Montag, 17. März 2025

030776 KU Umweltverträglichkeitsprüfung (Sommersemester 2025)

 2.00 ECTS (1.00 SWS), SPL 3 - Rechtswissenschaften

Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung

An/Abmeldung

Hinweis: Ihr Anmeldezeitpunkt innerhalb der Frist hat keine Auswirkungen auf die Platzvergabe (kein "first come, first served").
  • Anmeldung noch in der ersten Stunde am 19.03.2025 möglich

Details

max. 40 Teilnehmer*innen
Sprache: Deutsch

Lehrende

Termine (iCal) - nächster Termin ist mit N markiert

  • Mittwoch26.03.16:45 - 19:15Seminarraum SEM42 Schottenbastei 10-16, Juridicum, 4.OG
  • Montag31.03.16:45 - 19:15Seminarraum SEM41 Schottenbastei 10-16, Juridicum, 4.OG
  • Mittwoch02.04.16:45 - 19:15Seminarraum SEM42 Schottenbastei 10-16, Juridicum, 4.OG
  • Mittwoch09.04.16:45 - 19:15Seminarraum SEM42 Schottenbastei 10-16, Juridicum, 4.OG

Information

Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung

Ziel der Lehrveranstaltung ist das Erlernen der wesentlichen rechtlichen Aspekte sowohl des Unionsrechtes als auch des österreichischen Rechts für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren.
Viele Infrastrukturvorhaben, größere Bauvorhaben, Energieerzeugungs- und Betriebsanlagen sowie Bergbau- und Abfallbehandlungsanlagen sind UVP-pflichtig. Die EU-Verordnung für den beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien und die UVP-Novelle 2023 führten zu wichtigen Änderungen im UVP-Recht.
Neben dem Unionsrecht und dem österreichischen UVP-G samt dazugehörigem Verfahrensrecht wird auch die Aarhus Konvention und deren Bedeutung für das UVP-Verfahren behandelt.
Anhand der Lernunterlage des Vortragenden und den maßgeblichen Gesetzestexten werden die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung zum UVP-Verfahren dargestellt und mit den Studierenden erörtert.
In einer schriftlichen Klausur sollen die Studierenden das erlernte Wissen und Können wiedergeben.

Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel

eine schriftliche Klausur
Hilfsmittel: unkommentierte Gesetzesausgaben (ohne Anmerkungen oder Verweisen)

Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab

positive Beurteilung der Klausur; in Zweifelsfällen kann auch die mündliche Mitarbeit (ausschließlich im positiven Sinne) herangezogen werden (Diskussion während des Vortrags)

Judikatur des VwGH zur UVP im Jahr 2024

Verletzung der Verhandlungspflicht bei Einwand der UVP-Pflicht im Materienverfahren

Die in Art 47 GRC festgelegten Garantien, die inhaltlich jenen des Art 6 EMRK entsprechen, kommen zum Tragen, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach dem MinroG und dem WRG von einem Einwender (Bf) geltend gemacht wird, dass die Projektwerberin die Projektfläche unsachlich aufgesplittet habe, um einer UVP zu entgehen (vgl dazu VwGH 29. 3. 2006, 2004/04/0129, mwN). In diesem Fall ist auch das in Umsetzung der RL 2011/92/EU eingeführte UVP-G in den Blick zu nehmen, welches Angelegenheiten der „Durchführung des Rechts der Union“ iSd Art 51 Abs 1 GRC (vgl zur Bindung an die GRC bei der Auslegung von in nationales Recht umgesetzten RL etwa EuGH 29. 1. 2008, C-275/06, Promusicae, Rn 68) betrifft.

Wurde das Ausmaß der projektgegenständlichen Fläche in der Beschwerde bestritten und sah sich das VwG veranlasst, sich mit diesem Vorbringen beweiswürdigend auseinanderzusetzen, so durfte sich dieses nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass der Sachverhalt geklärt gewesen sei, sofern es sich nicht um ein unsubstantiierten Bestreiten handelte, welches außer Betracht bleiben hätte können (vgl etwa VwGH 21. 8. 2023, Ra 2022/07/0166). Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen – wie hier – ist jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen Eine Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl VwGH 20. 2. 2023, Ra 2021/07/0062, mwN).

Die Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 lit b WRG setzt ein Projekt voraus, dessen Umsetzung es dient; ohne eine vorangegangene, die davon betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile zweifelsfrei bezeichnende wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes dürfen dafür erforderliche Zwangsrechte nicht begründet werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2018/07/0347, mwN).

VwGH 19. 3. 2024, Ra 2022/07/0075


Rechte einer Umweltorganisation nach § 19 Abs 10 UVP-G

Für Verfahren nach dem UVP-G 2000 bestimmt § 19 Abs. 10 UVP-G 2000, dass eine anerkannte Umweltorganisation unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung hat und berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Die Rsp zum Begriff der "Umweltschutzvorschrift" im Sinne dieser Bestimmung ist auf § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 übertragbar. Nach dieser Rsp ist der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 4 und 10 UVP-G 2000 weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen. Es fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (wie z.B. das Wasserrecht oder das Naturschutzrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften". Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081 bis 0083, 0130; VwGH 15.6.2023, Ra 2023/06/0029, 0030). Daraus ergibt sich, dass nicht das gesamte Verfahrensrecht "im Zusammenhang mit Umweltverfahren" zu den Umweltschutzvorschriften zählt, deren Einhaltung die Partei verfolgen kann (VwGH 12.6.2023, Ra 2023/06/0074).

Unter "Rechtsmittel" im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 ist auch die Revision an den VwGH zu verstehen; dies ergibt sich bereits aus der Textierung des § 42 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 betreffend die Parteistellung des Umweltanwaltes, welchem "das Recht eingeräumt [wird], Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof". Anerkannten Umweltorganisationen ist damit im Sinne des Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht eingeräumt, in den in § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 genannten Verfahren und unter den dort angeführten Voraussetzungen gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines VwG Revision an den VwGH wegen Rechtswidrigkeit zu erheben, jedoch eingeschränkt auf eine aus der Nichteinhaltung von Umweltschutzvorschriften resultierende Rechtswidrigkeit.

VwGH 6. 5. 2024, Ra 2024/07/0024


Prüfung einer Umgehungsabsicht bei Unterschreitung der „Bagatellschwelle“

Die Beurteilung der Frage, ob ein Umgehungsprojekt vorliegt, durch das die UVP-Pflicht umgangen werden soll, obliegt der Beweiswürdigung durch die Beh bzw das VwG (vgl VwGH 29. 9. 2015, 2013/05/0077, mwN). Im Falle einer unschlüssigen Beweiswürdigung bei der für die Zuständigkeit wesentlichen Feststellung einer Umgehungsabsicht belastet das LVwG, das für die Genehmigung des Vorhabens nach dem MinroG im Bescheidbeschwerdeverfahren zuständig ist, sein Erk mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Beim Bagatellschwellenwert von 25% des gem Anh 1 Z 25 lit a UVP-G maßgeblichen Schwellenwerts von 20 ha – somit 5 ha – handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben. Bei deren Unterschreitung ist keine Kumulierung des Abbauvorhabens mit anderen Vorhaben iSd § 3 Abs 2 S 1 UVP-G und gem § 3 Abs 2 S 3 UVP-G keine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl VwGH 28. 4. 2021, Ra 2019/04/0027 bis 0034, Rn 22, mwN). Von einem Vorhaben iSd § 3 Abs 2 S 3 UVP-G, das eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwerts aufweist, ist bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen.

Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können. Eine kumulative Wirkung mehrerer Vorhaben iSe Überlagerung der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter vermittelt nicht schon einen sachlichen Zusammenhang.

VwGH 17. 5. 2024, Ra 2022/04/0014


Begriff des "Vorhabens" nach § 2 Abs 2 UVP-G

Ob der von § 2 Abs. 2 UVPG 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0175). Bei den dabei anzustellenden Sachlichkeitsüberlegungen gilt es darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein "verkehrswirksam" ist (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Stückelung eines Straßenbauvorhabens VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026, oder eines Eisenbahnprojektes VwGH 25.8.2010, 2007/03/0027). Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. dazu die in VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447, genannten Beispiele). Hingegen bildet ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/07/0447, mwN).

VwGH 11. 6. 2024, Ra 2024/04/0328


Verpflichtung zur Darlegung der "Nullvariante"

Seit der Änderung des UVP-G 2000, BGBl I Nr 80/2018, ist das Erfordernis, als Genehmigungswerber eine "Nullvariante" darzulegen, in § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 explizit konkretisiert. Nach der Judikatur des VwGH legt die "Nullvariante" das Unterbleiben des Vorhabens dar (vgl. VwGH 6.5.2021, Ra 2019/03/0040, Rn. 41; vgl. sinngemäß bereits VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244, Pkt. 6.1.).

VwGH 9. 7. 2024, Ra 2024/05/0029 


Kumulationsprüfung nicht auf gleichartige Vorhaben eingeschränkt

Erreicht ein Vorhaben des Anhangs 1 UVP-G 2000 mit anderen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben den Schwellenwert, bewirkt noch nicht, dass gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. eine UVP durchzuführen ist. Die Behörde hat in diesem Fall nach der genannten Norm eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei die Pflicht zur Prüfung der Auswirkungen, die ein Projekt zusammen mit anderen haben könnte, nicht alleine auf gleichartige Projekte beschränkt ist (EuGH 11.2.2015, Marktgemeinde Straßwalchen u.a., C-531/13). Diese Beschränkung gilt auch nicht bei der Prüfung des Erreichens der Schwellenwerte.


Die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 58/2017 ist nicht auf betreffend das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVPG 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr sind grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Diese Rechtsprechung ist auf die Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 6 UVPG 2000 idF BGBl I Nr 80/2018 übertragbar.

Die Angabe der Schwellenwerte der unterschiedlichen Tatbestände des Anhanges 1 UVP-G 2000 in verschiedenen Maßeinheiten (hier betreffend die Z 2 lit. a in Kubikmeter und betreffend die Z 25 lit. a in Hektar) kann kein Hindernis darstellen, das der Kumulierung entgegensteht. Denn anhand des Schwellenwertes des Tatbestandes der Z 25 lit. a des Anhanges 1 der Spalte 1 UVP-G 2000, der in dem Flächenmaß Hektar angegeben ist, kann - allenfalls unter Einbeziehung eines Sachverständigen - durch entsprechende Ermittlung der Fläche, auf der Grabungen stattfinden, und der Grabungstiefe das Volumen des Kies- und Sandaushubmaterials in Kubikmeter berechnet werden, was zur Möglichkeit der Zusammenrechenbarkeit der so erhaltenen Menge von Aushubmaterial in Kubikmetern mit dem geplanten zu deponierenden Material ebenso in Kubikmeter führt. Alternativ vorstellbar wäre eine Ermittlung des Aushubmaterials des Kies- und Sandabbaus in Tonnen und eine darauffolgende Umrechnung dieser Gewichtsmaßeinheit anhand der Dichte des Aushubmaterials in die Volumenmaßeinheit Kubikmeter.

Die Vorhaben, die bei der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind, sind unter den nachfolgenden Voraussetzungen bei dem Prüfschritt des Erreichens der Schwellenwerte einzubeziehen: Dies entweder, wenn unter Ermittlung eines zusätzlichen Faktors (wie beispielsweise der Dichte) ein Wert berechnet werden kann, der sich in weiterer Folge aufgrund der gleichen Maßeinheit des Schwellenwertes des zu prüfenden Vorhabens nach Anhang 1 UVP-G 2000 zur Kumulation eignet, oder wenn die Möglichkeit der - direkten - Umrechnung der Maßeinheiten der Schwellenwerte besteht. Dafür spricht sowohl der Text als auch der Zweck der UVP-RL (2011/92/EU).

VwGH 29. 8. 2024, Ra 2022/07/0025 (Besprechung in: ecolex 12/2024, S 1074)


Einzelfallprüfung bei zu eng abgegrenzter nationaler Umsetzung der unionsrechtlichen UVP-Pflicht

Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie sieht für die in Anhang II (dieser Richtlinie) genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für das Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. in diesem Zusammenhang zur insoweit vergleichbaren Regelung der Richtlinie 85/337/EWG etwa VwGH 19.4.2012, 2009/03/0040). 

Ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei (vgl. etwa EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39).

In einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b der UVP-Richtlinie überschritten hat, entfalten Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 dahingehend unmittelbare Wirkung, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, mit Hinweis auf EuGH 21. März 2013, Flughafen Salzburg GmbH, C-244/12, Rz 48 und Tenor). 

Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVPG 2000 nur zu klären, ob mit 
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. E 23. September 2009, 2007/03/0170; E 26. April 2011, 2008/03/0089; E 30. Juni 2006, 2005/04/0195). Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung also nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar (vgl. E 21. Dezember 2011, 2006/04/0144; E 21. Dezember 2011, 2007/04/0112). Dies entspricht auch den Vorgaben des § 3 Abs. 7 UVPG 2000, wonach sich die Behörde, dann, wenn sie eine Einzelfallprüfung durchzuführen hat, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat.

Ob ein bestimmtes Vorhaben ein Städtebauvorhaben im Sinne des Anhang 1 Z 18 lit. b UVPG 2000 ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0286, sowie VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, jeweils mwN).

VwGH 24. 10. 2004, Ra 2023/04/0218

geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Revisionswerber als verletzt erachtet (vgl. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kommt Parteien weder ein abstraktes Recht auf „Durchführung einer UVP“ (vgl. nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 8, mwN), noch ein „Recht, an derselben als Parteien teilzunehmen“ (vgl. nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 10, betreffend die „Wahrung ihrer Nachbarrechte im UVP-G 2000“) und auch - hier eine Feststellung gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 betreffend - kein abstraktes Recht „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2022/06/0037, Rn. 6, mwN) zu. 

Da die revisionswerbenden Parteien somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend machten, erweist sich die Revision als nicht zulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

VwGH 12. 11. 2004, Ro 2024/06/0012; ebenso VwGH 12. 11. 2024, 2024/06/0024 u.a.


Mittwoch, 22. Mai 2024

Rechtsprechung des VwGH zur UVP 2023

Vorliegen eines Städtebauvorhabens Frage des Einzelfalles; Voraussetzungen für die Aussetzung eines Planes wegen unterbliebener SUP

Anh 1 Z 18 lit b UVP-G; Art 4 Abs 2 UVP-RL; SUP-RL; § 2 Abs 1b BO für Wien; Art 133 Abs 4 B-VG

Ob ein bestimmtes Vorhaben ein Städtebauvorhaben iS des Anh 1 Z 18 lit b UVPG 2000 ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Um die Zulässigkeit einer Revision zu begründen, müsste daher in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt werden, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl VwGH 22. 1. 2019, Ra 2018/05/0286; 26. 2.2019, Ra 2019/06/0012, jeweils mwN).

Art 4 Abs 2 der UVP-RL sieht für die in Anhang II (dieser RL) genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für das Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt, der aber – wie der EuGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl etwa EuGH 28. 2. 2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn 37, 39) – durch die in Art 2 Abs 1 UVP-RL festgelegte Pflicht begrenzt ist, die Projekte, bei denen ua aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Hierbei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Hat sich das VwG im angefochtenen Erk alternativ auch damit auseinandergesetzt, ob vorliegend bei unmittelbarer Anwendung der UVP-RL eine UVP durchzuführen wäre, so kann im Revisionsverfahren dahinstehen, ob das Vorbringen der Revisionswerberin, der Tatbestand des „Städtebauvorhabens“ in Anhang 1 Z 18 li. b UVP-G widerspreche der UVP-RL und deren Tatbestand des „Städtebauprojektes“ sei unionsrechtswidrig umgesetzt, zutrifft, weil das VwG fallbezogen mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (bei dem es sich um eine - Baulücken schließende - reine Wohnbebauung mit nur 33 Wohnungen und 21 PKW-Stellplätzen in einem bereits mittels Straßen und Versorgungseinrichtungen erschlossenen Gelände handelt) ein bloß geringes Potential für eine Beeinträchtigung der Umwelt bestehe und dieses daher auch in direkter Anwendung der UVP-RL keiner UVP zu unterziehen sei.

Falls den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes nicht Rechnung getragen wurde, so kann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung unter Aussetzung des - ohne die SUP ergangenen - Planes geprüft werden, wobei es für eine Aussetzung keines ausdrücklich darauf gerichteten Ausspruchs bedarf; dieses hat vielmehr in der Form zu erfolgen, dass der - allenfalls unionsrechtswidrige - Plan bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durch den VwGH unangewendet und somit außer Betracht zu bleiben hat bzw nicht als Grundlage heranzuziehen ist (vgl VwGH 15. 10. 2020, Ro 2019/04/0021, Rn 175). 

Wenn in einer Revision allerdings nicht dargelegt wird, inwiefern der auf das Bauvorhaben konkret anwendbare Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in unionsrechtswidriger Weise keiner SUP unterzogen worden sei, und warum das in Rede stehende Plandokument iS des § 2 Abs 1b BO für Wien voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen iS der Kriterien des Anh II der SUP-RL haben sollte, wird die Zulässigkeit der Revision nicht ausreichend dargetan.

VwGH 07.03.2023, Ra 2021/05/0162


Verletzung der Verhandlungspflicht bei Einwand der UVP-Pflicht im Materienverfahren

Art 46, 51 Abs 1 GRC; Art 11 UVP-RL; § 24 Abs 4 VwGVG

Die in Art 47 GRC festgelegten Garantien, die inhaltlich jenen des Art 6 EMRK entsprechen, kommen zum Tragen, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach dem MinroG und dem WRG von einem Einwender (Bf) geltend gemacht wird, dass die Projektwerberin die Projektfläche unsachlich aufgesplittet habe, um einer UVP zu entgehen (vgl dazu VwGH 29. 3. 2006, 2004/04/0129, mwN). In diesem Fall ist auch das in Umsetzung der RL 2011/92/EU eingeführte UVP-G in den Blick zu nehmen, welches Angelegenheiten der „Durchführung des Rechts der Union“ iSd Art 51 Abs 1 GRC betrifft (vgl zur Bindung an die GRC bei der Auslegung von in nationales Recht umgesetzten RL etwa EuGH 29. 1. 2008, C-275/06, Promusicae, Rn 68).

Wurde das Ausmaß der projektgegenständlichen Fläche in der Beschwerde bestritten und sah sich das VwG veranlasst, sich mit diesem Vorbringen beweiswürdigend auseinanderzusetzen, so durfte sich dieses nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass der Sachverhalt geklärt gewesen sei, sofern es sich nicht um ein unsubstantiierten Bestreiten handelte, welches außer Betracht bleiben hätte können (vgl etwa VwGH 21. 8. 2023, Ra 2022/07/0166). Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen – wie hier – ist jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 

Eine Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl VwGH 20. 2. 2023, Ra 2021/07/0062, mwN).

VwGH 19. 3. 2024, Ra 2022/07/0075


Beschwerdebefugnis einer nach dem UVP-G anerkannten Umweltorganisation in Verfahren nach dem NÖ NSchG

§ 19 Abs 6 und 7 UVP-G; § 27b Abs 1 und § 27c Abs 1 NÖ NSchG idF LGBl 2019/26

Der Wortlaut der Bestimmungen des § 27c Abs 1 und § 27b Abs 1 NÖ NSchG 2000 idF LGBl 2019/26 verweist - ohne jegliche Einschränkungen etwa im Hinblick auf den statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich - auf Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G "zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt" sind. Damit nimmt der Gesetzgeber unmissverständlich auf den im Grunde des § 19 Abs 7 UVP-G erfolgten bescheidmäßigen Abspruch über die Erfüllung der Kriterien des § 19 Abs 6 UVP-G und die Festlegung, in welchen Bundesländern die UO zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, Bezug.

Es ist den Materialien (Ltg.-506/A-1/30-2018) der Novelle des NÖ NSchG 2000 LGBl 2019/26 nicht zu entnehmen, dass eine zur Ausübung von Parteirechten in Niederösterreich befugte UO (als Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ iS der Aarhus Konvention) einer weitergehenden Beschränkung ihrer Beschwerdebefugnis (etwa mit Blick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich) unterliegen sollte, als jener des Bestehens der Befugnis zur Ausübung von Parteirechten in NÖ gem § 19 Abs 7 UVP-G. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so kommt der UO ohne Einschränkungen im Hinblick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich grundsätzlich ein Beschwerderecht nach § 27c Abs 1 NÖ NSchG zu.

VwGH 23.05.2023, Ro 2022/10/0006


Keine Beeinträchtigung einer revisionswerbenden Umweltorganisation durch (Nicht-)Beiziehung weiterer Parteien 

§ 32 VwGG; 19 Abs 10 UVP-G

Eine Umweltorganisation kann nicht dadurch in ihren Rechten verletzt sein, dass das BVwG im Verfahren über einen von ihr gestellten Wiederaufnahmeantrag (nur) die Projektwerberin als weitere Partei beigezogen hat, nicht jedoch andere Parteien. Durch die (Nicht-)Beiziehung weiterer Parteien ist die UO in den ihr gemäß § 19 Abs 10 UVP-G eingeräumten Rechten, nämlich die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, nicht beeinträchtigt.

VwGH 12.06.2023, Ra 2023/06/0074



Betroffenenrechte und Parteistellung von anerkannten Umweltorganisationen im Abnahmeverfahren; Genehmigung von Abweichungen im Abnahmeverfahren

§ 17 Abs 2 bis 5, § 18 Abs 3, § 18b, § 19 Abs 1, 7 und 10, § 20 Abs 2 und 4 UVP-G; § 13 Abs 8 AVG

Anerkannte Umweltorganisationen (UO) haben im Abnahmeverfahren Parteistellung und es ist ihnen zum Ergebnis der Abnahmeprüfung und in Bezug auf die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen rechtliches Gehör einzuräumen. Eine UO kann im Abnahmeverfahren die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend machen.

Die in § 20 Abs 4 zweiter Satz UVP-G vorgesehene Möglichkeit, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen zu können, stellt eine Ausnahme von dem im ersten Satz formulierten Grundsatz, wonach die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen ist, dar. Ausnahmen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen. Diese Bestimmung ermöglicht es der Bauwerberin, Abweichungen weder beseitigen noch für diese ein eigenes Genehmigungsverfahren durchführen zu müssen. Diese Erleichterung darf aber nicht dazu führen, dass den von den Abweichungen Betroffenen Rechte vorenthalten werden, die sie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geltend machen könnten.
Im Verfahren nach § 20 UVP-G geht es nicht um die Frage, ob eine Abweichung von vornherein geplant war, sondern (nur) darum, ob das fertiggestellte Vorhaben der Genehmigung entspricht (vgl zur Abnahmeprüfung nach § 20 UVP-G etwa VwGH 3. 10. 2018, Ra 2018/07/0421, 0422, Rn 15). Das fertiggestellte Vorhaben ist somit in Relation zum ursprünglichen Genehmigungskonsens zu setzen; sollten sich dabei geringfügige Abweichungen zeigen, sind diese - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ihrerseits "nachträglich" zu genehmigen.

Auch wenn sich in § 18 Abs 3 sowie § 20 Abs 4 UVP-G - anders als in § 18b letzter Satz UVP-G - kein Hinweis auf eine (allenfalls notwendige) Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und der UVP findet, ist auch für das Abnahmeverfahren nach § 20 UVP-G davon auszugehen, dass - wenn dies für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von geringfügigen Abweichungen erforderlich ist - ein darauf gerichtetes Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Ergebnisse der UVP diesbezüglich zu ergänzen sind.

Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Änderung im Hinblick auf die Genehmigungskriterien des § 17 Abs 2 bis 5 UVP-G sowie der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Änderung handelt es sich - jedenfalls dem Grunde nach - um zwei voneinander getrennte Prüfschritte. 

Es kann für die Frage der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Abweichung im Sinn des § 20 Abs 4 UVP-G auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer nicht wesentlichen Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG im Beschwerdeverfahren vor dem VwG zurückgegriffen werden. Da für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung im Sinn des § 13 Abs 8 AVG auf das Bewirken zusätzlicher oder neuer Gefährdungen abgestellt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn für die Beurteilung einer Abweichung als geringfügig (ua) die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG- berücksichtigt werden.

Eine nachträgliche Abänderung von Nebenbestimmungen durch einen Abnahmebescheid nach § 20 Abs 4 UVP-G würde ihre Rechtswirkungen erst ab Erlassung dieses Bescheides entfalten und somit nichts an der bis dahin erfolgten Nichteinhaltung der Nebenbestimmung ändern (vgl VwGH 3. 10. 2018, Ra 2018/07/0421, 0422, Rn 24). Daraus ergibt sich umgekehrt aber gerade nicht, dass die Nichteinhaltung einer Auflage der nachträglichen Genehmigung als geringfügige Abweichung dem Grunde nach entgegensteht.




Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist keine Immission 

§ 17 Abs 2 Z 2 UVP-G (idF BGBl I 2018/80); §§ 75, 77 GewO 1994

§ 17 Abs. 2 UVP-G 2000 kommt der Charakter eines Auffangregimes zu, das über alle Vorhabensgruppen des UVP-G 2000 hinweg einen Mindeststandard einzieht (vgl. VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033). Die dort geregelten Genehmigungskriterien gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Vorgaben des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 werden zum einen als Mindeststandards angesehen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Zum anderen können sie auch verschärfend wirken, nämlich wenn eine im Sinn des Umweltschutzes strengere Anordnung des § 17 Abs. 2 leg. cit. eine schwächere Regelung des Materiengesetzes verdrängt.

Unter dem in § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 genannten Begriff der "Immission" ist jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 des UVP-G 2000 beeinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen.

Mit § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 wurden die traditionellen gewerberechtlichen Nachbarschutzstandards (Gesundheits- und Belästigungsschutz, Schutz des Eigentums) als Mindeststandard verankert. Dadurch kommt der Bezug zur GewO 1994 zum Ausdruck. Die zu § 75 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung ist auf das UVP-G 2000 - konkret auf dessen § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a - übertragbar (vgl. dazu etwa das in einem UVP-Genehmigungsverfahren für eine 380 kV-Leitung ergangene Erkenntnis VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171). 

Die Übertragung dieser zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung erstreckt sich aus folgenden Erwägungen nicht nur auf die (direkt an die GewO 1994 anknüpfenden) lit. a und c, sondern auch auf die lit. b des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000: Die im Einleitungssatz des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 normierte Vorgabe, wonach die Immissionsbelastung möglichst gering zu halten ist und bestimmte Immissionen jedenfalls zu vermeiden sind, bezieht sich nämlich - vom Wortlaut her - auf die anschließenden drei Tatbestände lit. a bis c gleichermaßen. Der Begriff der "Immission" gilt daher auch für die lit. b. Zwar ist dort allgemeiner von "erheblichen Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen" die Rede und erfolgt zudem eine Erweiterung in Bezug auf die Schutzgüter. Dem Wortlaut bzw. dem Aufbau des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 zu Folge stellen die angesprochenen Belastungen allerdings auch eine mögliche Form der im Einleitungssatz genannten Immissionen dar. Insoweit ist die Rechtsprechung zum Immissionsbegriff des gewerblichen Betriebsanlagenrechts auch auf § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 zu übertragen.

Im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 ist auf nichtphysische Einwirkungen - wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens - nicht Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat (schon wiederholt) Beeinträchtigungen des Empfindens durch einen bestimmten Anblick von physischen Einwirkungen abgegrenzt bzw. diesen nicht zugerechnet (vgl. VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073, VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166, bzw. VwGH 24.6.2009, 2007/05/0115, Pkt. 15; vgl. weiters zu Einwirkungen iSd § 364 Abs. 2 ABGB auch OGH 26.8.2008, 5 Ob 173/08i, Pkt. 13).

§ 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 findet auf Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes keine Anwendung.



Zur Darlegung einer Befangenheit von Sachverständigen; 
Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes keine Immission 

§ 7 AVG; § 17 Abs 2 Z 2 UVP-G (idF BGBl I 2018/80)

Zur Frage einer allfälligen Befangenheit von bereits im Behördenverfahren beigezogenen Sachverständigen hat der VwGH festgehalten, dass jeder Vorwurf einer Befangenheit konkrete Umstände aufzuzeigen hat, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Weiters hat der VwGH festgehalten, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestehen, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom VwG in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird. Dies gilt umso mehr für Amtssachverständige, die keine Bediensteten der belangten Behörde sind, sowie für nichtamtliche Sachverständige, die nicht organisatorisch in die Behörde eingegliedert sind (vgl VwGH 24. 05. 2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276, Rn 124 und 127, mwN).
Mit einem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen sowie einem Hinweis darauf, dass der nichtamtliche Sachverständige die von seinem Gutachten abweichenden Ergebnisse in einer nachfolgenden, „erkennbar falschen“ Stellungnahme des Amtes der LReg als nachvollziehbar bezeichnet hat, wird der Vorwurf einer Befangenheit nicht ausreichend konkret iS der Rsp des VwGH dargelegt. 
§ 17 Abs 2 Z 2 lit b UVP-G 2000 findet auf Einwirkungen auf das Landschaftsbild durch eine Windkraftanlage keine Anwendung, weil Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes keine Immissionen iS dieser Gesetzesbestimmung sind (siehe VwGH 21. 12. 2023, Ro 2020/04/0018).



Kumulationsprüfung nicht auf gleichartige Vorhaben einzuschränken

§ 3 Abs 2 UVP-G idF BGBl I 2017/58 und § 3a Abs 6 UVP-G idF BGBl I 2018/80

            Die Revision macht eine mangelhafte Einzelfallprüfung durch Berücksichtigung bloß „gleichartiger“ Vorhaben seitens der belangten Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012) und den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 24. November 2022 in der Rechtssache des EuGH C-575/21 sei die Einzelfallprüfung nicht auf „gleichartige“ Vorhaben einzuschränken. Eine solche - vom Verwaltungsgericht vorgenommene --RL nicht vorgesehen und daher unionsrechtswidrig.

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--- UVP-

-G 2000 festgelegten Aufgabe der UVP unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima, c) auf die Landschaft und d) auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind."

Demnach ist bei der Einzelfallprüfung auf die Auswirkungen der für das Erreichen des Schwellenwerts der Spalten 2 und 3 des Anhangs 1 zum UVP--G 2000 (Merkmale und Standort des Vorhabens sowie Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt) und - bezogen auf die durch das Vorhaben betroffenen Schutzgüter - der von im räumlichen Zusammenhang stehenden Projekten ausgehenden Belastungen Bedacht zu nehmen. So führte der EuGH in seinem Urteil vom 11. Februar 2011 [richtig: 5], Marktgemeinde Strasswalchen u.a., C-nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt ist. In diese Vorprüfung ist einzubeziehen, ob die Umweltauswirkungen eines Projekts wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen (Rn. 45).

-G 2000 die Feststellung einer UVP-Pflicht auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung voraussetzt, dass aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sind nur Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.


Revision des Umweltanwalts bedarf als Amtsrevision keiner Angabe von "Revisionspunkten"; Prognoseentscheidung bei Gesamtbewertung nach § 17 Abs 5 UVP-G; Bestimmtheit von Auflagen

§ 17 Abs 4 und § 19 Abs 3 UVP-G;  Art 133 Abs 8 B-VG; § 28 Abs 1 Z 4 VwGG; § 59 Abs 1 AVG

Bei der Revision eines Umweltanwaltes handelt es sich um eine Amtsrevision (vgl. VwGH 9.9.2016, Ro 2014/02/0061, Rn. 27; VwGH 20.12.2017,Ra 2017/10/0139, Rn. 9). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass der Umweltanwalt (grundsätzlich) über keine subjektiven Rechte verfügt, sondern Kompetenzen ausübt (vgl. VwGH 25. 4. 2013, 2012/10/0096, 15.3.2011, 2010/05/0205).
Der VfGH hat festgehalten, dass der als Partei fungierende Umweltanwalt nur formal Rechte ausübt, inhaltlich gesehen jedoch Kompetenzen wahrnimmt; ein Eingriff in die Rechtssphäre (dort als Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG) wurde vom VfGH für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint (vgl. VfGH 16.6.2004, G 4/04 u.a., VfSlg. 17.220, Pkt. 3.4.; VfGH 13.12.2017, E 3546/2017, Rn. 7, zum Kärntner Naturschutzbeirat). Bei den vom einfachen Gesetzgeber zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter Verwaltungsbehörden einschließlich des Interesses an der Einhaltung von dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschriften handelt es sich somit nicht um "echte" subjektive Rechte, mit denen auch private Interessen bestimmter, spezifisch betroffener Einzelner geschützt werden; eine derartige Regelung liegt bei der durch § 19 Abs. 3 UVPG 2000 begründeten Rechtsposition nicht vor (vgl. erneut VfGH G 4/04 u.a.).
Die Revision eines Umweltanwaltes bedarf daher keiner Angabe des Revisionspunktes iS des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG.

Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert die Gesamtabwägung nach § 17 Abs. 5 UVPG 2000 im Hinblick auf die Beurteilung, ob schwerwiegende Umweltbelastungen "zu erwarten" sind, eine Prognoseentscheidung. Ganz allgemein sind Prognoseentscheidungen auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen - etwa schlüssigen Sachverständigengutachten - zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2005, 2004/05/0138). Es ist eine Frage des Einzelfalls, auf Grund welcher Beweisergebnisse das VwG letztlich vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes überzeugt sein kann, wobei im Falle von Prognoseentscheidungen entsprechend darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Aussagen über Zukünftiges naturgemäß mit einer gewissen (unterschiedlich starken) Unsicherheit behaftet sein müssen.
Die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVPG 2000 erfordert eine zusammenfassende Gesamtschau, die - unter Berücksichtigung aller Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte etc. - die in den jeweiligen Teilgutachten fachlich-naturwissenschaftlich festgestellten Belastungen und Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter zu einem Gesamtbild der zu erwartenden Umweltauswirkungen zusammenführt. Die Gesamtbewertung setzt daher eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen voraus, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Vor einer Sachentscheidung über einen Bewilligungsantrag hat daher eine Gesamtbeurteilung nach § 17 Abs. 5 UVPG 2000 zu erfolgen.
Eine auf § 17 Abs. 5 UVPG 2000 gestützte Abweisung eines Antrags setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraus (vgl. VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115, Pkt. 4.3.1., mwN).

Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, müssen bestimmt und geeignet sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist (Hinweis E vom 24.2.2006, Zl. 2001/04/0153). Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann (VwGH vom 20. November 2014, 2011/07/0244).




Einwand der UVP-Pflicht im Betriebsanlagenverfahren durch einen benachbarten Restaurantbetreiber

Art 1 Abs 2 UVP-RL; § 8 AVG; § 75 Abs 2 GewO 1994; § 3 Abs 7 UVP_G 2000

Der revisionswerbenden Partei käme als (nicht dinglich berechtigte - siehe dazu VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011) Betreiberin eines Autobahnrestaurants und damit als Inhaberin einer Einrichtung, in der sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, - aus rein innerstaatlicher Sicht - keine Nachbar- und Parteistellung nach der GewO 1994 zu, zumal der Aufenthalt von Kunden in einem Restaurant nicht durch eine für etwa Beherbergungsbetriebe typische Art der Inanspruchnahme gekennzeichnet, sondern eher mit dem Aufenthalt von Kunden in einem Handelsbetrieb vergleichbar ist.

-

21        Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof (in Zusammenhang mit der Parteistellung und dem Antragsrecht im UVP---

22       --Richtlinie geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, das heißt auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv--570/13, Karoline Gruber).

23        --
VwGH 21.12.2023, Ra 2020/04/0143






Sonntag, 23. April 2023

UVP-Verfahren im (Auf-)Wind?

 Als Teil des von der Bundesregierung beschlossenen „Energiepakets“ ist am 23. März 2023 die novellierte Fassung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) in Kraft getreten. Die vom Gesetzgeber mit dieser Novelle – der ersten Novelle des UVP-Gesetzes seit 2018 – verfolgten Ziele sind Erleichterungen für die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende, eine Steigerung der Verfahrenseffizienz und die Herstellung der Konformität mit Unionsrecht und aktueller Rechtsprechung.

Von Wolfgang Berger / Oliver Schmidinger


Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung

Um der oftmals kritisierten überlangen Verfahrensdauer bei UVP-Verfahren und den Verzögerungen auch bei der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende gegenzusteuern, finden sich nun durchaus effektive Gegenmaßnahmen im UVP-G:

Es ist der Behörde nunmehr ausdrücklich erlaubt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis die mündliche Verhandlung ganz oder teilweise online abzuhalten. Es können angemessene Fristen für weiteres Vorbringen gesetzt werden, wobei die Säumnis zur Präklusion für das gesamte Verfahren führt. Überdies setzt der Gesetzgeber der Problematik der Änderung des Standes der Technik während des laufenden Verfahrens insofern ein Ende, als der Stand der Technik mit dem „Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage“ eingefroren wird („Freezing“). Auch das Verbot der Berücksichtigung von missbräuchlich oder unredlich erst im Beschwerdeverfahren erstattetem Vorbringen, das bereits im behördlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können, wurde nachgeschärft, womit das Rechtsmittelverfahren eine Beschleunigung erfahren soll.

Eine wesentliche Neuerung für Änderungsverfahren ist, dass nun im UVP-G generell geregelt ist, dass geplante Anlagenänderungen einer Anzeigepflicht unterliegen, wenn sie immissionsneutral sind oder eine technologische Weiterentwicklung mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter darstellen und den Ergebnissen der UVP nicht widersprechen. Der Anzeige ist die Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieursbüro beizulegen. Sollte die Behörde binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige kein Änderungsverfahren einleiten, so sind die Änderungen nicht genehmigungspflichtig („grünes Licht für den Baubeginn“).

Vorhaben der Energiewende und ihre Privilegien

Um die dringend benötigten Vorhaben, die dem Klimawandel entgegenwirken, schneller umsetzen zu können, sieht die UVP-Novelle Privilegien für Vorhaben der Energiewende vor. 

Deren Legaldefinition (§ 7 Abs 2 UVP-G) lässt erkennen, dass diese einen möglichst breiten Anwendungsbereich haben sollen. Es sind etwa auch andere Vorhaben, die nicht selbst der Energieerzeugung dienen, aber notwendige Voraussetzung für den Ausbau darstellen, erfasst und es zählen ausdrücklich auch "Projekte des Eisenbahnausbaus nach § 23b oder der Z 10 des Anhanges 1" zu diesen privilegierten Vorhaben. Damit sind nicht nur Energievorhaben, sondern auch Hochleistungsstrecken der ÖBB, andere UVP-pflichtige Eisenbahnvorhaben und der U-Bahn-Ausbau "Energiewende-Vorhaben" im Sinne des UVP-G. 

Ausdrücklich enthält das UVP-Gesetz nun das Bekenntnis, dass Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse stehend gelten. Auch wenn damit noch keine umfassende Umsetzung der NotfallVO (EU) zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien vom 22. Dezember 2022 erfolgte (hierfür sollen eigene Bestimmungen über die generelle Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus erlassen werden – EABG; siehe unten), ist diese Bestimmung eine wesentliche Vordeterminierung für die Interessenabwägung bei UVP-Vorhaben.

Zu den hervorzuhebenden Privilegien für den Erneuerbaren- und Energiewende-Ausbau im UVP-G zählen weiters:

  • der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren, wenn im Rechtsmittel die Rechtsverletzung vom Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret begründet wurde (Verhinderung von „Schablonenbeschwerden“);
  • der Ausschluss der Möglichkeit zur Antragsabweisung ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde (Verhinderung von Doppelprüfungen).

Windkraft – ein verfassungsrechtliches Kunstwerk

Entsprechend der verfassungsrechtlichen Ermächtigung zur Bedarfsgesetzgebung und ähnlich dem Vorgehen im MinroG-Regime, hat der Bundesgesetzgeber mittels dem Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) die Länder zum Erlass eines überörtlichen Windenergieraumplans und zur Konkretisierung des Flächenwidmungsplans gemeinsam mit den Gemeinden verpflichtet. In den in der überörtlichen Planung ausgewiesenen Zonen dürfen unter Wahrung der Rechte Dritter, öffentlicher Interessen und Unionsrecht jedenfalls Windkraftanlagen errichtet werden, auch wenn die erforderliche Konkretisierung auf der örtlichen Planungsebene (Flächenwidmung) fehlen sollte. Fehlt in einem Bundesland auch eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung, so soll auch dies der Genehmigung einer Anlage nicht entgegenstehen, wenn die Zustimmung der Standortgemeinde vorliegt, auf deren Gemeindegebiet die Fundamente der Windkraftanlagen errichtet werden sollen.

Ausblick – EABG Mit dem erst zu erlassenden Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) soll künftig zu Gunsten von Vorhaben der Energiewende ein einheitliches bundesrechtliches Verfahrensregime kommen. Ziel ist es für alle Vorhaben, die der Energiewende dienen, auch wenn sie unterhalb der Schwelle zur UVP-Pflicht liegen, ein konzentriertes Genehmigungsverfahren (One-Stop-Shop) zu schaffen. Ähnlich dem UVP-G und dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) sollen auch Regelungen über zentrale Kundmachungen, Sachverständigen-Pools und Energieraumplanung (Go-To-Areas) darin Eingang finden

Quelle: Website Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH

030776 KU Umweltverträglichkeitsprüfung (Sommersemester 2025)

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