- BG, mit dem das UVP 2000 geändert und das BG über den Umweltsenat aufgehoben wird, da ab Anfang 2014 das BVWG den US als Rechtsmittelinstanz in allen UVP-Verfahren (nunmehr auch im dritten Abschnitten) ablässt. Weiters wird in § 3 Abs 8 UVP-G eine Ausnahme von der UVP für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, aufgehoben, um die EU-Konformität des UVP-Gesetzes zu sichern und eine Klage beim EuGH zu verhindern. Die Beschwerdemöglichkeit von Legalparteien (Gemeinden, Umweltanwalt, Bürgerinitiativen, Umweltorganisationen) besteht nun beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG), ebenso kann die Revision beim VwGH erhoben werden.
- Um eine Verzögerung wichtiger Bahnprojekte zu verhindern, wurde eine Novelle zum UVP-G verabschiedet (in
§ 46 Abs 24 Z 5 wird der Ausdruck „nach § 23a“ durch „nach den §§ 23a oder 23b“
ersetzt werden; vgl 111 A/25. GP NR). Beschwerden beim neuen
Bundesverwaltungsgericht gegen die Genehmigung von Hochleistungsstrecken der Bahn werden
demnach künftig – ebenso wie bereits aufgrund der vorangegangenen UVP-Novelle (BGBl. I Nr. 95/2013) bei Bundesstraßenvorhaben – keine aufschiebende Wirkung mehr haben, wenn
das UVP-Verfahren vor dem Jahr 2013 eingeleitet wurde. Kritik kommt von der
Opposition und Bürgerinitiativen. Ihrer Meinung nach werden mit den neuen Bestimmungen zuletzt
erzielte Verbesserungen im Rechtsschutz wieder ausgehebelt. Es besteht aber
analog § 30 Abs 2 VwGH die Möglichkeit, dass das BVwG einer Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkennt - die Neuregelung wäre sonst wohl auch unionsrechts- und verfassungswidrig gewesen.
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