Dienstag, 29. April 2014

Änderung der UVP-Richtlinie April 2014

ABl. L 124 vom 25/04/2014, S. 1–18

RICHTLINIE 2014/52/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. April 2014
zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Das Europäische Parlament hat am 12. März 2014 eine umfassende Revision der UVP-Richtlinie (RL 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) beschlossen. Die ÄnderungsRL ist im Amtsblatt am 25.4.2014, L124/1, kundgemacht worden (Quelle: EUR-Lex). Im Folgenden eine Information der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) über die Entwicklung und die Beschlussfassung der innerhalb von drei Jahren (bis 16.5.2017) in das österreichische Recht umzusetzenden Änderungs-Richtlinie.
Quelle -> WKO (21.3.2014)

Vorgeschichte
Bereits im Juli 2013 hatte der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI) mit dem "Zanoni-Report" gravierende Verschärfungen der UVP-RL beschlossen. Der italienische Berichterstatter Andrea Zanoni verfügt über WWF-Background, was auch in seinem Report zu erkennen ist. Die UVP-Verfahren wären gegenüber dem Status quo gut doppelt so lange und so teuer geworden und Projektwerbern wären jede Planbarkeit und Berechenbarkeit entzogen worden.

Die neuen, überzogenen Einspruchsmöglichkeiten gegen Projekte hätten das Investitionsklima in Europa schwer beeinträchtigt. Daher wurde im Vorfeld der geplanten Abstimmung im Plenum an alle österreichischen EU-Parlamentarier der dringende Appell herangetragen, im Sinne des Wirtschaftsstandorts Europas den teilweise absurden Regelungen nicht zuzustimmen. 

Änderungen
Bei der ersten Abstimmung im Plenum am 9. Oktober 2013 wurde den Bedenken der WKO weitgehend Rechnung getragen, indem das EU-Parlament die Verschärfungen ablehnte, und darüber hinaus auch eine Reihe von Verbesserungen beschloss. Im Wesentlichen wurden folgende gravierenden Verschärfungen der Richtlinie abgewehrt und Verbesserungen erzielt:
  • Keine UVP als "Wunschkonzert": Die Öffentlichkeit hätte für jedes Projekt - unabhängig von Art und Größe - eine UVP verlangen können.
  • Keine Popularklage gegen Projekte: Ohne Parteistellung zu haben oder überhaupt vom Projekt tangiert zu sein, hätte jeder die Genehmigung anfechten können.
  • Keine Genehmigungskriterien: So war etwa die Energieeffizienz als Genehmigungskriterium vorgesehen. Dies wurde mühsam bei der UVP-G-Novelle 2009 abgewehrt.
  • Wesentliche Erleichterungen für den Projektwerber bei seinem Genehmigungsantrag:
    • Keine Angaben der Auswirkungen seines Vorhabens "vor dem Hintergrund der sich ändernden Klimabedingungen"
    • Keine Darstellung der umweltfreundlichsten Alternative
    • Verbesserte Kumulierungsregelung
    • Risikobewertung sinnvoll eingeschränkt
  • Die Experten für den Umweltbericht müssen weder akkreditiert noch von der Behörde und dem Projektwerber unabhängig sein (wäre sehr teuer gekommen  oder unmöglich geworden).
  • Keine Angaben über Wertminderungen von Nachbargrundstücken durch das Projekt, wie etwa eine Wertminderung von Grundstücken in Flughafennähe wegen des Fluglärms: Damit hätten Investoren Schadensersatzzahlungen gedroht, was den Infrastrukturausbau in Europa untragbar verteuert hätte.
  • Keine Angaben über die Auswirkungen des Projekts auf "Ökosystemleistungen": Dies wäre eine uferlose Prüfung für Investoren geworden, da es keine eingrenzende, wissenschaftlich allgemein anerkannte Definition gibt, was darunter zu subsumieren ist.
  • Keine Anwendung der neuen RL auf anhängige Vorhaben, denn damit wären Projektwerber zurück zum Start geschickt worden.
      
Wesentliche positive Änderungen
  • Neue Erheblichkeitsschwelle: Die UVP wird auf die Untersuchung von "erheblichen" Auswirkungen des Projekts eingeschränkt.
  • Neue Zeitlimits für behördliche Entscheidungen: Zum ersten Mal wird damit ein Zeitfaktor anerkannt. Im Feststellungverfahren so rasch wie möglich (höchstens innerhalb von 90 Tagen), im österreichischen UVP-G sechs Wochen. Für die Entscheidung im UVP-Verfahren fordert die RL die Mitgliedstaaten auf, diese "in einem angemessenen Zeitraum" zu treffen.
  • Eingrenzung des Untersuchungsrahmens und der Prüftiefe durch die "Scoping Opinion" der Behörde auf Antrag des Projektwerbers. Das soll künftig verhindern, dass Projekte "zu Tode geprüft" werden und einer allzu großen Detailverliebtheit im Vollzug einen Riegel vorschieben.
  • Praktikable Übergangsregelung: Die neue RL wird nicht auf anhängige Verfahren angewendet.
   
Überblick über negative Änderungen
  • Gegenstand der UVP: Die UVP umfasst künftig auch die Auswirkungen auf die "Biodiversität", bisher nur auf "Fauna und Flora", was ein engerer Begriff war. Zur Biodiversität wird auf die  FFH-RL sowie die VogelschutzRL verwiesen. 
  • Neu ist auch die Risikobewertung: Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle/Katastrophen gegeben sind, sind einzubeziehen. (Die Risikobewertung wurde aber gegenüber dem KOM-Vorschlag sinnvoll eingegrenzt).
  • Abrissarbeiten sind auch erfasst, aber nur soweit sie für ein UVP-pflichtiges Vorhaben relevant sind, nicht per se. 
  • So weit wie möglich ist im Umweltbericht auch auf die "nachhaltige Verfügbarkeit von Ressourcen" Bedacht zu nehmen.
Neutrale Änderungen 
  • Ein neuer Katalog legt fest, welche Angaben der Projektwerber im Feststellungsverfahren zur Beurteilung der Frage einer allfälligen UVP-Pflicht vorzulegen hat (Anhang II. A).
  • Qualitätskontrolle des Umweltberichts (vormals Umweltverträglichkeitserklärung, UVE): Die Behörde muss den Umweltbericht des Projektwerbers durch kompetente Experten (Sachverständige) prüfen lassen. Das ist im UVP-G bereits durch die "zusammenfassende Bewertung" der Behörde (im "vereinfachten Verfahren") oder durch das Umweltverträglichkeitsgutachten (im UVP-Verfahren) vorgesehen.
  • Wichtig: Experten zur Erstellung oder Prüfung des Umweltberichts müssen nicht akkreditiert oder von der Behörde und dem Projektwerber unabhängig sein, sondern nur "kompetent". Damit wird der Einsatz von betrieblichen Experten sowie von Sachverständigen weiterhin ermöglicht.
  • Der Projektwerber muss in seinem Umweltbericht Angaben zu Energiebedarf und -verbrauch sowie zu den Auswirkungen auf das Klima machen. Diese Erfordernisse werden bereits durch das gemäß dem UVP-G beim Antrag vorzulegende "Klima- und Energiekonzept" abgedeckt.
  • Darstellung der "Nullvariante": Das "Basisszenario" stellt den Umweltzustand ohne Projektrealisierung dar.
  • Die RL empfiehlt den Mitgliedsstaaten, konzentrierte Verfahren anzustreben, wobei das UVP-G die Verfahrenskonzentration bereits vorsieht.

Berichtspflichten der Mitgliedsstaaten
Soweit die Angaben verfügbar sind, haben die Mitgliedsstaaten der Kommission die Anzahl der durchgeführten UVP-Verfahren sowie deren Dauern und Kosten (unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf KMU) zu melden. Österreich verfügt bereits über ein umfassendes Monitoring der UVP-Verfahren.

Die Richtlinie ist innerhalb von drei Jahren in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Weitere Informationen:
-> Europäisches Parlament (12.3.2014)
-> WKO (18.3.2014) 

Donnerstag, 24. April 2014

Lehrveranstaltung Universität Wien - Sommersemester 2014

030 107 KU Umweltverträglichkeitsprüfung (Berger)
1-stündig / 2 ECTS;

Vorbesprechung: keine
Termine Erster Termin: 30.04.2014, Letzter Termin: 18.06.2014 
                 MI 30.04.14              
                 MI 07.05.14
                 MI 14.05.14
                 MI 21.05.14  jeweils 17:00-19:15, SEM41
                 MI 18.06.14 (Klausur), 17:00-18:30, SEM41
Anmeldung: 3. März 2014 bis 28. März 2014: UNIVIS
Klausurtermin:  MI 18.06.14, 17:00-18:00, SEM41
Inhalte: Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Unions- sowie innerstaatlichem (österreichischem) Recht
Methoden: Vortrag, Diskussion
Leistungskontrolle: Klausur
Anrechenbarkeit: Wahlfachkorb Umweltrecht, Wahlbereich
Teilnehmeranzahl: max. 35

Mittwoch, 8. Mai 2013

Lehrveranstaltung UVP - Universität Wien

Im Sommersemester 2013 halte ich folgende Lehrveranstaltung an der Universität Wien:

030107 Gr. 1 KURS Umweltverträglichkeitsprüfung
(2 ECTS, 1 SemStd Blocklehrveranstaltung)

Erster Termin: 08.05.2013, letzter Termin: 05.06.2013
TermineMI wöchentlich von 08.05.2013 bis 29.05.2013, 17.00-19.15 
Ort: Seminarraum SEM64 Juridicum 6.OG
Klausur: MI 05.06.2013, 17.00-18.30 Ort: Seminarraum SEM64 Juridicum 6.OG 
InhaltRecht der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Unions- sowie innerstaatlichem (österreichischem) Recht
Anmeldung: Online-Anmeldung von: 10.04.2013, bis: 30.04.2013 Univis
erscheint im Vorlesungsverzeichnis unter: 4.20.2. Umweltrecht - Wahlbereich

-> Aushang

Einige UVP-Highlights ...

... aus der letzten Zeit

Eintragungen in diesen - allerdings ohnehin keine Vollständigkeit anstrebenden - Blog sind schon länger nicht erfolgt. Daher sollen einige für das UVP-Recht bedeutsame Entwicklungen der letzten Monate hervorgehoben werden:
  1. EuGH 21. 3. 2013, C 244/12: Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren Salzburger Flughafen - Eine nationale Regelung, die die UVP-Pflicht der Erweiterung der Infrastruktur eines Flughafens (Projekt aus der fakultativen Liste des Anhangs II) ausschließlich davon abhängig macht, dass eine Erhöhung der Flugbewegungen um 20.000 pro Jahr zu erwarten ist, widerspricht der UVP-RL. - Unmittelbare Wirkung, indem die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen müssen, dass zunächst geprüft wird, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. - Stichwort: "de facto-UVP" (siehe zum Thema auch Berger, UVP-Feststellungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis: Revolution durch "Mellor"?, RdU-U&T 2009/25,66)
  2. EuGH 14. 3. 2013, C‑420/11: Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren Leth - Staatshaftung für unterlassene UVP Flughafen Wien Schwechat - Das Unterlassen einer UVP als solches begründet grundsätzlich keine Staatshaftung für reine Vermögensschäden . Ein Anspruch des Betroffenen kann im Einzelfall dann vorliegen, wenn ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Schaden (zB Wertverlust eines Hauses) besteht. - Stichwort: Schutzzweck des UVP-G
  3. Anpassungen des UVP-G an die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz - Ministerialentwurf des BMLFUW zur Änderungen des UVP-G 2000 – 483/ME XXIV. GP:
    (Stichwort: Bundesverwaltungsgericht statt Umweltsenat)
  4. VwGH 11.12.2012, 2011/05/0038: Entscheidungsbefugnis des Umweltsenates als Berufungsbehörde - Es besteht eine Befugnis des US, über die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides abzusprechen, nur in jenem Umfang, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend machen kann (vgl VwGH 22. 12. 2010, 2010/06/0262 "ATC Voitsberg"; siehe dazu auch Berger, VwGH sagt, was Sache ist (Blogbeitrag); Berger, UVP-Verfahren: Vereinbarkeit von Unionsrecht und Präklusion, RdU-U&T 2012/12, 38 ff). Stichwort: beschränkte Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde
  5. VwGH 22. 10.2 012, 2010/03/0014 zur Koralmbahn: Beachtung der UVP bereits im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung; Maßnahmen zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit sind aber konkret im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen: 'Wenn der medizinische Sachverständige im UVP-Verfahren in bestimmten Fällen lärmschutztechnische Maßnahmen für notwendig erachtete, die für das gegenständliche Projekt einen unter den Grenzwerten der SchIV liegenden Lärmschutz bewirken, und diese Maßnahmen als "zwingend" bezeichnete, so kann diesen Ergebnissen der UVP nicht allein damit begegnet werden, dass auf die Einhaltung der Grenzwerte nach der SchIV hingewiesen wird, würde dadurch das vorangegangene UVP-Verfahren doch seinen Zweck verfehlen.' (Stichwort: Grenzwerte der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung [Schienenbonus] im Einzelfall nicht zwingend; mittlerweile prüft übrigens der VfGH die Gesetzmäßigkeit der SchIV: B 327/12).
    - Ergänzende UVP bei relevanten Trassenverschiebungen (Stichwort: nachteilige Umweltauswirkungen durch Projektänderung?)
  6. VfGH 4. 10. 2012,  B 563/11: Wasserrechtliches Widerstreitverfahren ist keine Genehmigung iS des UVP-G, daher ist die UVP-Behörde dafür nicht zuständig; Bestimmungen des WRG über Vorzugsentscheidung für Wasserkraftprojekt sind daher nicht kompetenzwidrig. - Stichwort: Umfang der Verfahrens- und Entscheidungskonzentration im UVP-Verfahren
  7. Europäische Kommission 26. 10. 2012: Vorschlag für Änderung der UVP-Richtlinie (KOM 2012, 628)
  8. UVP-G-Novelle 2012, BGBl I Nr 77/2012: Siehe dazu Altenburger/Berger, Bewegung bei der UVP, RdU 2013/5
  9. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012: Verfassungsbestimmung für Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes statt des Umweltsenates ab 1.1.2014 - Stichwort: keine "Verländerung" der UVP bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit
  10. UVP-Bericht an den Nationalrat: 5. Bericht des "Lebensministeriums" über die Vollziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung (Juni 2012)
  11. Aarhus Compliance Commitee, 2012: Verstoß der Republik Österreich gegen Verpflichtung, Umweltorganisationen für alle umweltrelevanten Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen, die gegen Umweltrecht verstoßen, ein “Klagerecht” bei einem Gericht einzuführen. Dieses Recht betrifft nicht nur UVP-Verfahren, sondern auch Naturschutzgenehmigungsverfahren oder wasserrechtliche Verfahren. - Stichwort: "access to justice"; keine unmittelbare Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention

Montag, 13. Februar 2012

UVP-Richtlinie heißt jetzt RL 2011/92/EU

Vor kurzem ist im Amtsblatt der EU eine konsolidierte Fassung der UVP-RL veröffentlicht worden. Inhaltliche Änderungen enthält die konsolidierte Fassung nicht, es wurde aber die Nummerierung der Artikel angepasst (Art 10a ist nunmehr Art 11; eine Übersichtstabelle findet sich am Ende der RL).

Dieser "kodifizierte Text" der UVP-RL findet sich im ABl vom 28.1.2012, L 26/1, und kann in deutscher Sprache hier abgerufen werden.

Die UVP-RL hat nun die neue Bezeichnung

"RICHTLINIE 2011/92/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten"

Zu den bisherigen vier Anhängen sind zwei neue Anhänge (Aufhebung der "Ur-Richtlinie" und der ÄnderungsRL sowie eine Tabelle der alten und neuen Artikel-Nummerierung) dazugekommen (siehe Artikel 14):

"Art. 14. Die Richtlinie 85/337/EWG, in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen."

Auch die vielen Spiegelstriche wurden übrigens aus dem Text entfernt und durch Buchstabenbezeichnungen ersetzt (siehe Anhang VI - Entsprechungstabelle).

Donnerstag, 6. Oktober 2011

Lehrveranstaltung UVP - Universität Wien

030 128 KU Umweltverträglichkeitsprüfung (Berger)

Beginn 14.11.2011 (Achtung Terminänderungen!)

Blocklehrveranstaltung, 1-stündig / 2 ECTS

Termine:
Mo 14.11.11, 17:00-19:15 Sem 61
Di 29.11.11, 17:00-19:15 Sem 62
Mo 05.12.11, 17:00-19:15 Sem 61
Mo 12.12.11, 17:00-19:15 Sem 61
Mi 21.12.11, 17:00-18:30 Sem 62 (Klausur)

Terminänderungen: 08.11.11 und 6.12.11 entfallen;
NEU: 5.12.11 und 12.12.11.

Anmeldung: 17.10.11 bis 3.11.11 online über UNIVIS

Klausurtermin: Mi 21.12., 17:00-18:30, Sem 62

Anrechenbarkeit: Wahlfachkorb Umweltrecht, Wahlbereich

Dienstag, 27. September 2011

Kein "Rechtsschutz-Nirwana" - Verfassungsgerichtshof entscheidet negativen Kompetenzkonflikt

Mit Erkenntnis vom 28.6.2011, B 254/11, hat der Verfassungsgerichtshof – in Abkehr von der vom 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofes in seinen viel diskutierten Beschlüssen vom 30.9.2011, Zlen 2010/03/0051, 0055 („Angerschluchtbrücke”) und 2009/03/0067, 0072 („Brenner Basistunnel”) vertretenen Rechtsauffassung – entschieden, dass der VwGH ein Tribunal iS des Art 47 Abs 2 GRC und daher als Gericht mit voller Kognitionsbefugnis selbst befugt ist, Entscheidungen in UVP-Genehmigungsverfahrens nach dem dritten Abschnitt des UVP-G umfassend nachzuprüfen. Die unionsrechtlichen Vorgaben der GRC und der UVP-RL seien erfüllt; ein Instanzenzug an den Umweltsenat sei nicht geboten und es komme insoweit auch keine unmittelbare Anwendbarkeit des Art 10a UVP-RL in Betracht (siehe dazu Umweltrechtsblog vom 11. Juli 2011).

Der Verwaltungsgerichtshof hatte dagegen in seinen oben zitierten – damals sensationellen – Beschlüssen vom 30.9.2010 die Rechtsauffassung vertreten, dass Art 10a der UVP-RL gebiete, dass vor der Anrufung des VwGH ein zur umfassenden Tatsachenkontrolle berechtigtes Tribunal entscheide und die an ihn gerichteten Beschwerden gegen Eisenbahn-Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt des UVP-G in unmittelbarer Anwendung der UVP-RL als unzulässig (wegen mangelnder Erschöpfung des Instanzenzuges) zurückgewiesen. EINE Anrufung des EuGH zum Zweck einer Vorabentscheidung darüber, welchen Rechtsschutz Art 10a UVP-G gebietet, hielt ÜBRIGENS keines der beiden Höchstgerichte für erforderlich.

Da nun der Verfassungsgerichtshof die vom BMVIT in Anwendung dieser Rechtsauffassung des VwGH bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Berufungsfrist) mit dem Erkenntnis vom 28.6.2011 aufgehoben hat, war auch das Schicksal der mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Berufung an den Umweltsenat besiegelt:

Der Umweltsenat hat nunmehr die bei ihm anhängige Berufung gegen den Genehmigungsbescheid des BMVIT mit Bescheid vom 20.7.2011, US 3A/2011/1A-5, „Brenner Basistunnel II”, als unzulässig zurückgewiesen

Negativer Kompetenzkonflikt

Da nun weder der Verwaltungsgerichtshof noch der US eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde bzw. Berufung getroffen und sich beide für unzuständig erklärt haben, liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor.

Um nun doch noch eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid zu erhalten, hat die beschwerdeführende Umweltorganisation beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG wegen Vorliegens eines Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Umweltsenat als Verwaltungsbehörde gestellt. Es ist zu erwarten, dass der VfGH in seiner Herbstsession 2011 den VwGH als zuständig zur Entscheidung über die von ihm mit Beschluss vom 30.9.2010 zurückgewiesene Beschwerde erkennen wird.

Gleichzeitig ist beim Verwaltungsgerichtshof ein 14 Tage nach Zustellung des Erkenntnisses des VfGH vom 28.6. gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des mit Zurückweisungsbeschluss vom 30.9.2010 abgeschlossenen Verfahrens anhängig, eingebracht von der beschwerdeführenden Umweltorganisation. Keiner der Wiederaufnahmsgründe des § 45 VwGG passt seinem Wortlaut nach auf den Fall einer späteren anderslautenden Entscheidung des VfGH – vielleicht findet aber der VwGH doch einen Weg, selbst den Weg für eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde frei zu machen.

In einer anderen, eine Bundesstraße betreffenden Beschwerdesache hat mittlerweile der Verwaltungsgerichtshof, und zwar dessen 6. Senat – in Abkehr von den Beschlüssen des 3. Senats vom 30.9.2010 – inhaltlich über eine Beschwerde gegen eine Genehmigung des BMVIT nach dem 3. Abschnitt des UVP-G entschieden (VwGH 24.8.2011, 2010/06/0002 “A5 Nordautobahn”).

Das vom “Rechtspanorama” in einem Beitrag aufgrund der Judikaturdivergenz zwischen Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof befürchtete “Rechtsschutz-Nirwana” ist also nicht eingetreten. Ob neben den bisher befassten Gerichten und Behörden aber vielleicht auch noch der EuGH in einem künftigen Verfahren in das Match um Art 10a UVP-RL kommen wird, bleibt abzuwarten…

Unionsrechtswidriger Schwellenwert für Untertagebau gemäß Anhang 1 Z 27 UVP-G?

 Z 27 Anh 1 UVP-G 2000; Art 4 Abs 2 lit a und b, Abs 3 sowie Anh III UVP-RL Da Vorhaben des Untertagebaus in Anhang II UVP-RL angeführt sind...