BGBL I Nr. 35/2025 - Änderung des Schifffahrtsgesetzes sowie des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
(NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
Die Novelle dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl.- Nr. L 258 vom 20.01.2021 S. 1 (CELEX-Nummer 32021L1187). Die Umsetzung betreffend den Bereich Schifffahrt erfolgt im Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2021 und betreffend UVP-Verfahren im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023. Das Ziel der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist, eine zeitlich abgestimmte und fristgerechte Fertigstellung des TEN-V-Netzes durch harmonisierende Maßnahmen zu ermöglichen. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Zu Art. 1 (Änderung des Schifffahrtsgesetzes):
[...]
Zu Art. 2 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000):
Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von
Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl.
Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1.
Der vorliegende Entwurf dient auch der Anpassung der Bestimmungen im 6. Abschnitt (Besondere
Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse) des UVP-G 2000 zur Umsetzung der
Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG
und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45.
Z 1 (§ 1 Abs. 2):
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt oder begleitend umgesetzt:
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1, soll unter anderem im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) erfolgen, da UVP-pflichtige Vorhaben des 3. Abschnitts (Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) betroffen sind. Ein Umsetzungshinweis auf die Verordnung (EU) 2022/869 (TEN-E-VO) wird eingefügt, da im 6. Abschnitt die Bestimmungen an die neue TEN-E-VO anstelle der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013 S. 39, angepasst werden.
Zu Z 2, 8, 9, 10 und 11 (§§ 3 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 und 46 Abs. 29):
2. In § 3 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „§ 13 Abs. 2,“.
In diesen Ziffern sollen Redaktionsversehen bereinigt werden.
Zu Z 3 (§ 24 Abs. 1 und 2 sowie § 47 Abs. 2):
Aufgrund der Änderungen des Bundesministeriengesetzes sind Anpassungen notwendig.
Zu Z 4 und 5 (§ 24 Abs. 1, 2 und 3):
„Verfahren über Vorhaben des Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.“
Die Richtlinie (EU) 2021/1187 (TEN-V-RL) gilt nur für Vorhaben verschiedener Verkehrsträger, die Teil von vorermittelten Abschnitten des Kernnetzes gemäß der Liste im Anhang dieser Richtlinie sind sowie für verkehrliche Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 300 000 000 Euro, die sich im Bereich der nach der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 definierten Kernnetzkorridore befinden und soll eine zeitlich abgestimmte und fristgerechte Fertigstellung des TEN-V-Netzes durch harmonisierende Maßnahmen ermöglichen.
Die aktuellen Kernnetzkorridore sind in Teil III des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014, ABl. Nr. L 249 vom 14.7.2021 S. 38, sowie in der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, ABl. Nr. L 1679 vom 28.6.2024 S. 1 angeführt.
Der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur soll als benannte Behörde im Sinne der Richtlinie fungieren.
Die benannte Behörde ist befugt, über Genehmigungsanträge für die von der Richtlinie (EU) 2021/1187 umfassten Bundesstraßen- und Hochleistungsstreckenvorhaben zu entscheiden. Die Zuständigkeit anderer am Verfahren beteiligter Behörden bleibt dadurch unberührt. Im Falle grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren arbeitet der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie mit den benannten Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zusammen, um einen gemeinsamen Zeitplan für das Verfahren festzulegen. Außerdem obliegt ihm/ihr die Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187.
Zu Z 6 (§ 24a Abs. 2):
„Bei Vorhaben der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187 der Genehmigungsantrag spätestens vier Monate nach Antragstellung zurückzuweisen, wenn aufgrund offensichtlicher und schwerwiegender Mängel der Unterlagen keine erforderliche Reife des Vorhabens vorliegt und der Projektwerber/die Projektwerberin diese auch nach Verbesserungsaufträgen der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht behoben hat.“
In dieser Ziffer wird eine Verfahrensbestimmung der Richtlinie (EU) 2021/1187 (TEN-V-RL) umgesetzt.
Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187 sieht vor, dass Anträge für Vorhaben, die nicht die erforderliche Reife aufweisen, spätestens vier Monate nach dem Eingang der Anzeige durch eine hinreichend begründete Entscheidung abzulehnen sind.
Die erforderliche Reife kann jedenfalls nur dann nicht vorliegen, wenn offensichtliche und schwerwiegende Mängel der Unterlagen gegeben sind. In UVP-Genehmigungsverfahren wird die Informationstiefe der Unterlagen durch die Bestimmungen der UVP-Richtlinie vorgegeben. Solche schwerwiegenden Mängel liegen nur vor, wenn eine Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) fehlt oder ein relevantes Schutzgut in der UVE gänzlich unberücksichtigt blieb und der Mangel auch nach Verbesserungsaufträgen der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht behoben werden konnte.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Projektwerber/die Projektwerberin überdies durch die Beantragung eines Vorverfahrens gemäß § 4 UVP-G 2000 eine detaillierte Stellungnahme der Behörde zu den aus ihrer Sicht notwendigen Unterlagen begehren und damit die Gefahr einer möglichen Zurückweisung des Genehmigungsantrags aufgrund schwerwiegender Mängel der Unterlagen ausschließen kann.
Zu Z 7 (§ 30 Abs. 1):
Der Umsetzungshinweis wird auf die Verordnung (EU) 2022/869 (TEN-E-VO) aktualisiert.
Als Verordnung gilt diese unmittelbar und wird nicht ins innerstaatliche Recht umgesetzt. Es wird daher von einer weiteren legistischen Umsetzung Abstand genommen, aber kurz auf die wichtigsten Neuerungen hingewiesen:
Die neuen Inhalte betreffen etwa die Verpflichtung des Projektwerbers/der Projektwerberin auf einer vorhabensspezifischen Website einen Bericht über das Vorhaben zu veröffentlichen, aus dem hervorgeht, wie die bei der öffentlichen Erörterung geäußerten Meinungen berücksichtigt wurden und legt gegebenenfalls dar, welche Änderungen am Standort, an der Trasse und an der Auslegung des Vorhabens vorgenommen wurden und warum Meinungen nicht berücksichtigt wurden.
Im Weiteren sind Berichte über die öffentlichkeitsrelevanten Aktivitäten vor der Einreichung der Antragsunterlagen sowie über erfolgte Aktivitäten vor Beginn des Genehmigungsverfahrens zu erstellen und der Behörde zu übermitteln. Die Ergebnisse dieser Berichte sind bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen.
Die Gesamtdauer der Verfahrensabschnitte wurde durch die novellierte TEN-E-VO nicht verändert. Die Behörde kann die Frist eines oder beider Abschnitte im Einzelfall und vor Fristablauf verlängern, jedoch nicht um mehr als neun Monate, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Bei fehlenden Unterlagen hat die Behörde unverzüglich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und nach drei Monaten über die Vollständigkeit des Antrags zu entscheiden.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 der TEN-E-VO haben die Mitgliedstaaten ein aktualisiertes Verfahrenshandbuch zu veröffentlichen. Dies ist bereits erfolgt (siehe Website des zuständigen Bundesministeriums). Das Verfahrenshandbuch beinhaltet nähere Informationen zur TEN-E-VO und zur nationalen Umsetzung.
Zu Z 12 (§ 46 Abs. 30):
§ 46 Abs. 30 enthält die erforderlichen Übergangsbestimmungen. Die Änderungen treten mit Inkrafttreten der Novelle in Kraft. Die Änderungen betreffend Vorhaben im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 sind nicht auf laufende Verfahren anzuwenden, die vor dem 10. August 2023 eingeleitet wurden.