Die Neuregelung ist damit am 19.8.2009 in Kraft getreten - soweit nicht die Übergangsbestimmungen Anderes anordnen.
§ 46 Abs 20 (neu) nimmt laufende Verfahren vom Anwendungsbereich der Novelle aus und enthält in Z 4 eine interessante Reaktion auf eine aktuelle Entscheidung des Umweltsenats zur "Sperrwirkung" nach § 3 Abs 6 UVP-G 2000:
"4. Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 unterliegt, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt."
Und Vorhaben, bei denen die 3-Jahres-Frist des § 3 Abs 6 erst nach dem 18. August abläuft? fragt man sich...
Achtung: Im RIS ist die Novelle beim Gesetzestext des UVP-G noch nicht eingearbeitet!