Dienstag, 14. April 2026

Unionsrechtswidriger Schwellenwert für Untertagebau gemäß Anhang 1 Z 27 UVP-G?

 Z 27 Anh 1 UVP-G 2000; Art 4 Abs 2 lit a und b, Abs 3 sowie Anh III UVP-RL

Da Vorhaben des Untertagebaus in Anhang II UVP-RL angeführt sind, entscheiden die Mitgliedstaaten gemäß Art 4 Abs 2 UVP-RL ob sie anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw Kriterien die UVP-Pflicht von Vorhaben festlegen. Die Festlegung der Schwellenwerte bzw Kriterien hat die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

Mit der Bestimmung einer relevanten Fläche von 10 ha in Z 27 lit a Anh 1 UVP-G 2000 hat der nationale Gesetzgeber einen Schwellenwert iSd Art 4 Abs 2 UVP-RL in der Form festgelegt, dass die Größe der über Tage durch zusammenhängende Anlagen und Betriebseinrichtungen in Anspruch genommenen Fläche zur Maßeinheit für die zu erwartenden Umweltauswirkungen gemacht wurde. Die Leitungen zur Energieversorgung und Zufahrtsstraßen sowie Forststraßen, die nur zur Errichtung von Notausgänge verwendet werden und nur im Notfall benötigt werden, sind nicht der Fläche der zusammenhängenden obertägigen Anlagen und Betriebseinrichtungen iSd Z 27 Anhang 1 UVP-G 2000 zuzurechnen.

Das Abstellen auf die in Anspruch genommene Fläche ist grundsätzlich nachvollziehbar. Je mehr Fläche für die obertägige Manipulation des geförderten Materials erforderlich ist, desto mehr Material wird abgebaut und/oder desto aufwändiger werden die Verarbeitungsprozesse und im Ergebnis desto größer die Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 sein. Maßstab für die Beurteilung muss vor diesem Hintergrund sein, ob die in die Berechnung einbezogene Fläche Aussagekraft für die Ausmessung der Umweltauswirkungen des Vorhabens hat.

Indem vom nationalen Gesetzgeber bei der Festlegung des Schwellenwerts in Z 27 lit a Anhang 1 UVP-G 2000 aber ausschließlich auf das Ausmaß der über Tage in Anspruch genommenen Fläche abgestellt wurde, ohne dabei in irgendeiner Form, insbesondere hinsichtlich der Verarbeitungsprozesse und der mit diesen in Zusammenhang stehenden potenziellen Umweltauswirkungen (durch Verwendung erheblicher Mengen an Chemikalien bei der Aufbereitung des abgebauten Rohstoffs in der obertägigen Anlage) zu unterscheiden, wurde das in Art 4 UVP-RL eingeräumte Ermessen überschritten.

Wenn ein Mitgliedstaat einen mit den Verpflichtungen der UVP-RL unvereinbaren

Schwellenwert festlegt, haben die zuständigen nationalen Behörden

sicherzustellen, dass zunächst in einer Einzelfallprüfung geprüft wird, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (EuGH 25.05.2023, C‑575/21, Wertinvest, Rz. 54).

BVwG 24. 11. 2025, W118 2307653-1/51E (Lithiumabbau Koralpe)

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 Z 27 Anh 1 UVP-G 2000; Art 4 Abs 2 lit a und b, Abs 3 sowie Anh III UVP-RL Da Vorhaben des Untertagebaus in Anhang II UVP-RL angeführt sind...