In seiner Entscheidung zum Biomasse-Heizkraftwerk Klagenfurt hat das BVwG jüngst ausgesprochen, dass Nachbarn eines möglicherweise UVP-pflichtigen Vorhabens auch nach den Entscheidungen des EuGH und des VwGH in der Rechtssache "Karoline Gruber" keine Berechtigung zur Einleitung oder Teilnahme an einem UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G zukommt (BVwG 24.7.2015, W104 2016940-2/12E):
"Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht aber keinen Grund anzunehmen, die Rechtslage habe sich in der Weise geändert, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei.
"Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht aber keinen Grund anzunehmen, die Rechtslage habe sich in der Weise geändert, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei.
Die Unionsrechtswidrigkeit der
Bindungswirkung kann Nachbarn
nicht mehr entgegengehalten werden.
Im Umkehrschluss führt
dies aber auf Basis
der zitierten
Entscheidung
des VwGH nicht automatisch dazu,
dass Nachbarn im
UVP-Feststellungsverfahren entgegen
des eindeutigen Wortlautes des §
3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist.
Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch
Genüge getan werden, dass dem
Nachbarn das Recht
auf Klärung der
Frage der UVP-Pflicht
in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren
zusteht.
Im
Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die
dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende
Behörde bei der
UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach
§ 3 Abs.
7 UVP-G 2000
stellen und unter Auseinandersetzung mit
dem daraufhin ergehenden
oder mit einem
bereits früher erlassenen
Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.
Dies gilt
jedenfalls bis zur
Verankerung einer unionsrechtskonformen Lösung
durch den Gesetzgeber im UVP-G
2000."
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