Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof schätzen die Auswirkungen des EU-Rechts auf die Umweltverträglichkeitsprüfung bei hochrangigen Projekten des Schienen- und Straßenverkehrs unterschiedlich ein. Mit der Folge, dass eine Prüfung des Brennerbasistunnels nach dem Erkenntnis des VfGH vom 28. Juni 2011, B 254/11, nicht mehr möglich scheint.
Tiroler Umweltschützer haben im Kampf gegen den Brennerbasistunnel zwar Entscheidungen zweier Höchstgerichte erreicht. Doch eine Rechtsmittelentscheidung in der Sache – schadet der Tunnel der Umwelt oder nicht? – haben sie nicht. Möglicherweise werden sie eine solche auch nie bekommen, denn der Verwaltungs- und der Verfassungsgerichtshof haben einander in einer Weise widersprochen, die in diesem Fall keinen juristischen Ausweg lassen dürfte.
Das Verkehrsministerium hatte den Tunnel bewilligt, das Transitforum den VwGH angerufen. Dieser meinte in seinen Beschlüssen vom 30.9.2010, dass ihm punkto Sachverhaltsprüfung nicht jene Möglichkeiten offenstünden, die nach EU-Recht in Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) geboten seien (Art 10a der UVP-Richtlinie). Also müsse der Umweltsenat befasst werden können, obwohl dieser laut UVP-Gesetz für Eisenbahnhochleistungsstrecken (und Autobahnen, Schnellstraßen) gar nicht zuständig ist, sondern nur für alle anderen UVP-pflichtigen Vorhaben. EU-Recht geht in diesem Fall vor, so der VwGH. Der Gerichtshof wies die Beschwerde zurück und merkte an, dass die Partei zuerst Berufung und einen Wiedereinsetzungsantrag einbringen müsse.
„Gericht“ im Sinn der Charta
Dem widerspricht der VfGH: Seiner Ansicht nach reichen die Möglichkeiten des VwGH aus, um die in der EU-Grundrechte-Charta normierten Anforderungen an ein Gericht zu erfüllen. Denn abgesehen von der Befugnis, die rechtliche Richtigkeit von Entscheidungen zu prüfen, sei der VwGH auch an die Tatsachenfeststellungen „nicht schlechthin gebunden“; vielmehr könne er Bescheide aufheben, wenn die Behörde den Sachverhalt unvollständig geprüft oder unschlüssig oder aktenwidrig angenommen habe.
Nach VfGH-Einschätzung ist die UVP-Richtlinie in diesem Punkt auch nicht konkret genug, als dass sie sich für eine unmittelbare Anwendung eignete und das nationale UVP-Gesetz verdrängen könnte; ein zeitlich zwischen dem VwGH- und dem VfGH-Erkenntnis ergangenes Urteil des Gerichtshofs der EU scheint dies zu bestätigen.
Jedenfalls kippte der VfGH (B 254/11) eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist, mit der das Verkehrsministerium den Weg zum Umweltsenat freimachen wollte. Außer für die Bahn durch den Brenner ist jetzt aber gar kein Weg frei: Der Umweltsenat kann kraft UVP-Gesetzes nicht angerufen werden, der ab sofort doch zuständige VwGH hat bereits abschlägig entschieden. Ob er eine Wiederaufnahme bewilligen könnte oder ob es andere Wege zu einer Sachentscheidung gibt, ist höchst ungewiss.
Neue Instanz scheint „hinfällig“
Sicher ist sich im Moment bloß die Regierung: Nachdem der VwGH auch bei höherrangigen Projekten eine andere unabhängige Instanz als sich selbst für nötig befunden hatte, plante sie die Schaffung eines Infrastruktursenats. Dieser ist nun „hinfällig“, so das Verkehrsministerium („Die Presse“ hat berichtet).
Wolfgang Berger, ehemaliges Mitglied des VwGH, nun (wieder) Rechtsanwalt und Umweltrechtspezialist, bedauert, dass keines der Höchstgerichte den EU-Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht hat. Die Frage, welche Prüfbefugnisse die UVP-Richtlinie und die Grundrechte-Charta für ein unabhängiges Gericht bei der UVP verlangten, hätte durchaus gestellt werden können, meint Berger. Es sei jedenfalls merkwürdig, dass beide Höchstgerichte anscheinend keine Unklarheit im EU-Recht gesehen hätten, dabei aber zu diametral unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien.
Widersprüche zwischen VfGH und VwGH gab es indes öfter: So wurden die Parteistellung von Bewerbern für Schuldirektorposten, die Rechtsposition von Religionsgemeinschaften im Verfahren zur Anerkennung oder die Rechte von Unternehmen, in Baubewilligungsverfahren Einwände gegen eine heranrückende Wohnbebauung zu erheben, unterschiedlich gesehen.
Quelle: Die Presse, Rechtspanorama vom 18.07.2011, von Benedikt Kommenda
Infrastruktur-Senat:
Regierung zieht UVP-Reformpläne zurück (07.07.2011)
Donnerstag, 21. Juli 2011
Montag, 16. Mai 2011
EuGH zu den Rechten von NGO's gemäß Art 10a UVP-Richtlinie
Mit einer Vorabentscheidung vom 12. Mai 2011 hat der EuGH in der Rs "Trianel Kohlekraftwerk Lünen", C-115/09) betreffend Deutschland die folgende Vorabentscheidung getroffen:
Deutschland: Ausweitung der Rechte von Umweltverbänden
Für Deutschland bedeuten diese Aussagen des Gerichtshofes zur unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-RL, dass das "Klagerecht" von Umweltverbänden ausgeweitet wird. Bisher durften diese nur dann Rechtsmittel erheben, wenn sie sich auf Vorschriften berufen konnten, die dem Umweltschutz dienen und zugleich Rechte Einzelner begründen, also drittschützend sind. Damit sollten Umweltverbände nicht besser gesetellt werden als betroffene Bürger. Diese können die Verletzung bloß "objektiven Umweltrechts" nicht rügen, sondern haben nur soweit ein "Mitspracherecht" in UVP-Genehmigungsverfahren als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte zukommen.
Das OVG Münster hatte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Einschränkung des Klagerechts der Umweltverbände, welche damit nicht die Einahltung aller für die Genehmigung eines Vorhabens maßgeblichen Umweltvorschriften einwenden konnten, dem Art 10a UVP-RL widerspreche.
Österreich: Die geltende Rechtslage passt (weitgehend)!
Der EuGH hat nun ein umfassendes Klagerecht der Umweltorganisationen bejaht, welches dem § 19 des österreichischen UVP-G 2000 entspricht. In Österreich haben die NGOs Parteistellung hinsichtlich aller dem Schutz der Umwelt dienenden Rechtsvorschriften und sind insofern auch rechtsmittellegitimiert.
Für Österreich, dessen Rechtslage der RL jedenfalls im Bereich des zweiten Abschnittes des UVP-G entspricht, hat die Entscheidung des EuGH daher keine unmittelbaren Auswirkungen. In Bezug auf die vom VwGH judizierte Zuständigkeit des Umweltsenats als Berufungsbehörde auch für Vorhaben des 3. Abschnitts (Hochleistungsstrecken und Bundesstraßen) hat die Argumentation des VwGH insofern eine (teilweise) Bestätigung erfahren, als der EuGH die unmittelbare Anwendbarkeit des Art 10a UVP-RL in seinem Urteil ausdrücklich bejaht hat.
EuGH (implizit) zu den Rechten Einzelner aus Art 10a UVP-G und aus der Aarhus Konvention
Einige Aussagen des EuGH Urteils vom 12. Mai 2011 können aber für eine derzeit in Österreich und beim Aarhus Compliance Committee in Genf geführte Diskussion rund um Parteistellung und Präklusion von Bedeutung sein:
Und im Hinblick auf den weiten Spielraum, der den Staaten bei der Umsetzung des "access to justice" nach Art 9 Aarhus Konvention eingeräumt ist, dürfte das österreichische System, das Parteistellung und Anfechtungsbefugnis von Nachbarn sowie die Kognitionsbefugnis des Umweltsenats bei Nachbarberufungen an die Verletzung echter subjektiver Rechte knüpft, auch nicht konventionswidrig sein.
1. Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung steht Rechtsvorschriften entgegen, die einer Nichtregierungsorganisation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung, die sich für den Umweltschutz einsetzt, nicht die Möglichkeit zuerkennen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der Projekte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung „möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben“, genehmigt werden, vor Gericht die Verletzung einer Vorschrift geltend zu machen, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen ist und den Umweltschutz bezweckt, weil diese Vorschrift nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützt.
2. Eine solche Nichtregierungsorganisation kann aus Art. 10a Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung das Recht herleiten, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der Projekte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 in der geänderten Fassung „möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben“, genehmigt werden, vor Gericht die Verletzung von aus Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung hervorgegangenen nationalen Rechtsvorschriften geltend zu machen, obwohl das nationale Verfahrensrecht dies nicht zulässt, weil die angeführten Vorschriften nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützen.
Deutschland: Ausweitung der Rechte von Umweltverbänden
Für Deutschland bedeuten diese Aussagen des Gerichtshofes zur unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-RL, dass das "Klagerecht" von Umweltverbänden ausgeweitet wird. Bisher durften diese nur dann Rechtsmittel erheben, wenn sie sich auf Vorschriften berufen konnten, die dem Umweltschutz dienen und zugleich Rechte Einzelner begründen, also drittschützend sind. Damit sollten Umweltverbände nicht besser gesetellt werden als betroffene Bürger. Diese können die Verletzung bloß "objektiven Umweltrechts" nicht rügen, sondern haben nur soweit ein "Mitspracherecht" in UVP-Genehmigungsverfahren als ihnen subjektiv-öffentliche Rechte zukommen.
Das OVG Münster hatte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Einschränkung des Klagerechts der Umweltverbände, welche damit nicht die Einahltung aller für die Genehmigung eines Vorhabens maßgeblichen Umweltvorschriften einwenden konnten, dem Art 10a UVP-RL widerspreche.
Österreich: Die geltende Rechtslage passt (weitgehend)!
Der EuGH hat nun ein umfassendes Klagerecht der Umweltorganisationen bejaht, welches dem § 19 des österreichischen UVP-G 2000 entspricht. In Österreich haben die NGOs Parteistellung hinsichtlich aller dem Schutz der Umwelt dienenden Rechtsvorschriften und sind insofern auch rechtsmittellegitimiert.
Für Österreich, dessen Rechtslage der RL jedenfalls im Bereich des zweiten Abschnittes des UVP-G entspricht, hat die Entscheidung des EuGH daher keine unmittelbaren Auswirkungen. In Bezug auf die vom VwGH judizierte Zuständigkeit des Umweltsenats als Berufungsbehörde auch für Vorhaben des 3. Abschnitts (Hochleistungsstrecken und Bundesstraßen) hat die Argumentation des VwGH insofern eine (teilweise) Bestätigung erfahren, als der EuGH die unmittelbare Anwendbarkeit des Art 10a UVP-RL in seinem Urteil ausdrücklich bejaht hat.
EuGH (implizit) zu den Rechten Einzelner aus Art 10a UVP-G und aus der Aarhus Konvention
Einige Aussagen des EuGH Urteils vom 12. Mai 2011 können aber für eine derzeit in Österreich und beim Aarhus Compliance Committee in Genf geführte Diskussion rund um Parteistellung und Präklusion von Bedeutung sein:
- In Rn 41 sagt der EuGH, dass die Bestimmungen des Art 10a der UVP-RL im Lichte der Bestimmungen der Aarhus Konvention auszulegen sind.
- In Rn 45 hält er es für unbedenklich, wenn die Anfechtungsbefugnis Einzelner an die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geknüpft wird (vgl. dazu auch Rn 47) und
- in Rn 55 wird schließlich nochmals der "beträchtliche Spielraum" betont, der MS bei der Umsetzung des Art 10a eingeräumt ist.
Und im Hinblick auf den weiten Spielraum, der den Staaten bei der Umsetzung des "access to justice" nach Art 9 Aarhus Konvention eingeräumt ist, dürfte das österreichische System, das Parteistellung und Anfechtungsbefugnis von Nachbarn sowie die Kognitionsbefugnis des Umweltsenats bei Nachbarberufungen an die Verletzung echter subjektiver Rechte knüpft, auch nicht konventionswidrig sein.
Donnerstag, 20. Januar 2011
VwGH sagt, was Sache ist !
Mit einem aktuellen Erkenntnis vom 22.12.2010 klärte der Verwaltungsgerichtshof die seit Jahren umstrittene Frage der "Sache des Berufungsverfahrens" in UVP-Verfahren. Der Umweltsenat hatte in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, er sei berechtigt, aufgrund einer zulässigen Berufung erstinstanzliche Genehmigungsbescheide umfassend zu prüfen. Eine Abweisung von Genehmigungsanträgen im Berufungsverfahren konnte daher auch dann erfolgen, wenn die Genehmigung nur von Nachbarn bekämpft worden war, der Umweltsenat aber der Auffassung war, dass rein objektives Umweltrecht einer Genehmigung entgegenstehe. Dieser Rechtsauffassung ist der VwGH nun deutlich entgegen getreten.
Im Fall des geplanten Autotest- und Motorsportzentrums ATC Voitsberg hatte der Umweltsenat die von der steiermärkischen Landesregierung erteilte Genehmigung einer Test- und Autosportanlage aufgehoben, weil er im Gegensatz zur ersten Instanz zur Auffassung gekommen war, dass für die im Rahmen des Projekts durchzuführende Rodung kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Forstgesetz bestehe. Das Fehlen eines solchen Interesses an der Projektverwirklichung führte zur Abweisung des Genehmigungsantrages, ohne dass sich der Umweltsenat mit den von den berufenden Nachbarn vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Immissionsschutzes auseinander setzte (US 11.6.2008, "Voitsberg").
Der Verwaltungsgerichtshof folgte nun der Rechtsauffassung des von HASLINGER/NAGELE & PARTNER vertretenen Projektwerbers und hielt fest, dass der Umweltsenat forstrechtliche Aspekte im Berufungsverfahren zu Unrecht geprüft und als Grund für die Abweisung des Genehmigungsantrages herangezogen hat. Wörtlich führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.12.2010, Zlen. 2010/06/0262, 0263 (vormals Zlen. 2008/10/0171, 0362) aus:
Da der Umweltsenat verkannt hat, dass seine Prüfungsbefugnis insofern eingeschränkt ist, hat er somit zu Unrecht den Abweisungsgrund des mangelnden öffentlichen Interesses an der Rodung herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl die den Genehmigungsantrag abweisende Entscheidung als auch den Bescheid, mit dem dem Projektwerber die Gebühren für die Prüfung forstrechtlicher Fragen durch Sachverständige auferlegt worden waren (US 5.11.2008), wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die bisher vom Umweltsenat vertretene Auffassung, er sei berechtigt, anlässlich einer zulässigen Berufung den Bescheid in jede Richtung zu überprüfen und Interessen unabhängig von den subjektiven Rechten der Berufungswerber wahrzunehmen (Nachweise etwa bei Altenburger/Berger, UVP-G, 2. Auflage, § 40 Rz 44), kann daher nicht mehr aufrechterhalten werden (kritisch dazu schon Altenburger/Berger aaO). Haben nicht der Umweltanwalt, eine Gemeinde, eine Umweltorganisation oder eine Bürgerinitiative Berufung erhoben - diese Parteien sind im Sinne des § 19 UVP-G berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften "als subjektives Recht imVerfahren geltend zu machen" - sondern "nur" Nachbarn nach § 19 Abs 1 Z 1 oder 2 UVP-G, so hat der Umweltsenat den Umfang des Mitspracherechts des Berufungswerbers zu berücksichtigen und darf nicht ausschließlich wegen einer allfälligen Nichtbeachtung rein objektiven Umweltrechts durch die erste Instanz eine Abänderung des angefochtenen Bescheids vornehmen. Das folgert der VwGH eindeutig daraus, dass nach dem System des § 19 UVP-G das Recht, die Verletzung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, eben nicht auch den Nachbarn zukommt, sondern nur den oben genannten Legalparteien.
Anders verhält es sich allerdings, wenn Berufungswerber (auch) der Projektwerber selbst ist: Da dieser "uneingeschränkt mitspracheberechtigt" ist, steht - auch wenn der Projektwerber sich nur gegen einzelne Auflagen wendet - stets der gesamte Genehmigungsbescheid auf dem Prüfstand. Deshalb konnte der VwGH auch in dem vom Umweltsenat zur Stützung seiner umfassenden Prüfungsbefugnis herangezogenen Fall "Mutterer Alm" die damalige, den Genehmigungsantrag aufgrund von Verstößen gegen objektives Umweltrecht abweisende Berufungsentscheidung des Umweltsenates bestätigen. In dieser Sache hatte nämlich neben einem Nachbarn auch der Projektwerber selbst eine Berufung eingebracht (vgl. VwGH 8.6.2005, Zl. 2004/03/0116).
Es ist erfreulich, dass der VwGH mit dieser aktuellen Entscheidung eine schon länger dauernde Rechtsunsicherheit in Verfahren beim Umweltsenat mit einem klaren Wort beendet hat. Dass das von einem Fünfer-Senat getroffene Erkenntnis im Einklang mit der - seit dem Erkenntnis des verstärkten Senats vom 3.12.1980, VwSlg 10317 A ständigen - Rechtsprechung des Höchstgerichts zu den im UVP-Verfahren konzentriert anzuwendenden Materiengesetzen steht, ist begrüßenswert. Ebenso erfreulich ist es, dass die klare Begründung dieser Entscheidung mE auch keine (Folge-) Fragen offen lässt.
Im Fall des geplanten Autotest- und Motorsportzentrums ATC Voitsberg hatte der Umweltsenat die von der steiermärkischen Landesregierung erteilte Genehmigung einer Test- und Autosportanlage aufgehoben, weil er im Gegensatz zur ersten Instanz zur Auffassung gekommen war, dass für die im Rahmen des Projekts durchzuführende Rodung kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Forstgesetz bestehe. Das Fehlen eines solchen Interesses an der Projektverwirklichung führte zur Abweisung des Genehmigungsantrages, ohne dass sich der Umweltsenat mit den von den berufenden Nachbarn vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Immissionsschutzes auseinander setzte (US 11.6.2008, "Voitsberg").
Der Verwaltungsgerichtshof folgte nun der Rechtsauffassung des von HASLINGER/NAGELE & PARTNER vertretenen Projektwerbers und hielt fest, dass der Umweltsenat forstrechtliche Aspekte im Berufungsverfahren zu Unrecht geprüft und als Grund für die Abweisung des Genehmigungsantrages herangezogen hat. Wörtlich führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.12.2010, Zlen. 2010/06/0262, 0263 (vormals Zlen. 2008/10/0171, 0362) aus:
"Eine Befugnis der Berufungsbehörde, über die Rechtsrichtigkeit des erstbehördlichen Bescheides abzusprechen, ist … nur in jenem Umfang gegeben, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend machen kann. … Soweit sich die Nachbarn gegen die Annahme der Erstbehörde betreffend das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Rodung wenden, gehen sie über jenen Bereich hinaus, in welchem ihnen ein Mitspracherecht eingeräumt ist."
Da der Umweltsenat verkannt hat, dass seine Prüfungsbefugnis insofern eingeschränkt ist, hat er somit zu Unrecht den Abweisungsgrund des mangelnden öffentlichen Interesses an der Rodung herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl die den Genehmigungsantrag abweisende Entscheidung als auch den Bescheid, mit dem dem Projektwerber die Gebühren für die Prüfung forstrechtlicher Fragen durch Sachverständige auferlegt worden waren (US 5.11.2008), wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die bisher vom Umweltsenat vertretene Auffassung, er sei berechtigt, anlässlich einer zulässigen Berufung den Bescheid in jede Richtung zu überprüfen und Interessen unabhängig von den subjektiven Rechten der Berufungswerber wahrzunehmen (Nachweise etwa bei Altenburger/Berger, UVP-G, 2. Auflage, § 40 Rz 44), kann daher nicht mehr aufrechterhalten werden (kritisch dazu schon Altenburger/Berger aaO). Haben nicht der Umweltanwalt, eine Gemeinde, eine Umweltorganisation oder eine Bürgerinitiative Berufung erhoben - diese Parteien sind im Sinne des § 19 UVP-G berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften "als subjektives Recht imVerfahren geltend zu machen" - sondern "nur" Nachbarn nach § 19 Abs 1 Z 1 oder 2 UVP-G, so hat der Umweltsenat den Umfang des Mitspracherechts des Berufungswerbers zu berücksichtigen und darf nicht ausschließlich wegen einer allfälligen Nichtbeachtung rein objektiven Umweltrechts durch die erste Instanz eine Abänderung des angefochtenen Bescheids vornehmen. Das folgert der VwGH eindeutig daraus, dass nach dem System des § 19 UVP-G das Recht, die Verletzung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, eben nicht auch den Nachbarn zukommt, sondern nur den oben genannten Legalparteien.
Anders verhält es sich allerdings, wenn Berufungswerber (auch) der Projektwerber selbst ist: Da dieser "uneingeschränkt mitspracheberechtigt" ist, steht - auch wenn der Projektwerber sich nur gegen einzelne Auflagen wendet - stets der gesamte Genehmigungsbescheid auf dem Prüfstand. Deshalb konnte der VwGH auch in dem vom Umweltsenat zur Stützung seiner umfassenden Prüfungsbefugnis herangezogenen Fall "Mutterer Alm" die damalige, den Genehmigungsantrag aufgrund von Verstößen gegen objektives Umweltrecht abweisende Berufungsentscheidung des Umweltsenates bestätigen. In dieser Sache hatte nämlich neben einem Nachbarn auch der Projektwerber selbst eine Berufung eingebracht (vgl. VwGH 8.6.2005, Zl. 2004/03/0116).
Es ist erfreulich, dass der VwGH mit dieser aktuellen Entscheidung eine schon länger dauernde Rechtsunsicherheit in Verfahren beim Umweltsenat mit einem klaren Wort beendet hat. Dass das von einem Fünfer-Senat getroffene Erkenntnis im Einklang mit der - seit dem Erkenntnis des verstärkten Senats vom 3.12.1980, VwSlg 10317 A ständigen - Rechtsprechung des Höchstgerichts zu den im UVP-Verfahren konzentriert anzuwendenden Materiengesetzen steht, ist begrüßenswert. Ebenso erfreulich ist es, dass die klare Begründung dieser Entscheidung mE auch keine (Folge-) Fragen offen lässt.
Freitag, 5. November 2010
Mittwoch, 20. Oktober 2010
VwGH ändert Instanzenzug im dritten Abschnitt
Umweltsenat ist auch bei Eisenbahn-Hochleistungsstrecken Berufungsbehörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
Mit zwei Beschlüssen vom 30.9.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Gesetzgeber des UVP-G normierte besondere Zuständigkeit bei Bundesstraßen und Eisenbahnhochleistungsstrecken - für die UVP ist der Verkehrsminister (BMVIT) statt der Landesregierung zuständig; gegen dessen Entscheidung kann nicht der Umweltsenat, sondern sogleich der VwGH angerufen werden - für unanwendbar erklärt.
In den beiden beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden war jeweils vom BMVIT eine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz für die Errichtung bzw den zweigleisigen Ausbau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken erteilt worden. Über die beiden Projekte - den Brenner-Basistunnel und die Angerschluchtbrücke (im Gasteinertal) - hatte in erster und einziger Instanz die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie entschieden, weil gemäß § 40 Abs 1 UVP-Gesetz in Angelegenheiten nach dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes (Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken) der Umweltsenat nicht als Berufungsbehörde angerufen werden kann.
In den Beschwerden wurde nicht nur bemängelt, dass die belangte Behörde die Umweltauswirkungen der Vorhaben unzutreffend beurteilt und sich mit Sachverständigengutachten der Projektgegner nicht ausreichend auseinander gesetzt habe, sondern auch, dass die innerstaatliche Rechtslage gegen das Unionsrecht verstößt, indem sie für derartige Bewilligungen die Entscheidung in erster und letzter Instanz durch das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführte Verwaltungsverfahren vorsieht. Das Unionsrecht, nämlich Art 10a der UVP-Richtlinie, verpflichtet die Mitgliedstaaten, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht zu schaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte dazu - unter Hinweis auf Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) - fest, dass Art 10a der UVP-Richtlinie die nähere Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens zwar dem nationalen Gesetzgeber überlässt, dabei jedoch die Effektivität des Rechtsschutzes nicht beeinträchtigt werden dürfe. Die Beschwerde an den VwGH gewährleiste eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die jedenfalls in Bezug auf die Auslegung und richtige Anwendung der maßgebenden Rechtsvorschriften den Anforderungen des Art 10a UVP-RL entspreche. Damit könne es dem VwGH im Einzelfall möglich sein, den unionsrechtlich geforderten Rechtsschutz (insbesondere durch eine im Einzelfall vorgenommene Prüfung „Punkt für Punkt“) zu bieten. Gerade im Bereich der UVP seien aber regelmäßig Tatsachen, insbesondere Art und Ausmaß von Umweltauswirkungen eines Vorhabens, im besonderen Maße entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit des Projekts.
Unionsrechtlich sei dort, wo nach der UVP-RL die Durchführung einer UVP geboten ist, eine effektive Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit durch eine gerichtliche Kontrollinstanz („Tribunal“ iS des Art 6 EMRK) erforderlich, die – vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof - auch selbst Beweise aufnehmen und eigenständig Feststellungen treffen könne. Die Entscheidung durch eine Bundesministerin, verbunden mit der eingeschränkten Kontrollzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sei in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Richtigkeit des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes unter Bezugnahme auf vorgelegte Gegengutachten in Zweifel gezogen wird, nicht ausreichend, um die genannten Anforderungen der UVP-RL zu erfüllen.
Es sei daher eine gerichtliche Kontrollinstanz, die auch selbst Beweise aufnehmen und eigenständig Feststellungen treffen kann, erforderlich, um das Gebot des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Anwendungsbereich der UVP-RL zu erfüllen. Ein diesen Anforderungen entsprechendes Gericht könne vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Funktion als Höchstgericht und auf der Grundlage der von ihm anzuwendenden Verfahrensvorschriften nicht ersetzt werden.
Somit entspreche die innerstaatliche Rechtslage, wonach der – als Tribunal und damit gerichtsgleich eingerichtete – Umweltsenat zwar Berufungsbehörde in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem ersten und zweiten Abschnitt des UVP-Gesetzes ist, nicht aber in Angelegenheiten nach dem dritten Abschnitt (Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken), nicht den Anforderungen des Art 10a der UVP-RL.
In einem derartigen Fall erachtet sich der Verwaltungsgerichthof auf der Grundlage des Unionsrechts als verpflichtet, zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts die damit unvereinbare nationale Bestimmung, welche die Zuständigkeit des Umweltsenates in der dargelegten Weise einschränkt, unangewendet zu lassen. Der VwGH wendet daher die Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Umweltsenates auf Angelegenheiten des 1. und 2. Abschnitts des UVP-G einschränken, nicht an.
Dies bedeutet, dass auch bei den vom Verwaltungsgerichtshof behandelten UVP-Genehmigungsverfahren über Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken den beschwerdeführenden Parteien das Recht der Berufung an den Umweltsenat zukommt. Da sie dieses Rechtsmittel nicht ergriffen haben, hat der VwGH die an ihn gerichteten Beschwerden als unzulässig zurückgewíesen (fehlende Erschöpfung des Instanzenzuges).
Der VwGH hat dadurch einen Instanzenzug "geschaffen", der nicht nur dem UVP-G widerspricht, sondern auch im Gegensatz zum bundesverfassungsrechtlichen Verbot steht, einen Instanzenzug gegen ein höchstes Organ (in concreto) der Bundesverwaltung vorzusehen (siehe Art 19 Abs 1 B-VG sowie für den 2. Abschnitt die Verfassungsbestimmung des Art 11 Abs 7 B-VG, díe die Grundlage für die Bekämpfung des Bescheids der Landesregierung [als höchstes Organ der Landesverwaltung] an den Umweltsenat einräumt) und möglicherweise auch von der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung im Bereich der UVP abweicht, da nach Art 10 Abs 1 Z 9 die UVP bei den Vorhaben des 3. Abschnitts anders geregelt ist als bei den Projekten des Abschnittes 2. Nach Ansicht des VwGH muss aber auch Bundesverfassungsrecht gegenüber Gemeinschaftsrecht zurücktreten, weil dem Unionsrecht Vorrang auch gegenüber dem innerstaatlichen Verfassungsrecht zukomme.
Auch wenn sich die aktuelle Entscheidung nur auf Eisenbahn-Hochleistungsstrecken bezieht, müssen konsequenterweise auch in Verfahren betreffend Bundesstraßen nach dem 3. Abschnitt die Beschwerden zurückgewiesen werden. Dafür sind allerdings andere Senate im VwGH zuständig, und es wurde nur wenige Tage vor der Beschlussfassung in den hier in Rede stehenden Rechtssachen über eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Autobahn S10 vom VwGH (2009/06/0196 vom 23.9.2010) in der Sache selbst entschieden.
Abschließend erwähnt der VwGH in seinen Beschlüssen die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der US-Berufungsfrist zu stellen. Die Wiedereinsetzungsanträge für die Einbringung einer Berufung an den Umweltsenat, die der VwGH erwähnt hat, müssen in den Fällen, in denen die vierwöchige Berufungsfrist nach dem UVP-G bereits abgelaufen ist, nun gemäß § 71 AVG innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden.
Einen Wiederaufnahmegrund (§ 69 AVG) oder Wiedereinsetzungsgrund (§ 71 AVG) für beim VwGH oder VfGH abgeschlossene Verfahren, in denen über eine Beschwerde bereits früher entschieden wurde oder die bei keinem der Höchstgerichte angefochten wurden, stellt diese Änderung der Rechtsprechung dagegen nicht dar.
Quelle: Presseaussendung des VwGH
Mit zwei Beschlüssen vom 30.9.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Gesetzgeber des UVP-G normierte besondere Zuständigkeit bei Bundesstraßen und Eisenbahnhochleistungsstrecken - für die UVP ist der Verkehrsminister (BMVIT) statt der Landesregierung zuständig; gegen dessen Entscheidung kann nicht der Umweltsenat, sondern sogleich der VwGH angerufen werden - für unanwendbar erklärt.
In den beiden beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden war jeweils vom BMVIT eine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz für die Errichtung bzw den zweigleisigen Ausbau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken erteilt worden. Über die beiden Projekte - den Brenner-Basistunnel und die Angerschluchtbrücke (im Gasteinertal) - hatte in erster und einziger Instanz die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie entschieden, weil gemäß § 40 Abs 1 UVP-Gesetz in Angelegenheiten nach dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes (Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken) der Umweltsenat nicht als Berufungsbehörde angerufen werden kann.
In den Beschwerden wurde nicht nur bemängelt, dass die belangte Behörde die Umweltauswirkungen der Vorhaben unzutreffend beurteilt und sich mit Sachverständigengutachten der Projektgegner nicht ausreichend auseinander gesetzt habe, sondern auch, dass die innerstaatliche Rechtslage gegen das Unionsrecht verstößt, indem sie für derartige Bewilligungen die Entscheidung in erster und letzter Instanz durch das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführte Verwaltungsverfahren vorsieht. Das Unionsrecht, nämlich Art 10a der UVP-Richtlinie, verpflichtet die Mitgliedstaaten, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht zu schaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte dazu - unter Hinweis auf Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) - fest, dass Art 10a der UVP-Richtlinie die nähere Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens zwar dem nationalen Gesetzgeber überlässt, dabei jedoch die Effektivität des Rechtsschutzes nicht beeinträchtigt werden dürfe. Die Beschwerde an den VwGH gewährleiste eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die jedenfalls in Bezug auf die Auslegung und richtige Anwendung der maßgebenden Rechtsvorschriften den Anforderungen des Art 10a UVP-RL entspreche. Damit könne es dem VwGH im Einzelfall möglich sein, den unionsrechtlich geforderten Rechtsschutz (insbesondere durch eine im Einzelfall vorgenommene Prüfung „Punkt für Punkt“) zu bieten. Gerade im Bereich der UVP seien aber regelmäßig Tatsachen, insbesondere Art und Ausmaß von Umweltauswirkungen eines Vorhabens, im besonderen Maße entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit des Projekts.
Unionsrechtlich sei dort, wo nach der UVP-RL die Durchführung einer UVP geboten ist, eine effektive Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit durch eine gerichtliche Kontrollinstanz („Tribunal“ iS des Art 6 EMRK) erforderlich, die – vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof - auch selbst Beweise aufnehmen und eigenständig Feststellungen treffen könne. Die Entscheidung durch eine Bundesministerin, verbunden mit der eingeschränkten Kontrollzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sei in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Richtigkeit des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes unter Bezugnahme auf vorgelegte Gegengutachten in Zweifel gezogen wird, nicht ausreichend, um die genannten Anforderungen der UVP-RL zu erfüllen.
Es sei daher eine gerichtliche Kontrollinstanz, die auch selbst Beweise aufnehmen und eigenständig Feststellungen treffen kann, erforderlich, um das Gebot des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Anwendungsbereich der UVP-RL zu erfüllen. Ein diesen Anforderungen entsprechendes Gericht könne vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Funktion als Höchstgericht und auf der Grundlage der von ihm anzuwendenden Verfahrensvorschriften nicht ersetzt werden.
Somit entspreche die innerstaatliche Rechtslage, wonach der – als Tribunal und damit gerichtsgleich eingerichtete – Umweltsenat zwar Berufungsbehörde in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem ersten und zweiten Abschnitt des UVP-Gesetzes ist, nicht aber in Angelegenheiten nach dem dritten Abschnitt (Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken), nicht den Anforderungen des Art 10a der UVP-RL.
In einem derartigen Fall erachtet sich der Verwaltungsgerichthof auf der Grundlage des Unionsrechts als verpflichtet, zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts die damit unvereinbare nationale Bestimmung, welche die Zuständigkeit des Umweltsenates in der dargelegten Weise einschränkt, unangewendet zu lassen. Der VwGH wendet daher die Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Umweltsenates auf Angelegenheiten des 1. und 2. Abschnitts des UVP-G einschränken, nicht an.
Dies bedeutet, dass auch bei den vom Verwaltungsgerichtshof behandelten UVP-Genehmigungsverfahren über Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken den beschwerdeführenden Parteien das Recht der Berufung an den Umweltsenat zukommt. Da sie dieses Rechtsmittel nicht ergriffen haben, hat der VwGH die an ihn gerichteten Beschwerden als unzulässig zurückgewíesen (fehlende Erschöpfung des Instanzenzuges).
Der VwGH hat dadurch einen Instanzenzug "geschaffen", der nicht nur dem UVP-G widerspricht, sondern auch im Gegensatz zum bundesverfassungsrechtlichen Verbot steht, einen Instanzenzug gegen ein höchstes Organ (in concreto) der Bundesverwaltung vorzusehen (siehe Art 19 Abs 1 B-VG sowie für den 2. Abschnitt die Verfassungsbestimmung des Art 11 Abs 7 B-VG, díe die Grundlage für die Bekämpfung des Bescheids der Landesregierung [als höchstes Organ der Landesverwaltung] an den Umweltsenat einräumt) und möglicherweise auch von der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung im Bereich der UVP abweicht, da nach Art 10 Abs 1 Z 9 die UVP bei den Vorhaben des 3. Abschnitts anders geregelt ist als bei den Projekten des Abschnittes 2. Nach Ansicht des VwGH muss aber auch Bundesverfassungsrecht gegenüber Gemeinschaftsrecht zurücktreten, weil dem Unionsrecht Vorrang auch gegenüber dem innerstaatlichen Verfassungsrecht zukomme.
Auch wenn sich die aktuelle Entscheidung nur auf Eisenbahn-Hochleistungsstrecken bezieht, müssen konsequenterweise auch in Verfahren betreffend Bundesstraßen nach dem 3. Abschnitt die Beschwerden zurückgewiesen werden. Dafür sind allerdings andere Senate im VwGH zuständig, und es wurde nur wenige Tage vor der Beschlussfassung in den hier in Rede stehenden Rechtssachen über eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Autobahn S10 vom VwGH (2009/06/0196 vom 23.9.2010) in der Sache selbst entschieden.
Abschließend erwähnt der VwGH in seinen Beschlüssen die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der US-Berufungsfrist zu stellen. Die Wiedereinsetzungsanträge für die Einbringung einer Berufung an den Umweltsenat, die der VwGH erwähnt hat, müssen in den Fällen, in denen die vierwöchige Berufungsfrist nach dem UVP-G bereits abgelaufen ist, nun gemäß § 71 AVG innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden.
Einen Wiederaufnahmegrund (§ 69 AVG) oder Wiedereinsetzungsgrund (§ 71 AVG) für beim VwGH oder VfGH abgeschlossene Verfahren, in denen über eine Beschwerde bereits früher entschieden wurde oder die bei keinem der Höchstgerichte angefochten wurden, stellt diese Änderung der Rechtsprechung dagegen nicht dar.
Quelle: Presseaussendung des VwGH
Montag, 12. Juli 2010
Environmental Law Symposium, Vienna 2010
Seit vielen Jahren ist das Umwelt- und Technikrecht eine Kernkompetenz der Rechtsanwälte HASLINGER / NAGELE & PARTNER. Bei der Betreuung grenzüberschreitender Fragestellungen kann die Kanzlei dabei auf ein Netz von Korrespondenzpartnern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zurückgreifen.
Diese internationale Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten und Beratern, die im Bereich des Umweltrechts spezialisiert sind, wurde anlässlich einer heuer von HASLINGER / NAGELE & PARTNER veranstalteten Tagung weiter intensiviert. Beim zweiten „Environmental Law Symposium" am 8. und 9. Juli 2010 in Wien konnten Teilnehmer aus führenden Umweltrechtskanzleien aus Brüssel, London, Madrid, München und Washington D.C. sowie von Consulting-Unternehmen aus Großbritannien, Holland und Spanien von HASLINGER / NAGELE begrüßt werden.
Bei dem Symposium wurden unter anderem Fragen der neuen IPPC-Richtlinie, des Emissionshandels, der Produktverantwortlichkeit unter REACH und des Verursacherprinzips im Lichte aktueller EuGH-Judikatur sowie die Prozessführung bei grenzüberschreitenden Umwelthaftungsverfahren diskutiert.
Alle Teilnehmer waren sowohl vom hohen Niveau der geführten Diskussion als auch vom stimmungsvollen Tagungsort, dem „Herrensaal" des Palais Niederösterreich in der Wiener Herrengasse, begeistert.
Die beteiligten Rechtsanwälte und Consulter werden auch künftig bei internationalen Fragestellungen im Rahmen des Netzwerks zusammenarbeiten und planen, im nächsten Jahr wieder ein solches Symposium zu veranstalten.
-> http://www.haslinger-nagele.com/
Diese internationale Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten und Beratern, die im Bereich des Umweltrechts spezialisiert sind, wurde anlässlich einer heuer von HASLINGER / NAGELE & PARTNER veranstalteten Tagung weiter intensiviert. Beim zweiten „Environmental Law Symposium" am 8. und 9. Juli 2010 in Wien konnten Teilnehmer aus führenden Umweltrechtskanzleien aus Brüssel, London, Madrid, München und Washington D.C. sowie von Consulting-Unternehmen aus Großbritannien, Holland und Spanien von HASLINGER / NAGELE begrüßt werden.
Bei dem Symposium wurden unter anderem Fragen der neuen IPPC-Richtlinie, des Emissionshandels, der Produktverantwortlichkeit unter REACH und des Verursacherprinzips im Lichte aktueller EuGH-Judikatur sowie die Prozessführung bei grenzüberschreitenden Umwelthaftungsverfahren diskutiert.
Alle Teilnehmer waren sowohl vom hohen Niveau der geführten Diskussion als auch vom stimmungsvollen Tagungsort, dem „Herrensaal" des Palais Niederösterreich in der Wiener Herrengasse, begeistert.
Die beteiligten Rechtsanwälte und Consulter werden auch künftig bei internationalen Fragestellungen im Rahmen des Netzwerks zusammenarbeiten und planen, im nächsten Jahr wieder ein solches Symposium zu veranstalten.
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Sonntag, 10. Januar 2010
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