Freitag, 22. Mai 2015

Vor dem Ende der Präklusion?

Es ist noch gar nicht lange her, dass der VwGH entschieden hat, dass der Umweltanwalt ebenso wie die anderen Parteien des UVP-Verfahrens den Präklusionsregelungen unterliegt und dass die Präklusion als Teil des österreichischen Verfahrensrechts nicht im Widerspruch zu dem durch Art 11 (ex-Art 10a) der UVP-RL vorgesehenen Überprüfungsrecht der betroffenen Öffentlichkeit stehe (21. 10.2014, 2012/03/0112; 27.9.2013, 2010/05/0202). Geht es nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Melchior Wathelet vom 21.5.2015 in der Rs C137/14, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, muss diesbezüglich umgedacht werden: Der Generalanwalt hält eine Regelung, die die Klagebefugnis und den gerichtlichen Prüfumfang auf Einwendungen beschränkt, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurden, für nicht im Einklang mit der Richtlinie.

Das deutsche BVerwG hatte – ebenso wie der VwGH - bisher die Präklusionsvorschriften für europarechtskonform gehalten (Beschluss vom 14.07.2011, Az. 9 A 12/10; Urteil vom 29.09.2011, Az. 7 C 21.09; siehe dazu auch Berger, RdU-U&T 2012/12). Die gegenteilige Ansicht der Kommission, die u.a. deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland führt, teilt nun der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen.

Der wesentliche Begründungsteil der Schlussanträge, die sich außerdem u.a. mit der Frage der Relevanzprüfung bei Mängeln der UVP befassen (Rn 78 ff; auch insofern wird die der österreichischen Rechtslage ähnliche deutsche Relevanzprüfung als unionsrechtswidrig angesehen; siehe auch schon das Urteil des EuGH in der Rs C‑72/12, Altrip), lautet wie folgt:

„113. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der Richtlinie 2011/92 über die Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. im Sinne von Art. 24 der Richtlinie 2010/75 zum Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu machen, um ihre materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit anzufechten, ohne dass in irgendeiner Weise die Gründe beschränkt wären, die zur Stützung eines entsprechenden Rechtsbehelfs vorgebracht werden können.

114. § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG beschränken jedoch eindeutig die Gründe, die ein Rechtsbehelfsführer zur Stützung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs vorbringen kann.

115. Zwar schließen Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75 die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lassen das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht, doch erlauben sie keineswegs, die Gründe zu beschränken, die ein Rechtsbehelfsführer zur Stützung eines später eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfs vorbringen kann.

116. Im Einklang mit der Stellungnahme der Kommission ist festzustellen, dass gerichtliche Rechtsbehelfe eigenständig und vom Verwaltungsverfahren und verwaltungsverfahrensrechtlichen Rechtsbehelfen unabhängig sind.

117. Dementsprechend bin ich der Meinung, dass die in Rede stehenden nationalen Vorschriften für den Zugang zu den Gerichten eine zusätzliche, in Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 nicht vorgesehene Hürde errichten.

118. Diese zusätzliche Hürde lässt sich meines Erachtens nicht aus Gründen der Rechtssicherheit rechtfertigen, da die Ausschlussfristen für die gerichtliche Anfechtung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden hierfür ausreichend sind.

119. Was das die Effizienz der Verwaltungsverfahren betreffende Vorbringen angeht, trifft zwar zu, dass sich die Möglichkeit, „Einwendungen“ erstmals im Zuge eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zu erheben, als „problematisch“ erweisen kann, doch genügt der Hinweis, dass das eigentliche von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 verfolgte Ziel darin besteht, einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Der Unionsgesetzgeber hat diesem Ziel gegenüber der Effizienz der Verwaltungsverfahren eindeutig den Vorrang gegeben, um zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen.“

Wie in meinem Beitrag über die Präklusion in Rdu-UT 2012/12 ausgeführt, erschienen die Präklusionsregelungen der §§ 42, 44b AVG und § 19 Abs 10 UVP-G als innerstaatliches Verfahrensrecht bisher durchaus als im Einklang mit dem Unionsrecht stehend. Ein Widerspruch der Präklusionsregeln zum unionsrechtlichen Effizienz- und Äquivalenzgrundsatz war nicht zu erkennen.

Nunmehr soll – so im Ergebnis der Generalanwalt - die auch durch die Präklusion sichergestellte Durchführung von Genehmigungsverfahren in effizienter Weise nachrangig gegenüber den Umweltinteressen sein. Das klingt auf den ersten Blick gut, ignoriert aber, dass Umweltinteressen auch - oder sogar besser - geschützt werden können, wenn Bedenken gegen ein Projekt frühzeitig konkret geäußert und daher schon im Verwaltungsverfahren noch umfassender geprüft werden, als es ohne diese Einwände möglicherweise der Fall gewese wäre. Durch die Präklusion gewinnt auch der Projektwerber früher die gerade für Großprojekte notwendige Rechtssicherheit für seine Investition.

Ob es damit nun vorbei ist, wird sich nun in den nächsten Monaten beim EuGH im Fall C-137/14 entscheiden.

Zukünftig könnte damit gerechnet werden, dass schon vor dem Ergehen dieser Entscheidung in UVP-Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht die Präklusionsregelungen vorsorglich nicht mehr angewendet werden, um eine mögliche Aufhebung des gefällten Erkenntnisses durch den VwGH nach dem Vorliegen des EuGH-Urteils zu vermeiden. Die inhaltliche Prüfung von an sich präkludierten Beschwerdegründen wäre im Interesse der Projektwerber, die an einem baldigen Verfahrensabschluss interessiert sind, immerhin jenem Vorgehen vorzuziehen, das das deutsche BVerwG in seiner Entscheidung vom 5.1. 2015 gewählt hat: in der Sache Az. 7 C 1/15 wurde eine Aussetzung eines Verfahrens vorgenommen, bis die Entscheidung des EuGH vorliegt.

Montag, 4. Mai 2015

Neue Vorschläge des ÖKOBÜROs zur Umsetzung von Art 9 Abs 3 der Aarhus Konvention

Das ÖKOBÜRO hat im April 2015 ein Papier mit Lösungsvorschlägen zur Umsetzung von Artikel 9 Abs 3 der Aarhus Konvention veröffentlicht (RECHTSSCHUTZ IM UMWELTRECHT - Rechtsbehelfe zur Umsetzung von Art 9 Abs 3 der Aarhus Konvention).
Art 9 Aarhus Konvention regelt den Zugang zu Gerichten für Umweltorganisationen und Einzelpersonen im Umweltbereich. Während die Umsetzung in Hinblick auf UVP- und IPPC-Verfahren in Österreich konventionskonform erfolgt ist, wobei auch keine grundsätzlichen Einwände gegen das System des subjektiven Rechts erhoben wurden, ist Österreich wegen fehlender Rechte von Umweltorganisationen und betroffenen Einzelpersonen außerhalb der zuvor genannten Bereiche vom Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) gerügt worden (ECE/MP.PP/2014/2/Add.1 Decision V/9b on compliance by Austria with its obligations under the Convention 2014).
Das ÖKOBÜRO geht bei seinen Vorschlägen auch schon auf die Vorabentscheidung des EuGH im Fall "Karoline Gruber" ein (EuGH 16.4.2015, Rs C 570/13; dazu in diesem Blog -> hier) und fordert im wesentlichen eine Beteiligung mit Parteistellung in umweltrelevanten Verfahren mit Einschluss des Zuganges zu den Höchstgerichten.
Wesentlich für den effektiven und gleichwertigen Rechtsschutz im Sinne von Artikel 9 Abs 4 der Aarhus Konvention und des europarechtlichen Äquivalenzgrundsatzes sei auch der Zugang zu den Höchstgerichten, wie das explizit in § 19 Abs 10 des UVP-G vorgesehen ist, so das ÖKOBÜRO. Eine Regelung, welche die Umweltorganisationen im Gegensatz zu anderen Verfahrensparteien von den Höchstgerichten ausschließe, würde den oben genannten Regelungen widersprechen.

Die Umsetzung kann aus Sicht von ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung entweder zentral in einem NGO-Gesetz, oder aber aufgeteilt auf die einzelnen Materiengesetze wie der GewO, dem WRG, dem IG-L oder den Naturschutzgesetzen etc. erfolgen und müsste den NGOs die Stellung einer Legalpartei in den Verfahren einräumen.
Allerdings sieht die Aarhus Konvention ebenso wenig wie Art 11 UVP-RL einen Instanzenzug verpflichtend vor. Ob eine echte Parteistellung in allen Umweltverfahren notwendig ist oder ein Überprüfungsrecht ausreicht, wie es derzeit § 3 Abs 7a UVP-G im Feststellungsverfahren nach dem UVP-Gesetz vorsieht, ist vom Wortlaut der Konvention eigentlich entschieden: Art 9 Abs 2 spricht nämlich von einem
- Zugang zu einem Überprüfungsverfahren und Art 9 Abs 3 vom Recht,
- Handlungen und Unterlassungen anzufechten.
Beide Formulierungen verlangen demnach nicht, eine Parteistellung schon in den verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren einzuräumen. Im Hinblick darauf, dass vor den Verwaltungsgerichten kein Neuerungsverbot besteht und diese grundsätzlich in der Sache zu entscheiden haben (vgl §§ 9, 10 und 28 Abs 2 VwGVG), kann ein effektiver Rechtsschutz für Umweltorganisationen wohl auch dann gegeben sein, wenn diese nicht schon vor der Verwaltungsbehörde als Parteien beteiligt waren.
Es ist keinesfalls so, dass ohne Einräumung von Parteistellung die Ausübung der durch die Konvention oder die ÖffentlichkeitsbeteiligungsRL verliehenen Rechte praktisch unmöglich wären oder übermäßig erschwert würden. Auch ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, müssen doch Nachbarn und Umweltorganisationen nicht notwendigerweise gleich behandelt werden; ebensowenig wie ihnen in allen umweltrelevanten Verfahren exakt dieselben Rechte eingeräumt werden müssen wie in UVP- und IPPC-Genehmigungsverfahren.

Das Papier des ÖKOBÜROs stellt eine interessante Grundlage für die nicht zuletzt nach dem EuGH-Urteil "Karoline Gruber" notwendigen gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Rechte von Umweltorganisationen dar und wird die Diskussion sicherlich weiterbringen. Was dabei schlussendlich herauskommt, ist eine der aktuell spannendsten Fragen des Umweltrechts!

Samstag, 2. Mai 2015

Zeitliche Grenze bei der Kumulation - ja oder nein?

Im Vorjahr sprach der VwGH aus, dass der Kumulationstatbestand, der gebietet, die Kapazitäten von in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben zusammenzurechnen und eine UVP-Einzelfallprüfung vorzunehmen, restriktiv auszulegen sei (VwGH 2011/07/0214 vom 24.7.2014; siehe dazu auch schon in diesem Blog). Und besonders einschränkend legte im Frühjahr 2014 ein Senat des Bundesverwaltungsgerichtes die Kumulationsbestimmung aus: in der Entscheidung vom 27.3.2014 (W143 2000181-1/8E, Windpark Koralpe) schob man der Kumulation einen zeitlichen Riegel vor und argumentierte, dass die 5-Jahres-Zusammenrechnungsregel des § 3a Abs 5 UVP-G (gilt für Erweiterungen desselben Vorhabens) analog auf die Kumulation  mit anderen Vorhaben anzuwenden sei. Nun rudert aber  ein anderer Senat des BVwG zurück: Die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs 2 und § 3a Abs 6 UVP-G stelle nicht auf die "5-Jahres-Regel" ab, heißt es im neuesten Erkenntnis des BVwG vom 20.4.2015, "Hatric IV".

In diesem steiermärkischen Fall, bei dem es um die Errichtung eines Fachmarktzentrums in räumlicher Nähe zu bestehenden Einkaufszentren ging, hatte die Behörde aufgrund zweier Feststellungsanträge - des Projektwerbers und der Umweltanwältin - über die UVP-Pflicht zu entscheiden. Sie legte bei ihrer Entscheidung, ob eine Kumulation mit den benachbarten Einkaufszentren zu erfolgen habe, die Rechtsprechung des BVwG im Fall "Windpark Koralpe" zugrunde und bezog nur Projekte in die Kumulationsprüfung ein, die in  den letzten fünf Jahren genehmigt worden waren. Da damit nur mehr ein Bruchteil der bestehenden Vorhaben zu kumulieren war, wurde auf dieser Basis eine UVP-Pflicht verneint.
Die Berufung der Umweltanwältin stellte die einschränkende Sichtweise des BVwG im "Koralpe"-Fall in Frage und der in diesem Fall zuständige UVP-Senat des BVwG sagte nun, es könne diese Rechtsauffassung nicht aufrecht erhalten werden. Bei der Prüfung der kumulativen Effekte sei die bestehende Bebauung unabhängig von einer zeitlichen Komponente zu berücksichtigen (BVwG 20.4.2015, W104 2101995-1/11E). Die Begründung dieses Erkenntnisses schließt sich damit der bisherigen Rsp des Umweltsenates an.
Aufgehoben wurde der angefochtene Bescheid vom BVwG allerdings deswegen, weil der Projektwerber erklärte, dass das Vorhaben nicht mehr in der dem Feststellungsverfahren zugrunde liegenden Form verwirklicht werde. Aufgrund dieser Abstandnahme vom gegenständlichen Projekt war dem Verfahren die Grundlage entzogen und über die Beschwerde der Umweltanwaltschaft nicht mehr zu entscheiden.
Die sich in der Begründung findende Aussage, dass das BVwG nun die "Koralpe"-Entscheidung  zur Kumulationspflicht nicht mehr aufrecht erhalten wolle, ist daher derzeit noch ein "obiter dictum".

Freitag, 17. April 2015

EuGH-Vorabentscheidung "Karoline Gruber" ist da - die Bindungswirkung ist weg!

Jüngst hat der EuGH das mit Spannung erwartete Urteil zur Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gefällt (Urteil vom 16.04.2014, C-570/13). Das Ergebnis ist nicht überraschend: Der EuGH verneint die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit, die am Feststellungsverfahren nicht beteiligt war. Außerdem hält der EuGH fest, dass ein gewerbebehördliches Betriebsanlagenverfahren den Anforderungen der UVP-RL nicht entpreche. Auch das ist (wenn man ein "gewöhnliches Betriebsanlagenverfahren" mit einer "richtigen UVP" vergleicht) wenig sensationell. Spannend wird aber nun sein, welche Konsequenzen die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in anhängigen Verfahren aus dem Judikat zieht und wie der Gesetzgeber reagieren wird.

Die Vorlagefragen beantwortet der EuGH wie folgt:
51      Nach alledem sind die Vorlagefragen dahin zu beantworten, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen – wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind – entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das „ausreichende Interesse“ oder die „Rechtsverletzung“ erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat.“
 
Interessant sind in der Begründung vor allem folgende Randnummern:

42      Angesichts des Wortlauts dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass die Personen, die unter den Begriff „Nachbar“ fallen, zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 gehören können. Diese „Nachbarn“ sind jedoch nur zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage berechtigt. Da sie im Verfahren zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht Partei sind, können sie den UVP-Feststellungsbescheid auch nicht im Rahmen einer etwaigen Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid anfechten. Indem das UVP-G 2000 das Beschwerderecht gegen die Entscheidungen, mit denen festgestellt wird, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Projekt erforderlich ist, auf die Projektwerber/Projektwerberinnen, die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde beschränkt, nimmt es einer Vielzahl von Privatpersonen, insbesondere auch den „Nachbarn“, die möglicherweise die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 erfüllen, dieses Recht.

43      Dieser nahezu vollständige Ausschluss beschränkt die Tragweite des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 und ist daher nicht mit der Richtlinie vereinbar.
 
44      Folglich darf eine auf der Grundlage einer solchen nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, einen zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der Richtlinie 2011/92 gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein „ausreichendes Interesse“ oder gegebenenfalls eine „Rechtsverletzung“ erfüllt, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten.
[...]
47       Trotz des Wertungsspielraums, über den ein Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 verfügt, wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer den Zielen dieser Richtlinie entsprechender Verfahren durchgeführt werden kann, kann ein Verfahren wie das u. a. durch die §§74 Abs. 2 und 77 Abs. 1 der Gewerbeordnung geregelte nicht den Erfordernissen der Unionsregelung über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

48      Die Bestimmungen der Gewerbeordnung sehen offenkundig zugunsten der Nachbarn die Möglichkeit vor, im Verfahren zur Genehmigung der Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage Einwendungen zu erheben, wenn durch die Verwirklichung der Anlage ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihr Eigentum gefährdet würde oder sie belästigt würden.

49      Ein solches Verfahren dient jedoch in erster Linie dem Schutz des privaten Interesses des Einzelnen und verfolgt keine spezifischen Umweltziele im Interesse der Gesellschaft.

50      Zwar kann die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines anderen Verwaltungsverfahrens durchgeführt werden, doch müssen, wie die Generalanwältin in den Nrn. 57 und 58 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in diesem Verfahren alle Anforderungen der Art. 5 bis 10 der Richtlinie 2011/92 erfüllt werden, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Jedenfalls müssen die Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“, die die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das „ausreichende Interesse“ oder gegebenenfalls die „Rechtsverletzung“ erfüllen, die Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines solchen Verfahrens durchzuführen.

Die Konsequenz aus dieser Vorabentscheidung des EuGH für den Ausgangsfall, einen beim VwGH anhängigen betriebsanlagenrechtlichen Klagenfurter Anlagengenehmigungsfall (Revisionswerberin war eine Nachbarin: Karoline Gruber), wird wohl sein, dass der VwGH die angefochtene Genehmigung der Gewerbebehörde aufhebt. 
Interessant wird aber sein, welchen von zumindest zwei möglichen weiteren Wegen für die Prüfung der Argumente der Nachbarin der VwGH aufzeigen wird:

a) es könnte der belangten Behörde (bzw nunmehr dem zuständigen Verwaltungsgericht [Kärnten]) die Prüfung der UVP-Pflicht - ohne Bindung an den vorliegenden Feststellungsbescheid der LReg - aufgetragen werden;

b) man könnte aber auch argumentieren, dass die Gewerbebehörde zur Prüfung der UVP-Pflicht gar nicht zuständig ist, weil diese Kompetenz nur der UVP-Behörde zukommt. Dann müsste zunächst eine Anfechtung des (für die Nachbarin nun nicht mehr bindenden) UVP-Feststellungsbescheids der Kärntner Landesregierung erfolgen. Karoline Gruber könnte diesen Bescheid - wie eine übergangene Partei ohne Rücksicht auf die schon abgelaufene Beschwerdefrist - nach § 3 Abs 7 und Abs 7a UVP-G beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfen. Ergibt die Prüfung schlussendlich eine UVP-Pflicht, wäre die von der Gewerbebehörde erteilte Genehmigung für nichtig zu erklären (§ 3 Abs 6 UVP-G; Sperrwirkung; Frist: 3 Jahre).

Meine Sympathie gilt Variante a). Dem steht die Aussage des EuGH, dass  ein Verfahren wie das u. a. durch die §§ 74 Abs. 2 und 77 Abs. 1 der Gewerbeordnung geregelte nicht den Erfordernissen der Unionsregelung über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspreche, nicht entgegen. Denn dass das gewerbebehördliche Verfahren, das bisher in dieser Sache durchgeführt wurde, kein UVP-Verfahren war, wie der EuGH ausführt, hat ja auch niemand behauptet.

Im Begründungsduktus des EuGH folgt diese Aussage auf jene über den Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausgestaltung der Rechte der betroffenen Öffentlichkeit. In welchem Verfahren die Prüfung, ob ein Projekt UVP-pflichtig ist, zu erfolgen hat, wird vom EuGH nicht vorgegeben. Er führt ja aus, dass die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anfechtbar sein muss.

Jedenfalls kann also nun der Nachbar im materienrechtlichen Genehmigungsverfahren einwenden, dass zu Unrecht keine UVP durchgeführt worden sei. Die Genehmigungsbehörde darf ihm nicht bloß den rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheid entgegenhalten und auf dessen Bindungswirkung (im Sinne der früheren Judikatur des VwGH) verweisen. Sie muss sich mit den gegen diesen Bescheid vorgebrachten Gründen auseinander setzen und - unter gerichtlicher Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte und den VwGH - quasi als Vorfrage für ihre Zuständigkeit entscheiden, ob sie dem Ergebnis des UVP-Feststellungs- oder Einzelfallprüfungsverfahrens folgt. Dabei kann sie durchaus die Gutachten und sonstigen Verfahrensunterlagen des Feststellungsverfahrens heranziehen, hätte dem Nachbarn aber Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben (vgl zur Zulässigkeit der Heranziehung und Verwertung von in einem anderen Verfahren aufgenommenen Beweisen: VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0057 mwN).
 
Für jene Verfahren, in denen der Nachbar die UVP-Pflicht des Projektes trotz Vorliegen eines negativen Feststellungsbescheides eingewendet hat, würde dies daher bedeuten, dass die Genehmigungsbehörde den Nachbarn auffordert, sich zum Feststellungsbescheid und den diesem zugrunde liegenden Beweisen zu äußern, und dann darüber - nötigenfalls nach Ergänzung der schon vorliegenden Gutachten - entscheidet, ob sie dem Ergebnis des UVP-Feststellungsverfahrens folgt. 

Ist das verwaltungsbehördliche Genehmigungsverfahren schon abgeschlossen und gegen die Genehmigung eine Beschwerde bzw Revision bereits beim Verwaltungsgericht oder VwGH anhängig, könnte diese Äußerungsmöglichkeit und die Überprüfung der UVP-Feststellung auch noch dort nachgeholt werden. Da Art 47 GRC ohnehin einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht verlangt, spricht nichts dagegen, dass die Überprüfung (erst) durch das Gericht - und nicht schon zuvor bei der Verwaltungsbehörde - erfolgt. Gegen deren Entscheidung müsste ja ohnehin wieder ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehen!
 
Insgesamt wäre das wohl eine praktikable Lösung für die österreichischen Verfahren, solange es noch keine Neuregelung durch den Gesetzgeber gibt.

Dieser wird aber wohl nun eher den Nachbarn jene Beschwerdemöglichkeit gegen den UVP-Feststellungsbescheid an das BVwG einräumen, die die Umweltorganisationen schon haben. Womit gegen die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden dann nichts mehr eingewendet werden könnte, der Weg zur Anlagengenehmigung sich aber weiter verzögern kann.

Dienstag, 14. April 2015

Lehrveranstaltung UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG an der Uni Wien

Im Rahmen des Wahlfachkorbes "Umweltrecht" findet im Sommersemester die Blocklehrveranstaltung von RA Dr. Wolfgang Berger, 030 107 KU Umweltverträglichkeitsprüfung, ab dem 29.04.2015 an folgenden Terminen statt:
(ACHTUNG: Terminverschiebungen !!!)


Termine
MI 15.04.2015, entfällt
MI 29.04.2015, 17.15-19.15, SEM 31
MI 13.05.2015, entfällt
MI 20.05.2015, 17.15-19.15, SEM 61
MI 27.05.2015, 17.15-19.15, SEM 61
MI 03.06.2015, 17.15-19.15, SEM 61                                              

Inhalte: Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Unions- sowie
             österreichischem Recht
Methoden: Vortrag, Diskussion
Leistungskontrolle: Klausur nach der letzten Stunde;
Klausur-Termin: 17.06.2015, 17:15-18:45
Anrechenbarkeit: Wahlfachkorb Umweltrecht, Wahlbereich
Teilnehmeranzahl: max. 35
Downloads (LV-Unterlagen)Universität Wien, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht. Abteilung Wirtschaftsrecht

Wie wird das Match um die Parteistellung in Feststellungsverfahren ausgehen?

Und was das mit dem Slowakischen Braunbären zu tun haben könnte


Dem am UVP-Recht Interessierten ist ein regelmäßiger Blick auf
die Amtstafel des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zu empfehlen. Dort werden nämlich alle in Erfüllung der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht nach dem UVP-G kundzumachenden Entscheidungen des BVwG veröffentlicht.
Zuletzt hatte sich das BVwG wieder vermehrt mit der Frage der Antrags- und Rechtsmittelbefugnis in UVP-Feststellungsverfahren zu beschäftigen. Aktuell findet man auf der Amtstafel drei Entscheidungen zu diesem Thema:

Verfahren zum Antrag des Kurt RADAKOWITSCH auf UVP-Feststellung

Zucht- und Mastschweineanlage Oberschwarza, Feststellungsverfahren zur UVP-Pflicht

Biomasse-Heizkraftwerk Klagenfurt, Feststellung der UVP-Pflicht, Säumnisbeschwerde
Erkenntnis vom 11.02.2015, GZ: W104 2016940-1/3E

In den beiden zuerst genannten Fällen ging es u.a. um die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nach der nationalen Rechtslage Parteistellung haben oder sogar antragslegitimiert sind. Hier bleibt das BVwG auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung, dass dies auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der (bisherigen) ständigen Judikatur des VwGH zu verneinen ist (VwGH 28.06.2005, 2004/05/0032; VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; VwGH 22.04.2009, 2009/04/0019).
Allerdings lässt das BVwG die Revision gegen seine Entscheidungen zu und begründet dies damit, dass in Zweifel gezogen werden könnte, ob der VwGH seine bisherige Rsp fortführen wird.
Begründend wird auf den Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, verwiesen, mit dem der VwGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob ein negativer UVP-Feststellungsbescheid gegenüber Nachbarn Bindungswirkung hat, sowie weiters auf den Beschluss des VwGH vom 30.01.2014, Zl. 2010/05/0173, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens über einen negativen UVP-Feststellungsbescheid bis zur Entscheidung des EuGH. Somit könne vom Vorliegen einer eindeutigen Rechtsprechung angesichts dieser Entwicklung nicht mehr ausgegangen werden, weshalb die Revision zuzulassen gewesen sei.

Im Fall Biomasse-HKW Klagenfurt ging es nicht um einen Nachbarantrag, sondern um den Antrag einer Umweltorganisation, die bei der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde die Feststellung der UVP-Pflicht eines ohne vorangegangenes Feststellungsverfahren gewerbebehördlich verhandelten und genehmigten Heizkraftwerkes beantragt hatte.
Die Landesregierung hatte der Umweltorganisation in Beantwortung ihres auf § 3 Abs 7 UVP-G gestützten Antrages die "Rechtsauskunft" erteilt, dass ihr kein Antragsrecht auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens zukomme. Das ÖKOBÜRO als Antragsteller wartete daraufhin ab, bis mehr als sechs Monate vergangen waren, und wandte sich mit einer Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht.
Dieses traf eine überraschende Entscheidung zugunsten des ÖKOBÜROs:

"Die beschwerdeführende Partei ist zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt. Die Behörde hat gemäß § 28 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m. § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) binnen sechs Wochen einen Bescheid darüber zu erlassen, ob für das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes eines biomassebefeuerten Heizkraftwerks für die Erzeugung von Fernwärme und elektrischem Strom am Standort 9020 Klagenfurt, Gst. Nr. 1559/9 KG Hörtendorf, durch die Bioenergiezentrum GmbH eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Sie ist dabei an die in diesem Erkenntnisses festgelegte Rechtsanschauung gebunden."
Aufgrund der gegen diese Entscheidung vom BVwG zugelassenen Revision haben mittlerweile sowohl der Projektwerber des HKW als auch die Standortgemeinde und die Kärntner Landesregierung Revision beim VwGH erhoben (die noch offen ist).
Das BVwG sah in seiner Entscheidungsbegründung eine Regelungslücke im UVP-G, weil dieses den Umweltorganisationen (UO) zwar die Bekämpfung negativer Feststellungsbescheide ermöglicht, aber kein Recht einräumt, ihrerseits ein Feststellungsverfahren zu initiieren. Unterbleibt die Durchführung eines solchen UVP-Prüfverfahrens, sei das Beschwerderecht der UO gegen (negative) Feststellungsbescheide nach § 3 Abs 7a UVP-G ein "nudum ius".
Die Revisionswerber führen dagegen ins Treffen, dass es sich um eine "bewusste Lücke" handle, weil der Gesetzgeber die UO gerade nicht am verwaltungsbehördlichen Feststellungsverfahren beteiligen wollte und ihnen bewusst nur das unionsrechtlich gebotene (Art 11 UVP-RL) Beschwerderecht gegen negative UVP-Feststellungen eingeräumt hat.

Auch durch die UVP-Richtlinie sei ein Antragsrecht an die UVP-Behörde nicht notwendigerweise geboten, wie sich auch aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott im Vorabentscheidungsverfahren Karoline Gruber ableiten lasse (vgl dazu meinen Artikel Schlussanträge-im-Fall-Karoline-Gruber).
Die Umweltorganisationen könnten ihre Argumente für eine UVP-Pflicht daher in einer Beschwerde gegen die gewerbebehördliche Genehmigung vorbringen. Dieses Recht sei ihnen - auch wenn es sich nicht um ein IPPC-Betriebsanlagenverfahren handelt, in dem UO aufgrund der Aarhus Konvention Parteistellung haben - einzuräumen, ähnlich wie die Nachbarn in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach der GewO ebenfalls einwenden können, dass die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nicht gegeben wären. Stichwort: "potentielle Parteien".
Dass eine solche Auslegung geboten ist, kann vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 8.3.2011 in der Rs C-240/09 Slowakischer Braunbär, die eine rechtsschutzfreundliche Auslegung des nationalen Verfahrensrechts fordert, kaum bezweifelt werden. Auch wenn das nationale Verfahrensrecht eine Klagebefugnis von Umweltorganisationen gegen gewerbebehördliche Genehmigungen mit möglichem UVP-Bezug nicht ausdrücklich vorsieht, muss man ihnen eine solche wohl zugestehen, um den Anforderungen des Art 9 Abs 3 der Aarhus Konvention Genüge zu tun (vgl ähnlich das deutsche BVerwG 7 C 21.12 vom 05.09.2013).
Die sogenannte dritte Säule der Konvention sieht nämlich vor, dass

"Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen."
Diese Bestimmung bezieht sich - anders als Art 9 Abs 2 der Aarhus Konvention - nicht nur auf die im Art 6 der Konvention genannten Verfahren, die "Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten" betreffen (nämlich - kurz gesagt - UVP- und IPPC-pflichtige Vorhaben), sondern erfasst offenbar viel mehr.
Wo die Grenze liegt, ist offen - dass aber jedenfalls ein Recht von UO bestehen muss, die Unterlassung einer möglicherweise notwendigen UVP  einzuwenden, ist meines Erachtens nicht mehr zweifelhaft.
Dass dies allerdings nur durch Ermöglichung eines eigenen Feststellungsantrages an die UVP-Behörde geschehen könnte, wie es das BVwG gesehen hat, trifft jedoch nicht zu!

Bei Wahrung des Grundsatzes der innerstaatlichen Verfahrensautonomie muss es ausreichen, die durch die Gewerbebehörde inzident verneinte UVP-Pflicht mit Beschwerde bekämpfen zu können; die Einführung eines eigenen Feststellungsantrags-Rechtes an UO ist nicht erforderlich.


 -> Aarhus Konvention

EuGH zur Kumulationsprüfung bei der UVP

Seit dem letzten Bericht über aktuelle EuGH-Judikatur hat sich relativ wenig getan beim Europäischen Gerichtshof in Bezug auf die UVP-Richtlinie. Eigentlich verdient nur eine Entscheidung in einem österreichischen Vorabentscheidungsverfahren größere Aufmerksamkeit - jene zur Testförderung von Erdgas (Urteil C-531/13 vom 11.2.2015 Marktgemeinde Straßwalchen). Die könnte allerdings neues Ungemach bei der ohnehin seit jeher unangenehmen Kumulationsprüfung bedeuten.

In der Rs Marktgemeinde Straßwalchen, C-531/13, hatte der österreichische VwGH mit Beschluss Zl. 2011/04/0178 vom 11.9.2013 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Aufschlussbohrungen und eine zeitlich und mengenmäßig begrenzte Testförderung von Erdgas bereits als "Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken" anzusehen seien und damit gemäß Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 UVP-pflichtig wären.
Für den Fall der Bejahung dieser Frage stellte der VwGH noch zwei weitere Fragen, nämlich:
"2.      Steht Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, welche bei der Gewinnung von Erdgas die in Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 genannten Schwellenwerte nicht an die Gewinnung an sich, sondern an die „Förderung pro Sonde“ knüpft?
3.      Ist die Richtlinie 85/337 dahin auszulegen, dass die Behörde in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Genehmigung einer Testförderung von Erdgas im Rahmen einer Aufschlussbohrung beantragt wird, zur Feststellung, ob eine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur alle gleichartigen Projekte, konkret alle im Gemeindegebiet aufgeschlossenen Bohrungen, auf ihre kumulative Wirkung zu prüfen hat?"
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=162221&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=109240Der EuGH verneinte die angefragte Anwendbarkeit des Tatbestandes Nr. 14 des Anhanges 1, weil sich aus dem Zusammenhang und dem Ziel von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 ergebe, "dass sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht auf Aufschlussbohrungen erstreckt":
"Die Bestimmung knüpft die Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung nämlich an die geplanten Fördermengen an Erdöl und Erdgas. Hierzu sieht sie Schwellenwerte vor, die pro Tag überschritten werden müssen, was darauf hindeutet, dass sie auf Projekte von gewisser Dauer abzielt, die die fortgesetzte Förderung relativ bedeutender Mengen an Kohlenwasserstoffen ermöglichen."
Damit war die Prüfung des EuGH jedoch nicht beendet, denn der Gerichtshof fand im Anhang II Nr. 2 Buchst. d einen anderen UVP-Tatbestand, dem auch Aufschlussbohrungen unterliegen können. Bei den im Anhang II genannten Projekten haben die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 85/337 entweder anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen.
Zu diesen Projekten zählen die in Nr. 2 Buchst. d dieses Anhangs aufgeführten Tiefbohrungen, die "insbesondere Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen und Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung" umfassen, "ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit".
Da diese Aufzählung nur demonstrativ ist ("insbesondere"), unterwarf der EuGH auch die in Rede stehenden Aufschlussbohrungen für Erdgas, "soweit sie Tiefbohrungen sind", dieser Richtlinienbestimmung.
Angesichts der Antwort auf die erste Frage des VwGH, mit der die Anwendung des im ersten Anhang zur UVP-RL enthaltenen Tatbestandes der Nr. 14 verneint worden war, erübrigte sich für den EuGH die Beantwortung der zweiten Frage.
Zur dritten Frage aber hat der Gerichtshof in Rn 34 ff durchaus Spannendes zu sagen. Da sticht er nämlich direkt hinein in das "Wespennest" der Kumulationsbestimmungen, die der Praxis seit jeher Schwierigkeiten bereiten:
"33    Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde zur Feststellung, ob eine Aufschlussbohrung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt, nur die kumulativen Auswirkungen der gleichartigen Projekte – im vorliegenden Fall nach Angaben des vorlegenden Gerichts alle im Gemeindegebiet aufgeschlossenen Bohrungen – zu berücksichtigen hat."
Um eine Antwort geben zu können, muss der EuGH die Frage des VwGH zunächst so umformulieren, dass er "dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort ... geben" kann, denn der österreichische VwGH hatte angenommen, dass sich eine UVP-Pflicht des in Rede stehenden Projektes nur auf Grundlage des Art 4 Abs 1 UVP-RL ergeben konnte, während der EuGH ja einen dem Art 4 Abs 2 unterliegenden Tatbestand als anwendbar ausgemacht hat. Daher wurde die dritte Frage vom EuGH im Licht der Verpflichtungen beantwortet, die sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit Anhang II Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie ergeben können.
Wörtlich führt der EuGH aus:
39      In Rn. 27 des vorliegenden Urteils ist darauf hingewiesen worden, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen haben, ob die unter Anhang II der Richtlinie fallenden Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen.
40      Hinsichtlich der Festlegung dieser Schwellenwerte oder Kriterien räumt Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 85/337 den Mitgliedstaaten insoweit zwar einen Wertungsspielraum ein. Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen (Urteil Salzburger Flughafen, C‑244/12, EU:C:2013:203, Rn. 29).
41      Demgemäß wird mit den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 85/337 erwähnten Kriterien und Schwellenwerten das Ziel verfolgt, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt (Urteil Salzburger Flughafen, EU:C:2013:203, Rn. 30).
42      Daraus folgt, dass die zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf Genehmigung eines Projekts von Anhang II dieser Richtlinie befasst sind, eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Mellor, C‑75/08, EU:C:2009:279, Rn. 51).
43      Insoweit ergibt sich aus Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 85/337, dass die Merkmale eines Projekts insbesondere hinsichtlich der kumulativen Auswirkungen mit anderen Projekten zu beurteilen sind. Die Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkung eines Projekts mit anderen Projekten kann nämlich zur Folge haben, dass es der Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung entzogen wird, obwohl es zusammengenommen mit anderen Projekten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., EU:C:2011:154, Rn. 36).
44      Dieses Erfordernis muss im Licht von Anhang III Nr. 3 der Richtlinie 85/337 gelesen werden, wonach die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte anhand der unter Anhang III Nrn. 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Kriterien zu beurteilen sind und insbesondere der Wahrscheinlichkeit, dem Ausmaß, der Schwere, der Dauer und der Reversibilität der Auswirkungen des Projekts Rechnung zu tragen ist.
45      Daraus folgt, dass es einer nationalen Behörde bei der Überprüfung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, obliegt, die Auswirkungen zu prüfen, die das Projekt zusammen mit anderen haben könnte. Mangels einer Präzisierung ist diese Pflicht im Übrigen nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt. Wie die Generalanwältin in Nr. 71 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist in diese Vorprüfung einzubeziehen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen.
46      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 85/337 in der Tat ernsthaft in Frage gestellt wäre, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, den in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführenden Teil des Projekts außer Acht lassen dürften (Urteil Umweltanwalt von Kärnten, EU:C:2009:767, Rn. 55). Aus denselben Gründen kann die Beurteilung der Auswirkungen anderer Projekte nicht von den Gemeindegrenzen abhängen.
47      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit deren Anhang II Nr. 2 Buchst. d dahin auszulegen ist, dass sich bei einer Tiefbohrung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aufschlussbohrung aus dieser Vorschrift die Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben kann. Die zuständigen nationalen Behörden müssen daher eine besondere Prüfung der Frage vornehmen, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. In diesem Rahmen ist u. a. zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. Diese Beurteilung kann nicht von den Gemeindegrenzen abhängen." 
Die vom EuGH hier verlangte Kumulationsprüfung ist eine recht weite: Es obliegt der Behörde, die Auswirkungen zu prüfen, die das Projekt zusammen mit anderen Vorhaben "haben könnte", wobei die Prüfung weder von Gemeindegrenzen abhängt noch - wie der EugH ausführt - auf "gleichartige Projekte" beschränkt ist!
Dass die Kumulationsprüfung an Gemeindegrenzen nicht halt macht, leuchtet ein, das Fehlen einer Einschränkung auf "gleichartige Projekte" ist aber kritisch zu sehen.
Während sich auf der einen Seite das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.3.2014 (W143 2000181-1/8E, Windpark Koralpe) darum bemühte, der uferlosen Kumulation mit allen bestehenden Anlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, einen zeitlichen Riegel vorzuschieben, indem es die 5-Jahres-Zusammenrechnungsregel für Änderungsvorhaben in § 3a Abs. 5 UVP-G analog auf die Kumulation angewendet hat, wird vom EuGH nun möglicherweise die bisher in Österreich unstrittige Einschränkung der Kumulation auf Projekte, deren Schwellenwerte in der gleichen Einheit gemessen werden (und daher zusammengerechnet werden können), in Frage gestellt.
Der EuGH verweist dazu in seinem Urteil nur auf die Ausführungen der Generalanwältin in Nr. 71 ihrer Schlussanträge. Es sei in die UVP-Kumulations-Vorprüfung einzubeziehen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen "wegen der Auswirkungen anderer Projekte" größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. Welche "anderen Projekte" in diese Prüfung einzubeziehen sind, muss daher den Ausführungen der Generalanwältin in ihrer "opinion" entnommen werden. Diese lautet wie folgt:
"71    The preliminary assessment must also consider whether, on account of the effects of other projects at the site or in the surrounding area, such as natural gas pipelines and storage facilities, the environmental effects of the exploratory drillings may be greater than they would be in the absence of such other Projects."
Eine Beschränkung auf andere Tiefenbohrungen allein ist das nicht. Und wie soll bei einem solchen Verständnis von Kumulation eigentlich konkret vorgegangen werden? Unmöglich ist es jedenfalls, die im österreichischen System der Kumulierung vorgesehene Zusammenrechnung der Kapazitäten der zu kumulierenden Projekte vorzunehmen (vgl § 3 Abs 2 UVP-G 2000: zu kumulieren sind Vorhaben, die "mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen".) Wie soll man "Erdgasleitungen und Erdgasspeicher" mit Tiefenbohrungen auf einen Nenner bringen?
Wenn man in den Schlussanträgen aber früher zu lesen beginnt (ab Rn 68) und bis Rn 72 weiterliest, dann kann man zumindest folgende Einschränkungen der "uferlosen" Kumulationsprüfung konstatieren (vgl Bergthaler, Neuer Kummer mit der Kumulation, RdU-U&T 2015/1):
- auf artgleiche sowie technologisch oder geologisch verbundene Anlagen ("Erdgasleitungen, Erdgasspeicher und andere Anlagen", mit denen die Probebohrung "an einem Förderstandort verbunden ist oder die sonstige, früher konstruierte Infrastruktur mit ihr zusammen ein gemeinsames Projekt bildet"; Rn 72)
- auf die Frage, ob "die Umweltauswirkungen ... wegen der Auswirkungen anderer Projekte am Standort oder in der Umgebung, etwa von Erdgasleitungen und Erdgasspeichern, größeres Gewicht haben können als in deren Abwesenheit" (Rn 71)
Ob man dem Kummer mit der Kumulation durch diese einschränkenden Hinweise mildern kann, bleibt fürs Erste offen (der VwGH muss sich zunächst im konkreten Fall Zl. 2011/04/0178 seinen Reim darauf machen). Doch soll dieser Artikel nicht ohne einen Hoffnungsschimmer für die über Kumulationsfragen brütenden UVP-Rechtler enden:

Der VwGH hat nämlich in einer jüngst zu einem Wasserkraftwerk ergangenen Entscheidung ausgeführt, dass es bei der Kumulation nur um die "Überlagerung der Wirkungsebenen" der verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben "im Sinne kumulativer und additiver Effekte" geht (VwGH 2011/07/0214 vom 24.7.2014):
"Kann es zu einer derartigen Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer Effekte jedoch nicht kommen und liegt somit kein räumlicher Zusammenhang vor, so sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer Einzelfallprüfung nicht gegeben."
Eine räumliche Nähe für sich allein ist also nicht ausreichend, um die Verpflichtung zur Kumulationsprüfung auszulösen.

Unionsrechtswidriger Schwellenwert für Untertagebau gemäß Anhang 1 Z 27 UVP-G?

 Z 27 Anh 1 UVP-G 2000; Art 4 Abs 2 lit a und b, Abs 3 sowie Anh III UVP-RL Da Vorhaben des Untertagebaus in Anhang II UVP-RL angeführt sind...