ABl. L 124 vom 25/04/2014, S. 1–18
RICHTLINIE 2014/52/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
Das Europäische Parlament hat am 12. März 2014 eine umfassende Revision der UVP-Richtlinie (RL 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) beschlossen. Die ÄnderungsRL ist im Amtsblatt am 25.4.2014, L124/1, kundgemacht worden (Quelle: EUR-Lex). Im Folgenden eine Information der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) über die Entwicklung und die Beschlussfassung der innerhalb von drei Jahren (bis 16.5.2017) in das österreichische Recht umzusetzenden Änderungs-Richtlinie.
RICHTLINIE 2014/52/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. April 2014
zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
Das Europäische Parlament hat am 12. März 2014 eine umfassende Revision der UVP-Richtlinie (RL 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) beschlossen. Die ÄnderungsRL ist im Amtsblatt am 25.4.2014, L124/1, kundgemacht worden (Quelle: EUR-Lex). Im Folgenden eine Information der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) über die Entwicklung und die Beschlussfassung der innerhalb von drei Jahren (bis 16.5.2017) in das österreichische Recht umzusetzenden Änderungs-Richtlinie.
Quelle -> WKO (21.3.2014)
Vorgeschichte
Bereits im Juli 2013 hatte der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI) mit dem
"Zanoni-Report" gravierende Verschärfungen der UVP-RL beschlossen. Der italienische Berichterstatter Andrea Zanoni verfügt über
WWF-Background, was auch in seinem Report zu erkennen ist. Die UVP-Verfahren wären gegenüber dem Status quo gut
doppelt so lange und so teuer geworden und Projektwerbern wären jede Planbarkeit und
Berechenbarkeit entzogen worden.
Die neuen, überzogenen Einspruchsmöglichkeiten gegen Projekte hätten das Investitionsklima in Europa schwer beeinträchtigt. Daher wurde im Vorfeld der geplanten Abstimmung im Plenum an alle österreichischen EU-Parlamentarier der dringende Appell herangetragen, im Sinne des Wirtschaftsstandorts Europas den teilweise absurden Regelungen nicht zuzustimmen.
Die neuen, überzogenen Einspruchsmöglichkeiten gegen Projekte hätten das Investitionsklima in Europa schwer beeinträchtigt. Daher wurde im Vorfeld der geplanten Abstimmung im Plenum an alle österreichischen EU-Parlamentarier der dringende Appell herangetragen, im Sinne des Wirtschaftsstandorts Europas den teilweise absurden Regelungen nicht zuzustimmen.
Änderungen
Bei der ersten Abstimmung im Plenum am 9. Oktober 2013 wurde den Bedenken der WKO weitgehend Rechnung getragen, indem das EU-Parlament die Verschärfungen ablehnte, und darüber hinaus auch eine Reihe von Verbesserungen beschloss. Im Wesentlichen wurden folgende gravierenden Verschärfungen der Richtlinie abgewehrt und Verbesserungen erzielt:
Bei der ersten Abstimmung im Plenum am 9. Oktober 2013 wurde den Bedenken der WKO weitgehend Rechnung getragen, indem das EU-Parlament die Verschärfungen ablehnte, und darüber hinaus auch eine Reihe von Verbesserungen beschloss. Im Wesentlichen wurden folgende gravierenden Verschärfungen der Richtlinie abgewehrt und Verbesserungen erzielt:
- Keine UVP als "Wunschkonzert": Die Öffentlichkeit hätte für jedes Projekt - unabhängig von Art und Größe - eine UVP verlangen können.
- Keine Popularklage gegen Projekte: Ohne Parteistellung zu haben oder überhaupt vom Projekt tangiert zu sein, hätte jeder die Genehmigung anfechten können.
- Keine Genehmigungskriterien: So war etwa die Energieeffizienz als Genehmigungskriterium vorgesehen. Dies wurde mühsam bei der UVP-G-Novelle 2009 abgewehrt.
- Wesentliche Erleichterungen für den Projektwerber
bei seinem Genehmigungsantrag:
- Keine Angaben der Auswirkungen seines Vorhabens "vor dem Hintergrund der sich ändernden Klimabedingungen"
- Keine Darstellung der umweltfreundlichsten Alternative
- Verbesserte Kumulierungsregelung
- Risikobewertung sinnvoll eingeschränkt
- Die Experten für den Umweltbericht müssen weder akkreditiert noch von der Behörde und dem Projektwerber unabhängig sein (wäre sehr teuer gekommen oder unmöglich geworden).
- Keine Angaben über Wertminderungen von Nachbargrundstücken durch das Projekt, wie etwa eine Wertminderung von Grundstücken in Flughafennähe wegen des Fluglärms: Damit hätten Investoren Schadensersatzzahlungen gedroht, was den Infrastrukturausbau in Europa untragbar verteuert hätte.
- Keine Angaben über die Auswirkungen des Projekts auf "Ökosystemleistungen": Dies wäre eine uferlose Prüfung für Investoren geworden, da es keine eingrenzende, wissenschaftlich allgemein anerkannte Definition gibt, was darunter zu subsumieren ist.
- Keine Anwendung der neuen RL auf anhängige Vorhaben, denn damit wären Projektwerber zurück zum Start geschickt worden.
Wesentliche positive Änderungen
- Neue Erheblichkeitsschwelle: Die UVP wird auf die Untersuchung von "erheblichen" Auswirkungen des Projekts eingeschränkt.
- Neue Zeitlimits für behördliche Entscheidungen: Zum ersten Mal wird damit ein Zeitfaktor anerkannt. Im Feststellungverfahren so rasch wie möglich (höchstens innerhalb von 90 Tagen), im österreichischen UVP-G sechs Wochen. Für die Entscheidung im UVP-Verfahren fordert die RL die Mitgliedstaaten auf, diese "in einem angemessenen Zeitraum" zu treffen.
- Eingrenzung des Untersuchungsrahmens und der Prüftiefe durch die "Scoping Opinion" der Behörde auf Antrag des Projektwerbers. Das soll künftig verhindern, dass Projekte "zu Tode geprüft" werden und einer allzu großen Detailverliebtheit im Vollzug einen Riegel vorschieben.
- Praktikable Übergangsregelung: Die neue RL wird nicht auf anhängige Verfahren angewendet.
Überblick über negative Änderungen
- Gegenstand der UVP: Die UVP umfasst künftig auch die Auswirkungen auf die "Biodiversität", bisher nur auf "Fauna und Flora", was ein engerer Begriff war. Zur Biodiversität wird auf die FFH-RL sowie die VogelschutzRL verwiesen.
- Neu ist auch die Risikobewertung: Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle/Katastrophen gegeben sind, sind einzubeziehen. (Die Risikobewertung wurde aber gegenüber dem KOM-Vorschlag sinnvoll eingegrenzt).
- Abrissarbeiten sind auch erfasst, aber nur soweit sie für ein UVP-pflichtiges Vorhaben relevant sind, nicht per se.
- So weit wie möglich ist im Umweltbericht auch auf die "nachhaltige Verfügbarkeit von Ressourcen" Bedacht zu nehmen.
Neutrale Änderungen
- Ein neuer Katalog legt fest, welche Angaben der Projektwerber im Feststellungsverfahren zur Beurteilung der Frage einer allfälligen UVP-Pflicht vorzulegen hat (Anhang II. A).
- Qualitätskontrolle des Umweltberichts (vormals Umweltverträglichkeitserklärung, UVE): Die Behörde muss den Umweltbericht des Projektwerbers durch kompetente Experten (Sachverständige) prüfen lassen. Das ist im UVP-G bereits durch die "zusammenfassende Bewertung" der Behörde (im "vereinfachten Verfahren") oder durch das Umweltverträglichkeitsgutachten (im UVP-Verfahren) vorgesehen.
- Wichtig: Experten zur Erstellung oder Prüfung des Umweltberichts müssen nicht akkreditiert oder von der Behörde und dem Projektwerber unabhängig sein, sondern nur "kompetent". Damit wird der Einsatz von betrieblichen Experten sowie von Sachverständigen weiterhin ermöglicht.
- Der Projektwerber muss in seinem Umweltbericht Angaben zu Energiebedarf und -verbrauch sowie zu den Auswirkungen auf das Klima machen. Diese Erfordernisse werden bereits durch das gemäß dem UVP-G beim Antrag vorzulegende "Klima- und Energiekonzept" abgedeckt.
- Darstellung der "Nullvariante": Das "Basisszenario" stellt den Umweltzustand ohne Projektrealisierung dar.
- Die RL empfiehlt den Mitgliedsstaaten, konzentrierte Verfahren anzustreben, wobei das UVP-G die Verfahrenskonzentration bereits vorsieht.
Berichtspflichten der Mitgliedsstaaten
Soweit die Angaben verfügbar sind, haben die Mitgliedsstaaten der Kommission die Anzahl der durchgeführten UVP-Verfahren sowie deren Dauern und Kosten (unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf KMU) zu melden. Österreich verfügt bereits über ein umfassendes Monitoring der UVP-Verfahren.
Soweit die Angaben verfügbar sind, haben die Mitgliedsstaaten der Kommission die Anzahl der durchgeführten UVP-Verfahren sowie deren Dauern und Kosten (unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf KMU) zu melden. Österreich verfügt bereits über ein umfassendes Monitoring der UVP-Verfahren.
Die Richtlinie ist innerhalb von drei
Jahren in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Weitere Informationen:
-> Europäisches Parlament (12.3.2014)
-> WKO (18.3.2014)
Weitere Informationen:
-> Europäisches Parlament (12.3.2014)
-> WKO (18.3.2014)
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