Dienstag, 28. Juli 2015

Neue Verordnung über belastete Gebiete Luft nach Anhang 2 UVP-G

Die wichtige Verordnung über die Festsetzung der Schutzgebiete der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 des UVP-G 2000 wurde nach sieben Jahren neu erlassen. Die mit BGBl II Nr 166/2015 kundgemachte neue Verordnung ersetzt die VO BGBl II Nr 483/2008 und ist am 25. Juni 2015 in Kraft getreten.

Für Vorhaben, die in den in der Verordnung genannten Gebieten liegen, sind für die Frage der UVP-Pflicht die niedrigeren Schwellenwerte der Spalte 3 des UVP-G 2000 maßgeblich. Die Schwellenwerte der Spalte 3 betreffen Vorhaben in besonders geschützten Gebieten - darunter die "belasteten Gebiete (Luft)" der Kategorie D und sind in der Regel um 50 %  niedriger als die in Spalte 1 und 2 festgesetzten Schwellenwerte. Werden nur die Schwellenwerte der Spalte 3 erreicht, so führt dies zu einer Einzelfallprüfung durch die UVP-Behörde nach § 3 Abs 4 und Abs 4a UVP-G, während die Schwellenwerte der Spalten 1 und 2 sogleich die Notwendigkeit einer UVP nach sich ziehen.
Eine UVP-Pflicht tritt bei Vorhaben, die nach ihrer Kapazität der Spalte 3 unterliegen, ein, wenn festgestellt wird, dass durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G zu rechnen ist. Die Einzelfallprüfung bezieht sich, wenn sich die UVP-Prüfpflicht aus der Verordnung über die Festsetzung der belasteten Gebiete (Luft) ergibt, auf jene(n) Schadestoff(e), die in der Verordnung als Begründung für deren Aufnahme in die VO angegeben sind.
Die Verordnung enthält jene Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft (BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 77/2010, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden.
Bei den durch die Verordnung festgesetzten Gebieten handelt es sich entweder um vollständig erfasste Katastralgemeinden bzw im Fall des Burgenlandes ein vollständig erfasstes Landesgebiet oder Gebiete, die durch Lagepläne näher beschrieben werden. Die Lagepläne sind als
Anlagen der Verordnung angeschlossen.  

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