Donnerstag, 13. August 2015

Derzeit weder Parteistellung noch Antragsrecht für Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren

In seiner Entscheidung zum Biomasse-Heizkraftwerk Klagenfurt hat das BVwG jüngst ausgesprochen, dass Nachbarn eines möglicherweise UVP-pflichtigen Vorhabens auch nach den Entscheidungen des EuGH und des VwGH in der Rechtssache "Karoline Gruber" keine Berechtigung zur Einleitung oder Teilnahme an einem UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G zukommt (BVwG 24.7.2015, W104 2016940-2/12E):

"Somit  sieht  das  Bundesverwaltungsgericht  aber  keinen  Grund anzunehmen, die  Rechtslage habe   sich in   der   Weise geändert,   dass   Nachbarn   nun unmittelbar   auf   Grund   des Unionsrechtes     ein     Antragsrecht     auf     Einleitung     eines     UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen  sei.
Die Unionsrechtswidrigkeit  der  Bindungswirkung  kann  Nachbarn  nicht mehr  entgegengehalten  werden.  Im  Umkehrschluss  führt  dies  aber auf  Basis  der  zitierten
Entscheidung     des     VwGH nicht     automatisch     dazu,     dass     Nachbarn     im     UVP-Feststellungsverfahren entgegen  des  eindeutigen  Wortlautes des  §  3  Abs.  7  UVP-G  2000 Parteistellung einzuräumen ist.
Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden,  dass  dem  Nachbarn  das  Recht  auf  Klärung  der  Frage  der  UVP-Pflicht  in  einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht.
Im    Rahmen    eines    derartigen Verfahrens kann  die  dort  zuständige Behörde etwa als  mitwirkende  Behörde  bei  der  UVP-Behörde   einen   Feststellungsantrag   nach   §   3   Abs.   7   UVP-G   2000   stellen und   unter Auseinandersetzung   mit   dem   daraufhin   ergehenden   oder   mit   einem   bereits   früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.
Dies  gilt  jedenfalls  bis  zur  Verankerung  einer  unionsrechtskonformen  Lösung  durch  den Gesetzgeber im UVP-G 2000."

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