Gemäß § 40 Abs 1 UVP-G 2000 iVm Art 131 Abs 4 Z 2 lit a B-VG
iVm § 40 UVP-G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen
Entscheidungen, die nach dem UVP-G 2000 getroffen wurden. Führt ein
Landesverwaltungsgericht ab dem 1.1.2014 ein ursprünglich beim UVS anhängig
gewesenes Berufungsverfahren betreffend die Genehmigung einer Aufforstung im
Zusammenhang mit einem UVP-pflichtigen Bundesstraßenvorhaben gem § 3 Abs 7 Z 1
VwGbk-ÜG weiter und entscheidet das LVwG über die Berufung einer
Bürgerinitiative gem § 24f Abs 8 iVm § 19 Abs 4 UVP-G, so ist dies ein Verstoß
gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
VwGH Ra 2014/07/0002 vom 18.12.2014
Die durch ein anhängiges Widerstreitverfahren bewirkte (oder ermöglichte) Aussetzung aller Bewilligungsverfahren wird mit dem das Widerstreitverfahren entscheidenden Bescheid beendet; an ihre Stelle tritt in Bezug auf die nicht bevorzugten Vorhaben ein Genehmigungshindernis, an welches auch die UVP-Behörde gebunden ist (vgl VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033).
VwGH 2011/07/0244 vom 20.11.2014
Die UVP-Behörde
kann - neben den ausdrücklichen Verweisen auf § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter
Satz AVG (in § 9 Abs 1 UVP-G 2000) und auf § 44a Abs 3 AVG (in § 9 Abs 3 UVP-G 2000)
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - meist parallel zur
öffentlichen Auflage - auch die Bestimmungen über das Großverfahren anwenden.
Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 44a ff AVG über das Großverfahren stand
auch dem Umweltsenat zu. Im Anwendungsbereich des AVG ergänzt das
Berufungsverfahren das vorinstanzliche Verfahren lediglich (vgl § 66 Abs 1 AVG)
und bildet nur einen Teil des Verfahrens, das Grundlage für die Entscheidung
der Berufungsbehörde ist. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich,
dass die Beh, die im Berufungsverfahren Zustellungen nach den §§ 44a ff AVG
durchführte, eine Kundmachung durch Edikt vornahm, das sämtliche in § 44a Abs 2
AVG normierten Inhalte zu enthalten hätte. So wäre etwa in diesem
Verfahrensstadium die erneute Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages
durch Edikt, obwohl dies bereits von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommen
worden war, nicht nachvollziehbar. Aber auch ein wiederholender Hinweis, dass
auch (zukünftige) Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt
vorgenommen werden können, war in einem Edikt der Berufungsbeh nicht
erforderlich. Vielmehr konnte im durchgeführten Verfahren von einer
"Fortwirkung" des Edikts zur Kundmachung des Genehmigungsantrages
auch im Berufungsverfahren ausgegangen werden. VwGH 2011/07/0244 vom 20.11.2014
VwGH 2013/05/0022 vom 18.11.2014
Aus Art 10a der Vorgängerrichtlinie 85/337/EWG (bzw.
nunmehr: Art 11 der UVP-RL, 2011/92/EU) kann eine umfassende Parteistellung
anerkannter Umweltorganisationen auch im Rahmen von Feststellungsverfahren nicht abgeleitet werden. Zunächst ist zur
Frage der Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen in Verfahren gemäß §
3 Abs 7 UVP-G 2000 auf die bisherige Judikatur zu verweisen, wonach in diesen
Verfahren lediglich dem Projektwerber, den mitwirkenden Behörden, dem
Umweltanwalt und der Standortgemeinde - und nicht auch anerkannten
Umweltorganisationen - Parteistellung zukommt (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256,
mwN). Wenn sich in Bezug auf diese Norm im Hinblick auf das Urteil, C-75/08
(Mellor), unionsrechtliche Bedenken ergeben haben (vgl den B des VwGH vom 16. 10.
2013, 2012/04/0040), so können diese auf den vorliegenden Beschwerdefall schon
deshalb nicht übertragen werden, weil sie neben einer fehlenden Parteistellung
im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G auch das Fehlen einer
Anfechtungsbefugnis (Antragsbefugnis) im Sinn des § 3 Abs 7a leg cit
voraussetzen. Eine solche Anfechtungsbefugnis durch Stellung eines Antrages auf
Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die UVP-Pflicht hat der
Gesetzgeber jedoch mit § 3 Abs 7a leg cit anerkannten Umweltorganisationen
eingeräumt, was den Gesetzesmaterialien (RV 1809 BlgNR 24. GP 5) zufolge ua der
Abwendung einer Klage der Europäischen Kommission an den EuGH diente. Mit dem
nunmehr vorgesehenen Antragsrecht auf Überprüfung bei negativen
Feststellungsbescheiden - so die Gesetzesmaterialien - wird der Auffassung der
Europäischen Kommission Rechnung getragen, weil Umweltorganisationen durch eine
negative Feststellungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sein können.
VwGH 2012/03/0112 vom 21.10.2014
Die gesetzliche Anordnung in § 19 Abs 3 UVP-G 2000, dass die dort genannten Formalparteien die
(von ihnen jeweils wahrzunehmenden) öffentlichen Interessen als subjektive
Rechte geltend machen, bedeutet, dass diese Formalparteien auch die für die
Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte geltenden verfahrensrechtlichen
Regelungen zu beachten haben und insofern auch der in § 44b AVG normierten
Präklusionsregelung unterliegen. Auch für den Umweltanwalt gilt daher die Präklusionsregelung.
Dass der Umweltanwalt den Präklusionsfolgen des § 44b Abs 1 UVP-G 2000 unterliegt, steht im Einklang mit der aus
den Materialien zur AVG-Novelle BGBl I Nr 158/1998 (vgl AB 1167 BlgNR XX. GP,
Seite 24) ersichtlichen Zielsetzung, die hinter der Schaffung der Bestimmungen über
Großverfahren gestanden hat, wonach mit dieser Novellierung der Behörde die
Möglichkeit an die Hand gegeben werde, die Einwendungen gegen das Vorhaben
bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu sammeln, damit sie die
Verhandlung besser vorbereiten und allfällige ergänzende
Sachverständigengutachten frühzeitig einholen könne.
VwGH 2013/05/0078
vom 9.10.2014
Dass von Starkstromfreileitungen für eine Stromstärke von
110 kV im Allgemeinen eine geringere Umweltbelastung ausgeht als von
solchen mit einer Stromstärke von 220 kV (oder mehr) und somit die
Stromstärke einer Starkstromfreileitung ein relevantes Abgrenzungskriterium bei
der Festlegung von Schwellenwerten im Zusammenhang mit dem Bau von
Stromleitungen darstellt, hat der Richtliniengeber durch die Normierung des
Tatbestandes in Anhang I Z. 20 der UVP-RL klar zum Ausdruck gebracht.
Durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete im Anhang 2
des UVP-G hat der Bundesgesetzgeber auch dem Erfordernis entsprochen, auf die
Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen. Dass vom gegenständlichen Projekt
etwa Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte betroffen wären (vgl dazu das Urteil
des EuGH 21.3.2012, C-244/12 Salzburger
Flughafen), ist nicht zu erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht
behauptet. Der bloße Umstand, dass zur Herstellung der Hochspannungsfreileitung
in einem bewaldeten Gebiet Rodungen oder Geländeveränderungen erforderlich
sind, bewirkt für sich allein noch nicht, dass dies die Verpflichtung zur
Durchführung einer UVP bzw. einer Einzelfalluntersuchung zur Folge hätte, wäre
doch den Mitgliedstaaten ansonsten insoweit der in Art. 4 Abs. 2 der
UVP-RL eingeräumte Wertungsspielraum genommen.
VwGH 2012/03/0165
vom 24.9.2014
Es ist
nach der Rsp des VwGH (Erk 28.6.2005, 2003/05/0091; 30.6.2006, 2005/04/0195; 19.1.2010,
2008/05/0162) für die Frage der Bindungswirkung eines auf § 3 Abs 7 UVP-G 2000
beruhenden Feststellungsbescheides zu prüfen, ob jenes Vorhaben, das einem
derartigen Feststellungsverfahren unterzogen wurde, mit jenem Vorhaben, das
(bei Verneinung einer UVP-Pflicht) gemäß den entsprechenden Materiengesetzen
zur Genehmigung eingereicht wurde, hinsichtlich jener Punkte, die für die
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung relevant sind,
ident ist. Eine derartige Identität könnte insbesondere dann verneint werden, wenn
etwa die Lage des Vorhabens so verändert wurde, dass die umweltrelevanten
Auswirkungen anders zu beurteilen wären. Die Bindungswirkung findet jedenfalls
dort ihre Grenze, wo ein Vorhaben derart modifiziert wird, dass es hinsichtlich
der für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
maßgeblichen Punkte nicht mehr mit dem ursprünglichen Vorhaben übereinstimmt.
VwGH 2012/10/0088
vom 12.8.2014
Mit § 24f
Abs 3 erster Satz UVP-G 2000 wird eine Pflicht zur Berücksichtigung der
Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt, nicht aber eine
Bindung an diese.
VwGH 2011/07/0214 vom 24.7.2014
Voraussetzung für die Durchführung einer Einzelfallprüfung
nach § 3 Abs 2 UVP-G 2000 ist, dass das geplante Vorhaben (hier:
Wasserkraftwerk) mit anderen Kraftwerksvorhaben in einem räumlichen
Zusammenhang steht (Kumulation). Die Beurteilung, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen
Zusammenhang zueinander stehen, ist einzelfallbezogen durchzuführen. Maßgeblich
ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer
Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und
additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die
maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß
überlagern werden. Dabei sind nicht fixe geographische Parameter
ausschlaggebend. Der räumliche Zusammenhang ist vielmehr schutzgutbezogen zu
beurteilen; dieser wird je nach Vorhaben und Schutzgut unterschiedlich weit
sein. Kann es zu einer derartigen Überlagerung der Wirkungsebenen dieser
Eingriffe im Sinne kumulativer Effekte jedoch nicht kommen und liegt somit kein
räumlicher Zusammenhang vor, so sind die Voraussetzungen für die Durchführung
einer Einzelfallprüfung nicht gegeben.
Die abgestimmte Betriebsweise eines Kraftwerkes mit den
Oberliegerkraftwerken sagt als solche nichts darüber aus, ob ein räumlicher
Zusammenhang gegeben ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob es durch
Eingriffe dieses Kraftwerkes und der bestehenden Kraftwerke zu einer
Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und
additiver Effekte kommen kann. Das Umsetzen einer abgestimmten Betriebsweise
hat aber gerade nichts mit einer Überlagerung von Wirkungsebenen etwaiger
Eingriffe zu tun: Es geht dabei ausschließlich darum, dass sich Kraftwerke,
welche sich in einem Fluss befinden, hinsichtlich ihrer Betriebsvorschriften
und Wehrbetriebsordnungen aufeinander abstimmen. Dies trägt für sich genommen
noch gar nichts zur Beantwortung der Frage bei, ob sich die maßgeblichen
Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern
würden. Ein solches Verständnis des an sich "restriktiv"
auszulegenden Kumulierungstatbestandes des § 3 Abs 2 UVP-G (vgl die Begründung
des Initiativantrages 168 BlgNR XXI. GP, B. Besonderer Teil, zu § 3) ist dem
Gesetz nicht zu unterstellen.
Der Begriff der Kraftwerkskette hat einen durch Anhang 1 Z
30 UVP-G 2000 klar abgesteckten Bedeutungsinhalt, wonach darunter eine
Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der
Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der
Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen ist[i].
VwGH 2013/07/0215
vom 24.7.2014 (Murkraftwerk)
Im Rahmen
der Alternativenprüfung nach § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 sind vor allem
Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative
umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes,
wie zB die Nutzung von Wind- statt Wasserkraft zur Energiegewinnung. Ebenso ist
in diesem Rahmen nicht zu untersuchen, ob ein Vorhaben etwa bei einer
konsequenten Energiesparpolitik vermeidbar wäre.
Der VwGH
hat bei der Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen davon auszugehen, dass diese eingehalten
werden; Gegenstand der Prüfung ist die konsensgemäße Umsetzung der Bewilligung,
nicht die befürchtete Nichteinhaltung von Auflagen oder anderen
Nebenbestimmungen (vgl VwGH 25.3.2010, 2008/05/0113;18. 12. 2012, 2011/07/0190).
Gegenstand der Prüfung, ob die Verbotstatbestände des § 13d Abs 2 Stmk NSchG
1976 verwirklicht werden oder nicht, ist daher das vorliegende Projekt in der
Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird, wobei zum Antrag und den
vorgesehenen UVE-Maßnahmen die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzutreten,
die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Das Gleiche gilt für
CEF-Maßnahmen (= vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen); auch ihre Wirkung ist in die
Beurteilung einzubeziehen.
VwGH 2013/03/0062
vom 26.6.2014
Wurde in
einem UVP-Verfahren vom BMVIT die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung
der Hochwasserfreiheit eines Deponiestandortes durch Verlegung eines Baches
erteilt und wird darauf aufbauend eine Deponiegenehmigung erteilt, so baut dieser
Genehmigungsbescheid untrennbar auf dem Ministerialbescheid auf. Infolge der
Aufhebung dieses Bescheides (mit Erk 19. 12. 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164,
0165) ist jenes Verfahren in das Stadium vor Bescheiderlassung zurückgetreten
und es ist dem im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren angefochtenen
Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen.
In einem
UVP-Genehmigungsverfahren kann nicht gestützt auf § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002
argumentiert werden, dass die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen eine
Deponie für Aushubmaterial eines Eisenbahntunnels errichtet werden soll, der
Errichtung der Deponie hätten zustimmen müssen. Gemäß § 24f Abs 6 UVP-G 2000 (idF
vor der Nov BGBl I 2012/77) hatte die Behörde im gegenständlichen Verfahren
grundsätzlich auch die Bestimmung des § 24f Abs 1a UVP-G 2000 zu beachten,
wonach die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung ist, als
für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die
Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
[i]
Nunmehr kommt es auf den – je nach der Größe des Flusses unterschiedlich langen
– „ausreichenden Mindestabstand“ gemäß Anh 1 Z 30 FN 7 UVP-G an.
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