Sachverständige Beurteilung von CEF-Maßnahmen;
Widerspruch zwischen Gerichtsgutachten und Privatgutachten;
Alternativenprüfung nur hinsichtlich Standortvarianten;
Ausnahme von Aktenbestandteilen von der Akteneinsicht
Zum
Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (continuous ecological
functionality-measures) bzw UVE-Maßnahmen, mit denen die geplante Anlage und
die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten bei der Beurteilung
die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage
inhaltlich mitgestalten; dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen
erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für
beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung
einzubeziehen (vgl VwGH 26. 11. 2024, Ra 2023/04/0235, mwN).
Ist
eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten SV
auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander
in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das VwG
seine E nach der st Rspr des VwGH auf eines der beiden Gutachten stützen. Es
hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen
Gründen es einem der beiden – formal gleichwertigen – Beweismittel den höheren
Beweiswert zubilligt als dem anderen. Allenfalls ist es Aufgabe des VwG, den in
der Sache gerichtlich bestellten SV aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu
ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander
zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters
seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl VwGH 22. 9. 2022, Ra 2021/07/0074,
0075, mwN).
Das
VwG trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein
Gutachten eines SV auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin
zu prüfen. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich
der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw der SV gehe von
unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die
Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher
fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insb auch ohne Gegengutachten erhoben
werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie
nachvollziehbar darzulegen. Das VwG ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit
diesen – der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden – Einwendungen in einer
Verhandlung auseinanderzusetzen (vgl zum Ganzen etwa VwGH 14. 3. 2024, Ra
2023/07/0151, mwN).
Nach
§ 6 Abs 1 Z 2 UVP-G hat – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-RL – die
vom Projektwerber zu erstellende Umweltverträglichkeitserklärung auch eine
Darstellung von Alternativvarianten zu enthalten. Im Rahmen der Ativenprüfung
nach § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht
zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche
Fragen des Umweltschutzes (vgl VwGH 24. 5. 2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276).
Allein
aus der Ausnahme einzelner Aktenbestandteile von der Akteneinsicht nach § 17
Abs 3 AVG auch dann eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör iSd § 45 Abs 3
AVG nicht zwingend abgeleitet werden kann, wenn die Beh die entsprechenden
Aktenbestandteile dennoch heranzieht. Auch wenn es einen Grundsatz jedes
rechtsstaatlich geordneten beh Verfahrens darstellt,
dass
es keine geheimen Beweismittel geben dürfe, kann es in bestimmten,
außergewöhnlichen Fällen zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw anderer
Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit
erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange
sichergestellt ist, dass sowohl die Beh als auch das im Rechtsmittelweg
angerufene VwG über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich
verfügen. Die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen seien dabei
auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten
auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende
Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen (vgl
VfGH 10. 10. 2019, E 1025/2018; VwGH 23. 2. 2024, Ra 2022/22/0030 mwH).
VwGH
14. 3. 2025, Ra 2024/07/0220, ua
Verwaltungsgericht kann keinen Antrag auf UVP-Pflicht-Feststellung stellen
Zwar hindert der Umstand, dass in einer
Bestimmung lediglich von der „Behörde“ die Rede ist, für sich allein nicht
deren Anwendung durch die Verwaltungsgerichte (vgl zu § 25 NAG etwa VwGH 28. 2. 2022,
Ro 2018/22/0012, Pkt 10.2., mwN), jedoch ergibt sich aus der Definition des
Begriffs der „mitwirkenden Behörden“ in § 2 Abs 1 UVP-G, dass diese Bestimmung
die sogenannten „mitwirkenden Behörden“ definiert, die am UVP-Verfahren zu
beteiligen sind und auf Grund des Art 22 B-VG daran mitwirken. Schon aus
der Bezeichnung „mitwirkende Behörden“ im Zusammenhalt mit den in verschiedenen
Bestimmungen des UVP-G 2000 vorgesehenen konkreten Mitwirkungsrechten (vgl etwa
§ 3 Abs 7, § 4 Abs 2, § 5 Abs 3, § 16 Abs 1, § 18 Abs 2) ist zu ersehen,
dass diesen Behörden eine besondere, aktive Rolle in dem von der UVP-Behörde
durchzuführenden Verfahren zukommt. Sie sollen der UVP-Behörde „Hilfe leisten“
(vgl AB 1179 BlgNR 18. GP 3), etwa durch Mitwirkung an der fachlichen und
rechtlichen Beurteilung des Vorhabens und Erstattung von Vorschlägen für die
erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen (vgl § 5 Abs 3
UVP-G). Damit wird jedenfalls auch den unionsrechtlichen Anforderungen betreffend
ein Stellungnahmerecht der vom Projekt berührten Behörden entsprochen.
Angesichts der spezifischen Rolle der
„mitwirkenden Behörden“ wird ihnen das Recht eingeräumt,
einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen
ist, sodass dieses Bestimmung keine Verfahrensvorschrift darstellt, die im Wege
des § 17 VwGVG sinngemäß auch vom Verwaltungsgericht im - hier: baurechtlichen
- Beschwerdeverfahren anzuwenden wäre (vgl ähnlich bereits VwGH 17.12.2015, Ro
2015/08/0026, Pkt 4., zur Unanwendbarkeit einer spezifisch die Willensbildung
der Behörde betreffenden Regelung des AlVG im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren). Ein vom Verwaltungsgericht gestellter UVP-Feststellungsantrag
erweist sich daher als unzulässig.
VwGH 29. 4. 2025, Ro 2024/05/0010
Stadtsteilbahn Kahlenberg:
Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung nach
UVP-G
Die
Aufzählung verschiedener Bahntypen (etwa Straßenbahnen, Untergrundbahnen oder Hängebahnen)
in Z 10 lit h Anh II UVP-RL ist nicht abschließend und lässt auch Raum für
andere Typen („ähnliche Bahnen besonderer Bauart“). Bei der Beantwortung der
Frage, ob Seilbahnen außerhalb von Schigebieten von der UVP-RL umfasst sind bzw
wenn ja, ob die RL im UVP-G 2000 in der Rechtslage vor der Klarstellung durch
BGBl I 2023/26 ausreichend umgesetzt wurde (und somit Seilbahnen außerhalb von
Schigebieten vom UVP-G erfasst sind), ist zu berücksichtigen, dass dieUVP-RL
einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat
(vglVwGH 29. 3. 2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023, mH auf VwGH 11. 12. 2019, Ra
2019/05/0013,wiederum mH auf EuGH 24. 11. 2016, Bund Naturschutz in Bayern,
C-645/15, mwN).Die offene Formulierung der Wortfolge in Z 10 lit h Anh II UVP-RL
verdeutlicht ein weites Begriffsverständnis, das gerade auch Bahnen mit einer
von den beispielhaft aufgezählten Bahntypenabweichenden Bauart, erfasst. Somit
ergibt sich sowohl aus dem Zweck der UVP-RL als auch aus dem Wortlaut der in
Rede stehenden Bestimmung klar, dass auch außerhalb von Schigebieten
projektierte Seilbahnen, die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung
dienen, als Infrastrukturvorhabendem Tatbestand in Anhang II Z 10 lit h
unterliegen. Davon ist ebenso bei der Auslegung des Anh 1Z 10 lit e UVP-G idF
vor BGBl I 2023/26 auszugehen, sodass die Aufzählung nicht auf schienengebundene
Verkehrsmittel beschränkt wäre. Daher ist nicht zu beanstanden, dass das BVwG
durch das Vorhaben einer Seilbahn auf den Kahlenberg in Wien den Tatbestand des
Anh 1 Z 10 lit e UVP-G idF vor BGBl I 2023/26 als erfüllt ansah und davon
ausging, dass eine (der UVP vorgelagerte) Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Bescheide,
die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der
Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit
einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen
sind. Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung einer Angelegenheit
an die Beh kann aber dann gegeben sein, wenn das VwG eine andere
Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die
Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen
Maßnahmen ergibt (vgl VwGH 19. 12. 2022, Ra 2022/03/0062, mH auf VwGH 29. 3.
2022, Ra 2021/05/0159). Unterblieb die Durchführung einer - erforderlichen -
Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 4 UVP-G gänzlich, so ist das BVwG nicht in der
Lage, im Zuge der Beurteilung einer bereits durchgeführten Einzelfallprüfung
die von der belangten Behörde dazu getätigten Ermittlungen aus Anlass erhobener
Beschwerden nur zu ergänzen, sodass die Zurückverweisung der Angelegenheit
zulässig sein kann.
VwGH 12. 9. 2025, Ro 2025/03/0006
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