Samstag, 7. März 2026

Änderung des UVP-G 2025

BGBL I Nr. 35/2025 - Änderung des Schifffahrtsgesetzes sowie des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

-> RIS

(NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)

Die Novelle dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl.- Nr. L 258 vom 20.01.2021 S. 1 (CELEX-Nummer 32021L1187). Die Umsetzung betreffend den Bereich Schifffahrt erfolgt im Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2021 und betreffend UVP-Verfahren im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023. Das Ziel der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist, eine zeitlich abgestimmte und fristgerechte Fertigstellung des TEN-V-Netzes durch harmonisierende Maßnahmen zu ermöglichen. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs: 

Zu Art. 1 (Änderung des Schifffahrtsgesetzes):
[...]

Zu Art. 2 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000):
Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1. Der vorliegende Entwurf dient auch der Anpassung der Bestimmungen im 6. Abschnitt (Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse) des UVP-G 2000 zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45. 

Z 1 (§ 1 Abs. 2): 

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt oder begleitend umgesetzt:

Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1;
Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 45, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1991, ABl. Nr. L 1991 vom 29.07.2024 S. 1;
Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S.1."

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1, soll unter anderem im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) erfolgen, da UVP-pflichtige Vorhaben des 3. Abschnitts (Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) betroffen sind. Ein Umsetzungshinweis auf die Verordnung (EU) 2022/869 (TEN-E-VO) wird eingefügt, da im 6. Abschnitt die Bestimmungen an die neue TEN-E-VO anstelle der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013 S. 39, angepasst werden. 

Zu Z 2, 8, 9, 10 und 11 (§§ 3 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 und 46 Abs. 29): 

2. In § 3 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „§ 13 Abs. 2,“.

In diesen Ziffern sollen Redaktionsversehen bereinigt werden. 

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 1 und 2 sowie § 47 Abs. 2): 

Aufgrund der Änderungen des Bundesministeriengesetzes sind Anpassungen notwendig. 

Zu Z 4 und 5 (§ 24 Abs. 1, 2 und 3): 

„Verfahren über Vorhaben des Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.“

Die Richtlinie (EU) 2021/1187 (TEN-V-RL) gilt nur für Vorhaben verschiedener Verkehrsträger, die Teil von vorermittelten Abschnitten des Kernnetzes gemäß der Liste im Anhang dieser Richtlinie sind sowie für verkehrliche Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 300 000 000 Euro, die sich im Bereich der nach der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 definierten Kernnetzkorridore befinden und soll eine zeitlich abgestimmte und fristgerechte Fertigstellung des TEN-V-Netzes durch harmonisierende Maßnahmen ermöglichen. 

Die aktuellen Kernnetzkorridore sind in Teil III des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014, ABl. Nr. L 249 vom 14.7.2021 S. 38, sowie in der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, ABl. Nr. L 1679 vom 28.6.2024 S. 1 angeführt. 

Der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur soll als benannte Behörde im Sinne der Richtlinie fungieren. 

Die benannte Behörde ist befugt, über Genehmigungsanträge für die von der Richtlinie (EU) 2021/1187 umfassten Bundesstraßen- und Hochleistungsstreckenvorhaben zu entscheiden. Die Zuständigkeit anderer am Verfahren beteiligter Behörden bleibt dadurch unberührt. Im Falle grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren arbeitet der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie mit den benannten Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zusammen, um einen gemeinsamen Zeitplan für das Verfahren festzulegen. Außerdem obliegt ihm/ihr die Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187. 

Zu Z 6 (§ 24a Abs. 2): 

„Bei Vorhaben der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187 der Genehmigungsantrag spätestens vier Monate nach Antragstellung zurückzuweisen, wenn aufgrund offensichtlicher und schwerwiegender Mängel der Unterlagen keine erforderliche Reife des Vorhabens vorliegt und der Projektwerber/die Projektwerberin diese auch nach Verbesserungsaufträgen der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht behoben hat.“

In dieser Ziffer wird eine Verfahrensbestimmung der Richtlinie (EU) 2021/1187 (TEN-V-RL) umgesetzt. 

Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2021/1187 sieht vor, dass Anträge für Vorhaben, die nicht die erforderliche Reife aufweisen, spätestens vier Monate nach dem Eingang der Anzeige durch eine hinreichend begründete Entscheidung abzulehnen sind. 

Die erforderliche Reife kann jedenfalls nur dann nicht vorliegen, wenn offensichtliche und schwerwiegende Mängel der Unterlagen gegeben sind. In UVP-Genehmigungsverfahren wird die Informationstiefe der Unterlagen durch die Bestimmungen der UVP-Richtlinie vorgegeben. Solche schwerwiegenden Mängel liegen nur vor, wenn eine Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) fehlt oder ein relevantes Schutzgut in der UVE gänzlich unberücksichtigt blieb und der Mangel auch nach Verbesserungsaufträgen der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht behoben werden konnte. 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Projektwerber/die Projektwerberin überdies durch die Beantragung eines Vorverfahrens gemäß § 4 UVP-G 2000 eine detaillierte Stellungnahme der Behörde zu den aus ihrer Sicht notwendigen Unterlagen begehren und damit die Gefahr einer möglichen Zurückweisung des Genehmigungsantrags aufgrund schwerwiegender Mängel der Unterlagen ausschließen kann. 

Zu Z 7 (§ 30 Abs. 1): 

Der Umsetzungshinweis wird auf die Verordnung (EU) 2022/869 (TEN-E-VO) aktualisiert. 

Als Verordnung gilt diese unmittelbar und wird nicht ins innerstaatliche Recht umgesetzt. Es wird daher von einer weiteren legistischen Umsetzung Abstand genommen, aber kurz auf die wichtigsten Neuerungen hingewiesen: 

Die neuen Inhalte betreffen etwa die Verpflichtung des Projektwerbers/der Projektwerberin auf einer vorhabensspezifischen Website einen Bericht über das Vorhaben zu veröffentlichen, aus dem hervorgeht, wie die bei der öffentlichen Erörterung geäußerten Meinungen berücksichtigt wurden und legt gegebenenfalls dar, welche Änderungen am Standort, an der Trasse und an der Auslegung des Vorhabens vorgenommen wurden und warum Meinungen nicht berücksichtigt wurden. 

Im Weiteren sind Berichte über die öffentlichkeitsrelevanten Aktivitäten vor der Einreichung der Antragsunterlagen sowie über erfolgte Aktivitäten vor Beginn des Genehmigungsverfahrens zu erstellen und der Behörde zu übermitteln. Die Ergebnisse dieser Berichte sind bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. 

Die Gesamtdauer der Verfahrensabschnitte wurde durch die novellierte TEN-E-VO nicht verändert. Die Behörde kann die Frist eines oder beider Abschnitte im Einzelfall und vor Fristablauf verlängern, jedoch nicht um mehr als neun Monate, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. 

Bei fehlenden Unterlagen hat die Behörde unverzüglich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und nach drei Monaten über die Vollständigkeit des Antrags zu entscheiden. 

Gemäß Art. 9 Abs. 1 der TEN-E-VO haben die Mitgliedstaaten ein aktualisiertes Verfahrenshandbuch zu veröffentlichen. Dies ist bereits erfolgt (siehe Website des zuständigen Bundesministeriums). Das Verfahrenshandbuch beinhaltet nähere Informationen zur TEN-E-VO und zur nationalen Umsetzung. 

Zu Z 12 (§ 46 Abs. 30): 

§ 46 Abs. 30 enthält die erforderlichen Übergangsbestimmungen. Die Änderungen treten mit Inkrafttreten der Novelle in Kraft. Die Änderungen betreffend Vorhaben im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 sind nicht auf laufende Verfahren anzuwenden, die vor dem 10. August 2023 eingeleitet wurden. 

Rechtsprechung des VwGH zur UVP im Jahr 2025

Sachverständige Beurteilung von CEF-Maßnahmen;
Widerspruch zwischen Gerichtsgutachten und Privatgutachten;
Alternativenprüfung nur hinsichtlich Standortvarianten;
Ausnahme von Aktenbestandteilen von der Akteneinsicht 

Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) bzw UVE-Maßnahmen, mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten bei der Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten; dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen (vgl VwGH 26. 11. 2024, Ra 2023/04/0235, mwN).

Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten SV auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das VwG seine E nach der st Rspr des VwGH auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden – formal gleichwertigen – Beweismittel den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen. Allenfalls ist es Aufgabe des VwG, den in der Sache gerichtlich bestellten SV aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl VwGH 22. 9. 2022, Ra 2021/07/0074, 0075, mwN).

Das VwG trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines SV auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw der SV gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insb auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das VwG ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen – der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden – Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (vgl zum Ganzen etwa VwGH 14. 3. 2024, Ra 2023/07/0151, mwN).

Nach § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G hat – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-RL – die vom Projektwerber zu erstellende Umweltverträglichkeitserklärung auch eine Darstellung von Alternativvarianten zu enthalten. Im Rahmen der Ativenprüfung nach § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes (vgl VwGH 24. 5. 2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276).

Allein aus der Ausnahme einzelner Aktenbestandteile von der Akteneinsicht nach § 17 Abs 3 AVG auch dann eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG nicht zwingend abgeleitet werden kann, wenn die Beh die entsprechenden Aktenbestandteile dennoch heranzieht. Auch wenn es einen Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten beh Verfahrens darstellt,

dass es keine geheimen Beweismittel geben dürfe, kann es in bestimmten, außergewöhnlichen Fällen zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt ist, dass sowohl die Beh als auch das im Rechtsmittelweg angerufene VwG über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügen. Die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen seien dabei auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen (vgl VfGH 10. 10. 2019, E 1025/2018; VwGH 23. 2. 2024, Ra 2022/22/0030 mwH).

VwGH 14. 3. 2025, Ra 2024/07/0220, ua


Verwaltungsgericht kann keinen Antrag auf UVP-Pflicht-Feststellung stellen

Zwar hindert der Umstand, dass in einer Bestimmung lediglich von der „Behörde“ die Rede ist, für sich allein nicht deren Anwendung durch die Verwaltungsgerichte (vgl zu § 25 NAG etwa VwGH 28. 2. 2022, Ro 2018/22/0012, Pkt 10.2., mwN), jedoch ergibt sich aus der Definition des Begriffs der „mitwirkenden Behörden“ in § 2 Abs 1 UVP-G, dass diese Bestimmung die sogenannten „mitwirkenden Behörden“ definiert, die am UVP-Verfahren zu beteiligen sind und auf Grund des Art 22 B-VG daran mitwirken. Schon aus der Bezeichnung „mitwirkende Behörden“ im Zusammenhalt mit den in verschiedenen Bestimmungen des UVP-G 2000 vorgesehenen konkreten Mitwirkungsrechten (vgl etwa § 3 Abs 7, § 4 Abs 2, § 5 Abs 3, § 16 Abs 1, § 18 Abs 2) ist zu ersehen, dass diesen Behörden eine besondere, aktive Rolle in dem von der UVP-Behörde durchzuführenden Verfahren zukommt. Sie sollen der UVP-Behörde „Hilfe leisten“ (vgl AB 1179 BlgNR 18. GP 3), etwa durch Mitwirkung an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens und Erstattung von Vorschlägen für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen (vgl § 5 Abs 3 UVP-G). Damit wird jedenfalls auch den unionsrechtlichen Anforderungen betreffend ein Stellungnahmerecht der vom Projekt berührten Behörden entsprochen.

Angesichts der spezifischen Rolle der „mitwirkenden Behörden“ wird ihnen das Recht eingeräumt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, sodass dieses Bestimmung keine Verfahrensvorschrift darstellt, die im Wege des § 17 VwGVG sinngemäß auch vom Verwaltungsgericht im - hier: baurechtlichen - Beschwerdeverfahren anzuwenden wäre (vgl ähnlich bereits VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Pkt 4., zur Unanwendbarkeit einer spezifisch die Willensbildung der Behörde betreffenden Regelung des AlVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Ein vom Verwaltungsgericht gestellter UVP-Feststellungsantrag erweist sich daher als unzulässig.

VwGH 29. 4. 2025, Ro 2024/05/0010

 

Stadtsteilbahn Kahlenberg:
Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung nach UVP-G

Die Aufzählung verschiedener Bahntypen (etwa Straßenbahnen, Untergrundbahnen oder Hängebahnen) in Z 10 lit h Anh II UVP-RL ist nicht abschließend und lässt auch Raum für andere Typen („ähnliche Bahnen besonderer Bauart“). Bei der Beantwortung der Frage, ob Seilbahnen außerhalb von Schigebieten von der UVP-RL umfasst sind bzw wenn ja, ob die RL im UVP-G 2000 in der Rechtslage vor der Klarstellung durch BGBl I 2023/26 ausreichend umgesetzt wurde (und somit Seilbahnen außerhalb von Schigebieten vom UVP-G erfasst sind), ist zu berücksichtigen, dass dieUVP-RL einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat (vglVwGH 29. 3. 2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023, mH auf VwGH 11. 12. 2019, Ra 2019/05/0013,wiederum mH auf EuGH 24. 11. 2016, Bund Naturschutz in Bayern, C-645/15, mwN).Die offene Formulierung der Wortfolge in Z 10 lit h Anh II UVP-RL verdeutlicht ein weites Begriffsverständnis, das gerade auch Bahnen mit einer von den beispielhaft aufgezählten Bahntypenabweichenden Bauart, erfasst. Somit ergibt sich sowohl aus dem Zweck der UVP-RL als auch aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung klar, dass auch außerhalb von Schigebieten projektierte Seilbahnen, die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, als Infrastrukturvorhabendem Tatbestand in Anhang II Z 10 lit h unterliegen. Davon ist ebenso bei der Auslegung des Anh 1Z 10 lit e UVP-G idF vor BGBl I 2023/26 auszugehen, sodass die Aufzählung nicht auf schienengebundene Verkehrsmittel beschränkt wäre. Daher ist nicht zu beanstanden, dass das BVwG durch das Vorhaben einer Seilbahn auf den Kahlenberg in Wien den Tatbestand des Anh 1 Z 10 lit e UVP-G idF vor BGBl I 2023/26 als erfüllt ansah und davon ausging, dass eine (der UVP vorgelagerte) Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind. Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung einer Angelegenheit an die Beh kann aber dann gegeben sein, wenn das VwG eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (vgl VwGH 19. 12. 2022, Ra 2022/03/0062, mH auf VwGH 29. 3. 2022, Ra 2021/05/0159). Unterblieb die Durchführung einer - erforderlichen - Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 4 UVP-G gänzlich, so ist das BVwG nicht in der Lage, im Zuge der Beurteilung einer bereits durchgeführten Einzelfallprüfung die von der belangten Behörde dazu getätigten Ermittlungen aus Anlass erhobener Beschwerden nur zu ergänzen, sodass die Zurückverweisung der Angelegenheit zulässig sein kann.

VwGH 12. 9. 2025, Ro 2025/03/0006

Änderung des UVP-G 2025

BGBL I Nr. 35/2025 - Änderung des Schifffahrtsgesetzes sowie des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 -> RIS (NR: GP XXVIII RV 89 ...