstellung auf das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung Bedacht
zu nehmen ist, ohne dass daraus jedoch ein Vorrang für Projekte ableitbar wäre,
bei denen unter Hintanstellung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit
ausschließlich auf die bestmögliche Umweltverträglichkeit abgestellt würde (vgl
VfGH 13.12.2007, V87/06).
Es trifft zwar zu, dass gemäß § 1 Abs 1 Z 4
UVP-G 2000 im Fall der Möglichkeit einer Enteignung die vom
Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten
darzustellen sind. Der VwGH führte jedoch bereits aus, dass § 1 Abs 1
Z 3 und Z 4 UVP-G 2000 eine bloß programmatische Bestimmung
darstelle, die die Aufgaben der UVP festlege und als Interpretationshilfe diene
(vgl VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0232, Rn 9). § 1 Abs 1 Z 3
und Z 4 oder § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 verlangten
ebenso wie Art 5 Abs 1 lit d iVm Anhang IV Z 2 der
Richtlinie 2011/92/EU nur Angaben über die vom Projektwerber geprüften
Standort- oder Trassenvarianten (UVP-G 2000) bzw Lösungsmöglichkeiten
(Richtlinie 2011/92/EU). Einer Auslegung, wonach die Projektwerberin auch
alternative Bauausführungen zu prüfen habe, steht der klare Wortlaut sowohl des
UVP-G 2000 als auch der Richtlinie 2011/92/EU entgegen (vgl VwGH
27.3.2018, Ra 2017/06/0232, Rn 9); [27.09.2018, Ro 2018/06/0006).
Die zu Unrecht unterbliebene Durchführung einer SUP
betreffend einen Plan kann nicht nur die Unionsrechtswidrigkeit des Plans,
sondern - jedenfalls dem Grunde nach - auch diejenige einer Projektgenehmigung
nach sich ziehen. Die in diesem Zusammenhang angerufenen Gerichte müssen auf
der Grundlage ihres nationalen Rechts Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des
unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer SUP erlassenen Plans
oder Programms ergreifen. Den unionsrechtlichen Vorgaben kann dadurch Rechnung
getragen werden, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen UVP-Genehmigung
unter Aussetzung eines gegebenenfalls SUP-pflichtigen Plans geprüft wird. Die
Aussetzung hat in der Form zu erfolgen, dass der allenfalls unionsrechtswidrige
Plan bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der UVP-Genehmigung unangewendet
und somit außer Betracht zu bleiben hat bzw nicht als Grundlage heranzuziehen
ist. Maßgeblich ist, ob die UVP-Genehmigung auch ohne Anwendung des Plans
Bestand haben kann (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua).
Bei einem konkreten Vorhaben, das aufgrund der
UVP-Richtlinie einer UVP zu unterziehen ist und welches keinen Rechtsakt zur
Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, handelt es sich um
keinen Plan und kein Programm iSd SUP-Richtlinie (vgl zum Verhältnis zwischen
SUP- und UVP-Pflicht und den Konsequenzen einer gegebenenfalls zu Unrecht
unterlassenen SUP für den Bestand einer UVP-Genehmigung VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021
ua).
VwGH24. 5. 2022, Ra 2021/03/0167 (zur Entscheidung verbunden: Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275,
0276) - ÖBB, viergleisiger Ausbau der Westbahn, Abschnitt Linz-Marchtrenk
Rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 erzeugt Bindung für alle relevanten Verfahren; Abgrenzung eines Vorhabens iS des § 2 UVP-G 2000 jeweils im Einzelfall zu beurteilen
§§ 2, 3 Abs 7, § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G 2000; Art 133 Abs 4 B-VG
Eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 erzeugt Bindung für alle relevanten Verfahren (vgl VwGH 17. 5. 2001, 99/07/0064).
Die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens kann sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Im letztgenannten Fall sind aber vom Projektwerber/von der Projektwerberin die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, di die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anh 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 durch das/die Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist (vgl hiezu US 16. 9. 1999, US 9/1999/1-35).
Da im Feststellungsverfahren entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen, hat die Prüfung für das durch die vorgelegten Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen. Denkmögliche, durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten sind von der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen (vgl US 23. 5. 2001, US 5A/2001/3-14; zur Frage der Grenzen der Verbindlichkeitswirkung einer Feststellung gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 s auch US 7. 1. 2003, US 1A/2002/4-22; vgl VwGH 7. 9. 2004, 2003/05/0218 VwSlg 16431 A/2004 RS 7).
Die Abgrenzung eines Vorhabens iS des § 2 UVP-G 2000 ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Zulässigkeit einer Revision gegen eine Feststellung gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 könnte sich daher nur ergeben, wenn in der Zulässigkeitsbegründung substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des BVwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl VwGH 25. 9. 2019, Ra 2019/05/0117, Rn 9, mwN, zur Auslegung des Tatbestandes des Städtebauvorhabens gem Anh 1 Z 18 lit b UVP-G 2000; 22. 12. 2020, Ra 2020/06/0199 RS 1).
VwGH 30. 5. 2022, Ra 2020/06/0251, 0252
Gegenstand
des UVP-Feststellungsverfahrens; Umfang enes Vorhabens: Abgrenzung der UVP-Genehmigung von der Festlegung eines Wasserschutzgebiets; Umfang der Sperrwirkung (§ 3 Abs 6 UVP-G)
§ 2 Abs 2 und 3, § 3 Abs 6 und 7, § 3a Abs 1-3, § 17 Abs 1 UVP-G 2000;
§ 34 Abs 1 WRG 1959;
§ 13 Abs 1 AVG
Gegenstand des
Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist die
Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher
Tatbestand des Anh 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 durch das
Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000
zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs 2 UVP-G 2000 (vgl VwGH
29.3.2017, Ro 2015/05/0022).
Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass sich das
Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch
alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden
Maßnahmen umfasst bzw ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen
kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen
funktionellen Zusammenhang stehen (vgl VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0191,
0192, Rn 10, mwN). Der Umfang des Vorhabens wird grundsätzlich durch den
Antragsteller im Antrag definiert (vgl VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034,
Rn 22).
Die UVP-Feststellung spricht über die Zuständigkeit zur Genehmigung ab (vgl diesbezüglich etwa VwGH 17.3.2006, 2006/05/0020). Die Frage, ob ein Projekt genehmigungsfähig ist, und was von der Konzentrationswirkung des § 17 Abs 1 UVP-G 2000 erfasst wird, ist nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000.
Ein Bescheid nach § 34 Abs 1 WRG 1959
betreffend ein Wasserschutzgebiet ist als eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme zu
qualifizieren, die nicht über die individuelle Zulässigkeit des konkreten
Projektes abspricht (vgl VwGH 22.9.1992, 92/07/0116, Pkt II.2.2.).
Bescheide nach § 34 Abs 1 WRG 1959 sind nicht Bestandteil der
für die Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung (vgl VwGH 28.4.2005,
2004/07/0197). Schutzgebietsbestimmung und wasserrechtliche Bewilligung sind
zwei voneinander unabhängige Bescheide (vgl VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248). Anordnung
oder Abänderung eines solchen Schutzgebietes ist nicht Teil eines Vorhabens iS des
§ 2 Abs 2 UVP-G; selbst wenn eine Lockerung der
Schutzgebietsfestlegung den Interessen des Projektwerbers im Ergebnis
zugutekommen mag.
Entscheidendes Kriterium für die Sperrwirkung des § 3
Abs 6 UVP-G 2000 ist, ob die Zulassung eines konkreten Vorhabens an
einem bestimmten Standort den Gegenstand der Genehmigung darstellt.
Standortbezogene Erlaubnisse ohne Zulassung eines konkreten Vorhabens sind
nicht umfasst, weil sie keine Genehmigungskriterien enthalten und damit keine
Berechtigung zur Durchführung eines konkreten Projektes erworben wird (vgl zur
Verleihung einer Bergwerksberechtigung gemäß § 34 MinroG VwGH 24.2.2006,
2005/04/0044; Pkt II.2.1.; weiters VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033,
Pkt II.9.1.; vgl dazu auch die Erläuterungen zu BGBl I
Nr 89/2000 in IA 168/A 21 GP 11, wonach Konzessionen nicht
mehr erwähnt werden sollen, weil "dadurch die Ausführung eines Vorhabens
noch nicht zulässig wird"). Die von der Projektwerberin angestrebte Änderung
der Anordnung nach § 34 Abs 1 letzter SatZ WRG 1959 war
daher nicht im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens zu prüfen, vgl auch VwGH
3.10.2013, 2012/09/0075, wo der VwGH unter Bezugnahme auf den Vorhabensbegriff
des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 festgehalten hat, dass im Rahmen einer
UVP zwar Auswirkungen auf Denkmale zu prüfen sind, nicht aber der Denkmalschutz eines
Kulturgutes und dessen beantragte Veränderung an sich).
VwGH23. 6. 2022, Ra 2021/04/0071
Zustellung eines Bescheids nach dem Tir NatSchG 2005 durch Bereitstellung auf einer Plattform nach § 107 Abs 3 WRG 1959 unzulässig; Heilung nach § 7 ZustG und damit wirksamen Zustellung durch tatsächlichen Zugriff auf den Bescheid;
Parteistellung der betroffenen Öffentlichkeit - eingeschränkte Parteistellung von Umweltorganisationen;
Bekämpfung der Behördenzuständigkeit infolge behaupteter UVP-Pflicht im Beschwerdeverfahren
§ 2 Abs 3,
§ 3 Abs 9, § 19 Abs 7, Anh 1 UVP-G 2000;
Art 1 Abs 2 UVP-RL;
§ 7 ZustG;
§ 8 AVG
Wird zwar ein Umweltverband nicht ausdrücklich in der
Zustellverfügung genannt, jedoch die Übermittlung an die "Plattform gemäß § 107
Abs 3 WRG 1959" verfügt,
so ist dies als Zustellung an sämtliche zur Beschwerde nach § 102 Abs 5
WRG 1959 berechtigte Umweltorganisationen zu verstehen, also alle nach § 19
Abs 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen, deren örtliche
Anerkennung das betreffende Vorhaben umfasst.
Damit wird die Zustellung (auch) an den Umweltverband
im Wege der Bereitstellung auf der Plattform nach § 107 Abs 3 WRG 1959
verfügt, wenn auch im Umfang der naturschutzrechtlichen Bewilligung ohne
gesetzliche Grundlage, weil die Zustellung eines Bescheides nach dem
Tir NatSchG 2005 ist durch Bereitstellung auf einer Plattform nach § 107
Abs 3 WRG 1959 nicht zulässig ist. Der Heilung der insoweit
mangelhaften Zustellung steht nicht im Wege, dass der Umweltverband nicht namentlich
in der Zustellverfügung genannt wurde. Entscheidend ist, ob (und wann) die
Erledigung dem Umweltverband tatsächlich zugekommen ist. Die Annahme einer
Heilung nach § 7 ZustG und damit einer dennoch wirksamen Zustellung ist
damit begründet, dass der Umweltverband rechtzeitig tatsächlich auf den
Bescheid, der auch nach der Zustellverfügung der Behörde für ihn bestimmt war,
zugegriffen hat. Versäumt er die Beschwerdefrist (auch) für den
naturschutzrechtlichen Bescheid nicht etwa deshalb, weil er mit der Zustellung
auf einem bestimmten Weg nicht gerechnet hätte, sondern allein aufgrund eines
Irrtums bei der Fristberechnung, so ändert dies nichts an der Heilung des
Zustellmangel.
Um den Anforderungen des EuGH in Auslegung der
UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der
Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine
UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen
späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss,
Genüge zu tun - ist der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung im jeweiligen
Genehmigungsverfahren einzuräumen ist, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen
vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen ist (vgl EuGH
16.4.2015, C-570/13, Karoline Gruber;
VwGH 1.10.2018, Ra 2016/04/0141). Dies gilt auch für Umweltorganisationen
in Fällen, in denen kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde.
Den Umweltorganisationen steht zwar nach § 3 Abs 9
UVP-G 2000 die Möglichkeit der Bekämpfung eines Feststellungsbescheides
beim VwG offen, nicht aber die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren zu
beantragen. Daraus folgt, dass der Umweltorganisation, die zur
"betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der UVP-Richtlinie zählt, die
Möglichkeit offenstehen muss, in einem Genehmigungsverfahren die Frage der
UVP-Pflicht des Vorhabens relevieren zu können. Insofern handelt es sich um
eine auf die Geltendmachung der Zuständigkeit der jeweiligen
Genehmigungsbehörde eingeschränkte Parteistellung (vgl VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410).
Auch eine Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation, die ihre
Zulässigkeit aus dieser Rsp ableitet, muss dazu das Vorliegen der Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (und die daraus abgeleitete
Unzuständigkeit der einschreitenden Genehmigungsbehörde) nicht bloß behaupten,
sondern denkmöglich begründet darlegen. So kann etwa nicht jedes Vorhaben nach
dem WRG 1959 auch denkmöglich UVP-pflichtig sein, zumal eine Reihe von
wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben beispielsweise schon ihrer Art
nach nicht in Anhang 1 des UVP-G 2000 angeführt sind. Eine solche
denkmöglich begründete Darlegung der UVP-Pflicht stellt das Vorbringen, auf
Grund eines Zusammenhangs mit einer UVP-pflichtigen Wasserkraftanlage liege ein
einheitliches Vorhaben iSd § 2 Abs 2 UVP-G 2000 und der dazu
ergangenen Judikatur vor. Ohne dass es darauf ankommt, ob dieses Vorbringen
zutreffend ist, haben die Umweltorganisationen damit eine im Rahmen ihrer - aus
der UVP-Richtlinie und der Rechtsprechung abzuleitenden - beschränkten
Parteistellung liegende und damit insofern zulässige Beschwerde erhoben.
VwGH 30. 6. 2022, Ra 2019/07/0116
Genehmigung alternativer Projekte für ein und denselben Bauplatz zulässig; Rückgriff auf eine frühere, noch gültige Baubewilligung, solange mit der Bauführung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass die spätere Baubewilligung ausdrücklich in den Rechtsbestand der früheren eingreift oder deren Inhalt in rechtsförmiger Weise abändert
§ 5
UVP-G 2000;
§ 13
AVG;
§ 74 GewO 1994
Nach der Rsp des VwGH steht es einem Bauwerber offen,
auch während der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für ein und denselben
Bauplatz um mehrere Baubewilligungen unterschiedlichen Inhalts anzusuchen.
Es ist dem Bauwerber auch nicht verwehrt, solange mit der Bauführung noch nicht
begonnen wurde, selbst auf eine frühere, noch gültige Baubewilligung
zurückzugreifen, es sei denn, dass etwa bei zwei für denselben Bauplatz erteilten
Baubewilligungen die spätere ausdrücklich in den Rechtsbestand der früheren eingreift
oder deren Inhalt in rechtsförmiger Weise ändert (vgl VwGH 25.3.1997,
96/05/0262, mwN).
Nach der Rsp des VwGH zum gewerblichen
Betriebsanlagenrecht kann grundsätzlich vom Projektwerber während eines zu
seinem ersten Antrag anhängigen Verfahrens beim VwG ein weiterer eigenständiger
Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für
ein Vorhaben an demselben Standort bei der Behörde eingebracht werde (vgl VwGH
12.9.2016, Ra 2014/04/0037).
Das BVwG kann nicht schon allein deshalb, weil die
Projektwerberin bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Genehmigung
nach dem UVP-G 2000 für ein Vorhaben am selben Standort gestellt hat, von
einem Wegfall des "Errichtungswillens" für das im anhängigen
Beschwerdeverfahren gegenständliche Vorhaben (und einer daraus folgenden
konkludenten Zurückziehung des ersten Antrages auf Genehmigung nach dem UVP-G 2000)
ausgehen.
VwGH 21. 7. 2022, Ro 2021/04/0025 (zur Miterledigung verbunden: Ro 2021/04/0026)
Prognoseentscheidung im UVP-Verfahren;
Schluss des Ermittlungsverfahrens
§ 17 Abs 5 und § 52 UVP-G;
§ 37 AVG
Die Gesamtbewertung nach § 17 Abs 5 UVP-G erfordert im Hinblick auf die Beurteilung, ob schwerwiegende Umweltbelastungen "zu erwarten" sind, eine Prognoseentscheidung, die auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen - etwa schlüssigen Sachverständigengutachten - zu treffen ist (vgl VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081 bis 0083, 0130, Rn 35, mwN).
Gemäß § 16 Abs 3 UVP G ist § 39 Abs 3 AVG betreffend den Schluss des Ermittlungsverfahrens mit der Maßgabe, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann, anzuwenden, während § 39 Abs 4 erster und zweiter Satz und Abs 5 AVG in UVP-Verfahren nicht anzuwenden sind.
Demnach kann das VwG gemäß § 39 Abs 3 erster Satz AVG iVm § 17 VwGVG und § 16 Abs 3 UVP G in UVP-Verfahren das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung auch für einzelne Teilbereiche der Sache für geschlossen erklären, sofern jene Teilbereiche zur Entscheidung reif sind.
Dies bewirkt, dass zu einem bereits geschlossenen Teilbereich keine Beweismittel mehr in bzw nach der Verhandlung vorgebracht werden können und setzt voraus, dass in den betroffenen Teilbereichen keine weiteren Ermittlungen mehr notwendig sind (vgl die EB zur UVP G-Nov 2018, BGBl I Nr 80: RV 275 BlgNR 26. GP 9). Diese Möglichkeit zielt darauf ab, "Verfahrensverschleppungen" zu verhindern und versetzt jene Instanz, die die Schließung des Ermittlungsverfahrens vorgenommen hat, in die Lage, auf dem Boden der bis dahin gesammelten Ermittlungsergebnisse den Bescheid bzw das Erkenntnis (den Beschluss) zu erlassen (vgl VwGH 26.5.2021, Ra 2019/04/0071, Rn 34).
VwGH 22. 8. 2022, Ra 2022/04/0075
Kumulationsprüfung nach § 3 Abs 2 UVP-G bei Massentierhaltungen
§ 3 Abs 2 und Abs 7; Anh 1 Z 43
lit b UVP-G
Bei der
nach § 3 Abs 2 UVP-G 2000 vorzunehmenden Einzelfallprüfung geht es um die Berücksichtigung
kumulativer und additiver Effekte gleichartiger Vorhaben (hier:
Massentierhaltung). Dass diese Vorhaben eine bestimmte Mindestgröße aufweisen
müssten oder einen bestimmten Mindestbeitrag zu den zu prüfenden
Umweltauswirkungen leisten müssten, um in die Einzelfallprüfung einbezogen
werden zu können, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. In diese
Prüfung sind vielmehr alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich
die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß
überlagern werden, einzubeziehen, dies unabhängig von dem von ihnen jeweils
verursachten Beitrag zu den betreffenden Umweltauswirkungen (vgl VwGH
17.12.2015, 2012/05/0153). Das bedeutet für den Fall der Kumulierung der
Auswirkungen von Tierhaltungs- und/oder -aufzuchtbetrieben iSvon Anhang 1 Z 43
UVP-G, dass zunächst die sich für die einzelnen Tierarten jeweils ergebenden
Bestände aller in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben zu ermitteln
und zu addieren sind und erst im Anschluss daran (gegebenenfalls) die in 1 Z 43
Spalte 3 lit b UVP-G für gemischte Betriebe getroffene Regelung zur Anwendung
gelangt.
Im
Rahmen der Kumulierung der Auswirkungen § 3 Abs 2 UVP-G ist nicht zunächst für
jedes in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben getrennt der
Schwellenwert bzw der sich in Anwendung der für gemischte Betriebe geltenden
Regelung ergebende Prozentsatz zu ermitteln und in der Folge zu addieren, weil
dies zur Folge hätte, dass die von (allenfalls mehreren) Betrieben mit Beständen
bis zu 5 % des Schwellenwertes verursachten Umweltauswirkungen außer Betracht
blieben. Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils
erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine
Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben
unberücksichtigt.
Auch
gleichartige Kleinbetriebe (mit Bestandszahlen bis max. 5%) IM RÄUMLICHEN
Zusammenhang sind im Rahmen der Kumulation zu berücksichtigen (vgl VwGH
17.12.2015, 2012/05/0153). Zunächst sind die sich für die einzelnen Tierarten
jeweils ergebenden Bestände aller in einem räumlichen Zusammenhang stehenden
Vorhaben zu addieren und erst im Anschluss daran kommt gegebenfalls die
5%-Regel für gemischte Betriebe zur Anwendung.
Durch die Regelung des § 3 Abs 2 UVP-G sollen
die Behörden aber in die Lage versetzt werden, einer Umgehung der UVP durch
Aufsplittung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu
treten, sowie unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die
kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen (vgl Begründung zu IA
168/A GP XXI). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben
in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der hg Rsp, ob es durch die
verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der
Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte
kommen kann (vgl VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153, mwN).
VwGH 20. 10. 2022, Ro 2019/06/0021
Voraussetzungen
für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
einer Revision gegen die UVP-Genehmigung
§ 17 UVP-G;
§ 30 Abs 2 VwGH
Mit der
pauschalen Behauptung, durch die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens würde
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bzw ein unwiederbringlicher Schaden für
Naturhaushalt und Umwelt entstehen, wurde nicht konkretisiert, dass und
gegebenenfalls welche unverhältnismäßigen Nachteile das geplante Vorhaben mit
sich bringen würde. Insbesondere hinsichtlich der ins Treffen geführten
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der behaupteten Reduktion des
Erholungswertes und damit einhergehender Gesundheitsgefährdungen haben die
revisionswerbenden Parteien nicht näher ausgeführt, inwiefern eine wesentliche
Beeinträchtigung der von ihnen wahrzunehmenden Interessen infolge Realisierung
des bewilligten Projektes - bereits während der Dauer des Verfahrens vor dem VwGH
- konkret zu befürchten wäre und die Folgen eines solchen Eingriffes im Fall
der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nicht wieder beseitigt werden
könnten. Die revisionswerbenden Parteien haben mit ihrem Vorbringen daher nicht
konkret aufgezeigt, dass ihren Interessen bei (sofortiger) Ausübung der mit dem
angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch die Projektwerber
Nachteile in einem die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinn des § 30 Abs
2 VwGG übersteigenden Ausmaß drohten.
Die
bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des
anhängigen Revisionsverfahrens kann nach der ständigen hg Rsp für sich allein
nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Im Fall des Obsiegens
der revisionswerbenden Partei hat allein der Projektwerber die Folgen einer
dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und
die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl VwGH 22.10.2019, Ra
2019/06/0148-0150, Rn 13, mwN).
VwGH 09. 11. 2022, Ra 2022/04/0132
Änderungen vor Zuständigkeitsübergang - Entfall von Auflagen;
Umfang der
Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden
§ 17
Abs 2 bis 5, § 18b UVP-G
Das nach
§ 18b UVP-G , wenn uAdie Änderungen "nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung"
dem § 17 Abs 2 bis 5 nicht widersprechen bedeutet nicht, dass - fallbezogen -
eine ursprünglich erteilte Auflage nicht geändert werden dürfte. Den
Materialien zur UVP-Nov 2004 (645 BlgNR 22. GP,
648) zufolge werden im Rahmen eines Verfahrens nach § 18b leg cit
Änderungen von oder die Vorschreibung neuer Auflagen, Bedingungen, Befristungen
oder sonstiger Nebenbestimmungen ausdrücklich als zulässig angeführt. Die
Bezugnahme auf die "Ergebnisse der UVP‘‘ ist vor diesem Hintergrund als
ein Hinweis auf § 17 Abs 4 UVP-G zu verstehen, wonach bei der Beurteilung der
Änderungen in Hinblick auf die Genehmigungskriterien sowohl die UVE als auch
das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung der
Umweltauswirkungen - sofern diese Dokumente zu ergänzen oder zu überarbeiten
waren - und die Stellungnahmen der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit
sowie das Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung zu berücksichtigen
sind.
Nach §
18b letzter Satz UVP-G sind das Ermittlungsverfahren sowie die UVP-Gutachten -
sofern dies im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist - zu ergänzen und die. Die
Ergebnisse der überarbeiteten UVPG anhand der Genehmigungskriterien des § 17
Abs 2 bis 5 UVP 2000 zu beurteilen und dürfen diesen nicht widersprechen; sie
müssen weiterhin (so die Materialien zur UVP-NovBGBl I Nr 153/2004, 645 BlgNR
22. GP, 648) insoweit zutreffen, als durch das Vorhaben und seine Auswirkungen
keine schwerwiegenden Umweltbelastungen im Sinn des § 17 Abs 5 leg cit zu
erwarten sind.
Wenn im
Verfahren zu Erlassung eine negative UVP-Feststellungsbescheides, die
Revisionswerber nach § 3 Abs 7 und 7a UVPG 2000 in der damals maßgeblichen
Fassung des BGBl I Nr 77/2012 weder ein Antragsrecht noch Parteistellung noch
ein Beschwerderecht hatten (vgl VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013, mwN, zur
insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 3 Abs. 7 und 7a UVPG idF BGBl I Nr
95/2013), so hat diesen UVP-Feststellungsbescheid den Revisionswerbern im
nachfolgenden Baubewilligungsverfahren keine Bindungswirkung (vgl VwGH
4.8.2015, Ra 2014/06/0044, mwN). In einem solchen Fall steht den Nachbarn die
Möglichkeit offen, im Rahmen ihrer Parteistellung in einem materienrechtlichen
Verfahren - wie im vorliegenden Fall im baurechtlichen Verfahren - den Einwand
der sich aus einer UVP-Pflicht ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zuerheben
und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur
Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen (vgl VwGH 9.9.2015, Ro
2015/04/0009, mwN). Außerhalb der Einhaltung der gesetzlich normierten
Zuständigkeiten besteht kein subjektives Recht des Nachbarn auf Durchführung
einer Einzelfallprüfung nach § 3 UVP G im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
VwGH 16. 11. 2022, Ro
2022/06/0018
Rückziehung eines Feststellungsantrages im
Beschwerdeverfahren;
Verpflichtung zum Ersatz von Sachverständigengebühren;
zum Kostenersatz verpflichteter Rechtsträger im Revisionsverfahren
§ 3 Abs 7 UVP-G;
§§ 52 und 76 AVG;
§ 21, § 34 Abs 1 und § 36 VwGG
Wird ein Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs 7 UVP-G vor der Vorlage eines Sachverständigengutachtens zurückgezogen, so hat dasab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Antrages seine Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerden verloren, und hat den bei ihm bekämpften Bescheid mit Erkenntnis (infolge Zurückziehung des Feststellungsantrages) ersatzloszu beheben. Ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Feststellungsantrages sind die einem Sachverständigen vom BVwG aufgetragenen Fragestellungen für den Verfahrensausgang nicht mehr entscheidungserheblich und damit auch nicht mehr notwendig im Sinne des § 52 Abs 1 AVG. Nur wenn zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Feststellungsantrages (unter Berücksichtigung einer nach Lage des Falles angemessenen Frist zur Reaktion auf dieses Anbringen) bereits Kosten entstanden sind, weil der bestellte Sachverständige im Sinne der Erstellung seines Gutachtens tätig geworden ist, können diese Kosten noch dem seinerzeitigen Antrag zugerechnet und dem Antragsteller grundsätzlich zum Ersatz vorgeschrieben werden (vgl zum Ersatz der Barauslagen für ein Sachverständigengutachten im Falle der Zurückziehung eines Beweisantrages bereits VwGH 24.2.1998, 97/11/0301).
Ein Bescheid (bzw ein Beschluss), mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft zwar allein das Verhältnis zwischen Behörde (bzw VwG) und Sachverständigen und es kommt der Partei, die im Allgemeinen gemäß § 76 Abs 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu. Sie kann ihre Rechte jedoch umfassend in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen (vgl VwGH 28.1.2016, 2013/07/0134). Dieser Grundsatz gilt - unabhängig von einem an den Projektwerber/die Projektwerberin gerichteten Auftrag zur direkten Bezahlung an den Sachverständigen - auch in einem Verfahren nach § 3b Abs. 2 UVP-G.
Die
Überwälzung von Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen auf den
Projektwerber/die Projektwerberin ist gemäß § 3b Abs 2 UVP-G idF BGBl I Nr
4/2016 nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige iSd § 52 Abs 1
AVG notwendig war. Ist dies nicht der Fall, kann iSd § 76 Abs 1 AVG nicht mehr
davon ausgegangen werden, dass der Behörde bzw dem VwG Barauslagen - worunter
auch die Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen fallen -
"erwachsen" sind, für die der Projektwerber/die Projektwerberin
aufzukommen hat (vgl VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082; VwGH 17.3.2005,
2004/11/0140; VwGH 27.6.2002, 2002/07//0055).
Daraus,
dass keine Einwendungen gegen die Bestellung erhoben wurden, kann nicht
abgeleitet werden, es sei ein Einverständnis mit deren Bestellung vorgelegen
und sei diese für "notwendig erachtet" worden:
Die Vollziehung des UVP-G im Rahmen des 2. Abschnitts (Feststellung nach § 3 Abs 7 UVP-G) ist Landessache (Art 11 Abs 1 Z 7 B-VG). Im Revisionsverfahren kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 VwGG ist daher das Land Wien. Eine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers ist nicht vorgesehen (vgl zB VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0096, 0097, mwN).
VwGH 17. 11. 2022, Ro 2019/05/0024
Anhand der Lernunterlage des Vortragenden und den maßgeblichen Gesetzestexten werden die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung zum UVP-Verfahren dargestellt und mit den Studierenden erörtert.
In einer schriftlichen Klausur sollen die Studierenden das erlernte Wissen und Können wiedergeben.