Samstag, 7. März 2026

Rechtsprechung des VwGH zur UVP im Jahr 2025

Sachverständige Beurteilung von CEF-Maßnahmen;
Widerspruch zwischen Gerichtsgutachten und Privatgutachten;
Alternativenprüfung nur hinsichtlich Standortvarianten;
Ausnahme von Aktenbestandteilen von der Akteneinsicht 

Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) bzw UVE-Maßnahmen, mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten bei der Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten; dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen (vgl VwGH 26. 11. 2024, Ra 2023/04/0235, mwN).

Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten SV auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das VwG seine E nach der st Rspr des VwGH auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden – formal gleichwertigen – Beweismittel den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen. Allenfalls ist es Aufgabe des VwG, den in der Sache gerichtlich bestellten SV aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl VwGH 22. 9. 2022, Ra 2021/07/0074, 0075, mwN).

Das VwG trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines SV auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw der SV gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insb auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das VwG ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen – der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden – Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (vgl zum Ganzen etwa VwGH 14. 3. 2024, Ra 2023/07/0151, mwN).

Nach § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G hat – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-RL – die vom Projektwerber zu erstellende Umweltverträglichkeitserklärung auch eine Darstellung von Alternativvarianten zu enthalten. Im Rahmen der Ativenprüfung nach § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes (vgl VwGH 24. 5. 2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276).

Allein aus der Ausnahme einzelner Aktenbestandteile von der Akteneinsicht nach § 17 Abs 3 AVG auch dann eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG nicht zwingend abgeleitet werden kann, wenn die Beh die entsprechenden Aktenbestandteile dennoch heranzieht. Auch wenn es einen Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten beh Verfahrens darstellt,

dass es keine geheimen Beweismittel geben dürfe, kann es in bestimmten, außergewöhnlichen Fällen zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt ist, dass sowohl die Beh als auch das im Rechtsmittelweg angerufene VwG über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügen. Die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen seien dabei auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen (vgl VfGH 10. 10. 2019, E 1025/2018; VwGH 23. 2. 2024, Ra 2022/22/0030 mwH).

VwGH 14. 3. 2025, Ra 2024/07/0220, ua


Verwaltungsgericht kann keinen Antrag auf UVP-Pflicht-Feststellung stellen

Zwar hindert der Umstand, dass in einer Bestimmung lediglich von der „Behörde“ die Rede ist, für sich allein nicht deren Anwendung durch die Verwaltungsgerichte (vgl zu § 25 NAG etwa VwGH 28. 2. 2022, Ro 2018/22/0012, Pkt 10.2., mwN), jedoch ergibt sich aus der Definition des Begriffs der „mitwirkenden Behörden“ in § 2 Abs 1 UVP-G, dass diese Bestimmung die sogenannten „mitwirkenden Behörden“ definiert, die am UVP-Verfahren zu beteiligen sind und auf Grund des Art 22 B-VG daran mitwirken. Schon aus der Bezeichnung „mitwirkende Behörden“ im Zusammenhalt mit den in verschiedenen Bestimmungen des UVP-G 2000 vorgesehenen konkreten Mitwirkungsrechten (vgl etwa § 3 Abs 7, § 4 Abs 2, § 5 Abs 3, § 16 Abs 1, § 18 Abs 2) ist zu ersehen, dass diesen Behörden eine besondere, aktive Rolle in dem von der UVP-Behörde durchzuführenden Verfahren zukommt. Sie sollen der UVP-Behörde „Hilfe leisten“ (vgl AB 1179 BlgNR 18. GP 3), etwa durch Mitwirkung an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens und Erstattung von Vorschlägen für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen (vgl § 5 Abs 3 UVP-G). Damit wird jedenfalls auch den unionsrechtlichen Anforderungen betreffend ein Stellungnahmerecht der vom Projekt berührten Behörden entsprochen.

Angesichts der spezifischen Rolle der „mitwirkenden Behörden“ wird ihnen das Recht eingeräumt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, sodass dieses Bestimmung keine Verfahrensvorschrift darstellt, die im Wege des § 17 VwGVG sinngemäß auch vom Verwaltungsgericht im - hier: baurechtlichen - Beschwerdeverfahren anzuwenden wäre (vgl ähnlich bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Pkt 4., zur Unanwendbarkeit einer spezifisch die Willensbildung der Behörde betreffenden Regelung des AlVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Ein vom Verwaltungsgericht gestellter UVP-Feststellungsantrag erweist sich daher als unzulässig.

VwGH 29. 4. 2025, Ro 2024/05/0010

 

Stadtsteilbahn Kahlenberg:
Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung nach UVP-G

Die Aufzählung verschiedener Bahntypen (etwa Straßenbahnen, Untergrundbahnen oder Hängebahnen) in Z 10 lit h Anh II UVP-RL ist nicht abschließend und lässt auch Raum für andere Typen („ähnliche Bahnen besonderer Bauart“). Bei der Beantwortung der Frage, ob Seilbahnen außerhalb von Schigebieten von der UVP-RL umfasst sind bzw wenn ja, ob die RL im UVP-G 2000 in der Rechtslage vor der Klarstellung durch BGBl I 2023/26 ausreichend umgesetzt wurde (und somit Seilbahnen außerhalb von Schigebieten vom UVP-G erfasst sind), ist zu berücksichtigen, dass dieUVP-RL einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat (vglVwGH 29. 3. 2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023, mH auf VwGH 11. 12. 2019, Ra 2019/05/0013,wiederum mH auf EuGH 24. 11. 2016, Bund Naturschutz in Bayern, C-645/15, mwN).Die offene Formulierung der Wortfolge in Z 10 lit h Anh II UVP-RL verdeutlicht ein weites Begriffsverständnis, das gerade auch Bahnen mit einer von den beispielhaft aufgezählten Bahntypenabweichenden Bauart, erfasst. Somit ergibt sich sowohl aus dem Zweck der UVP-RL als auch aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung klar, dass auch außerhalb von Schigebieten projektierte Seilbahnen, die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, als Infrastrukturvorhabendem Tatbestand in Anhang II Z 10 lit h unterliegen. Davon ist ebenso bei der Auslegung des Anh 1Z 10 lit e UVP-G idF vor BGBl I 2023/26 auszugehen, sodass die Aufzählung nicht auf schienengebundene Verkehrsmittel beschränkt wäre. Daher ist nicht zu beanstanden, dass das BVwG durch das Vorhaben einer Seilbahn auf den Kahlenberg in Wien den Tatbestand des Anh 1 Z 10 lit e UVP-G idF vor BGBl I 2023/26 als erfüllt ansah und davon ausging, dass eine (der UVP vorgelagerte) Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind. Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung einer Angelegenheit an die Beh kann aber dann gegeben sein, wenn das VwG eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (vgl VwGH 19. 12. 2022, Ra 2022/03/0062, mH auf VwGH 29. 3. 2022, Ra 2021/05/0159). Unterblieb die Durchführung einer - erforderlichen - Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 4 UVP-G gänzlich, so ist das BVwG nicht in der Lage, im Zuge der Beurteilung einer bereits durchgeführten Einzelfallprüfung die von der belangten Behörde dazu getätigten Ermittlungen aus Anlass erhobener Beschwerden nur zu ergänzen, sodass die Zurückverweisung der Angelegenheit zulässig sein kann.

VwGH 12. 9. 2025, Ro 2025/03/0006

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