Mittwoch, 22. Mai 2024

Rechtsprechung des VwGH zur UVP 2023

Vorliegen eines Städtebauvorhabens Frage des Einzelfalles; Voraussetzungen für die Aussetzung eines Planes wegen unterbliebener SUP

Anh 1 Z 18 lit b UVP-G; Art 4 Abs 2 UVP-RL; SUP-RL; § 2 Abs 1b BO für Wien; Art 133 Abs 4 B-VG

Ob ein bestimmtes Vorhaben ein Städtebauvorhaben iS des Anh 1 Z 18 lit b UVPG 2000 ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Um die Zulässigkeit einer Revision zu begründen, müsste daher in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt werden, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl VwGH 22. 1. 2019, Ra 2018/05/0286; 26. 2.2019, Ra 2019/06/0012, jeweils mwN).

Art 4 Abs 2 der UVP-RL sieht für die in Anhang II (dieser RL) genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für das Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt, der aber – wie der EuGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl etwa EuGH 28. 2. 2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn 37, 39) – durch die in Art 2 Abs 1 UVP-RL festgelegte Pflicht begrenzt ist, die Projekte, bei denen ua aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Hierbei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Hat sich das VwG im angefochtenen Erk alternativ auch damit auseinandergesetzt, ob vorliegend bei unmittelbarer Anwendung der UVP-RL eine UVP durchzuführen wäre, so kann im Revisionsverfahren dahinstehen, ob das Vorbringen der Revisionswerberin, der Tatbestand des „Städtebauvorhabens“ in Anhang 1 Z 18 li. b UVP-G widerspreche der UVP-RL und deren Tatbestand des „Städtebauprojektes“ sei unionsrechtswidrig umgesetzt, zutrifft, weil das VwG fallbezogen mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (bei dem es sich um eine - Baulücken schließende - reine Wohnbebauung mit nur 33 Wohnungen und 21 PKW-Stellplätzen in einem bereits mittels Straßen und Versorgungseinrichtungen erschlossenen Gelände handelt) ein bloß geringes Potential für eine Beeinträchtigung der Umwelt bestehe und dieses daher auch in direkter Anwendung der UVP-RL keiner UVP zu unterziehen sei.

Falls den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes nicht Rechnung getragen wurde, so kann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung unter Aussetzung des - ohne die SUP ergangenen - Planes geprüft werden, wobei es für eine Aussetzung keines ausdrücklich darauf gerichteten Ausspruchs bedarf; dieses hat vielmehr in der Form zu erfolgen, dass der - allenfalls unionsrechtswidrige - Plan bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durch den VwGH unangewendet und somit außer Betracht zu bleiben hat bzw nicht als Grundlage heranzuziehen ist (vgl VwGH 15. 10. 2020, Ro 2019/04/0021, Rn 175). 

Wenn in einer Revision allerdings nicht dargelegt wird, inwiefern der auf das Bauvorhaben konkret anwendbare Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in unionsrechtswidriger Weise keiner SUP unterzogen worden sei, und warum das in Rede stehende Plandokument iS des § 2 Abs 1b BO für Wien voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen iS der Kriterien des Anh II der SUP-RL haben sollte, wird die Zulässigkeit der Revision nicht ausreichend dargetan.

VwGH 07.03.2023, Ra 2021/05/0162


Beschwerdebefugnis einer nach dem UVP-G anerkannten Umweltorganisation in Verfahren nach dem NÖ NSchG

§ 19 Abs 6 und 7 UVP-G; § 27b Abs 1 und § 27c Abs 1 NÖ NSchG idF LGBl 2019/26

Der Wortlaut der Bestimmungen des § 27c Abs 1 und § 27b Abs 1 NÖ NSchG 2000 idF LGBl 2019/26 verweist - ohne jegliche Einschränkungen etwa im Hinblick auf den statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich - auf Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G "zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt" sind. Damit nimmt der Gesetzgeber unmissverständlich auf den im Grunde des § 19 Abs 7 UVP-G erfolgten bescheidmäßigen Abspruch über die Erfüllung der Kriterien des § 19 Abs 6 UVP-G und die Festlegung, in welchen Bundesländern die UO zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, Bezug.

Es ist den Materialien (Ltg.-506/A-1/30-2018) der Novelle des NÖ NSchG 2000 LGBl 2019/26 nicht zu entnehmen, dass eine zur Ausübung von Parteirechten in Niederösterreich befugte UO (als Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ iS der Aarhus Konvention) einer weitergehenden Beschränkung ihrer Beschwerdebefugnis (etwa mit Blick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich) unterliegen sollte, als jener des Bestehens der Befugnis zur Ausübung von Parteirechten in NÖ gem § 19 Abs 7 UVP-G. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so kommt der UO ohne Einschränkungen im Hinblick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich grundsätzlich ein Beschwerderecht nach § 27c Abs 1 NÖ NSchG zu.

VwGH 23.05.2023, Ro 2022/10/0006


Keine Beeinträchtigung einer revisionswerbenden Umweltorganisation durch (Nicht-)Beiziehung weiterer Parteien 

§ 32 VwGG; 19 Abs 10 UVP-G

Eine Umweltorganisation kann nicht dadurch in ihren Rechten verletzt sein, dass das BVwG im Verfahren über einen von ihr gestellten Wiederaufnahmeantrag (nur) die Projektwerberin als weitere Partei beigezogen hat, nicht jedoch andere Parteien. Durch die (Nicht-)Beiziehung weiterer Parteien ist die UO in den ihr gemäß § 19 Abs 10 UVP-G eingeräumten Rechten, nämlich die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, nicht beeinträchtigt.

VwGH 12.06.2023, Ra 2023/06/0074



Betroffenenrechte und Parteistellung von anerkannten Umweltorganisationen im Abnahmeverfahren; Genehmigung von Abweichungen im Abnahmeverfahren

§ 17 Abs 2 bis 5, § 18 Abs 3, § 18b, § 19 Abs 1, 7 und 10, § 20 Abs 2 und 4 UVP-G; § 13 Abs 8 AVG

Anerkannte Umweltorganisationen (UO) haben im Abnahmeverfahren Parteistellung und es ist ihnen zum Ergebnis der Abnahmeprüfung und in Bezug auf die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen rechtliches Gehör einzuräumen. Eine UO kann im Abnahmeverfahren die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend machen.

Die in § 20 Abs 4 zweiter Satz UVP-G vorgesehene Möglichkeit, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen zu können, stellt eine Ausnahme von dem im ersten Satz formulierten Grundsatz, wonach die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen ist, dar. Ausnahmen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen. Diese Bestimmung ermöglicht es der Bauwerberin, Abweichungen weder beseitigen noch für diese ein eigenes Genehmigungsverfahren durchführen zu müssen. Diese Erleichterung darf aber nicht dazu führen, dass den von den Abweichungen Betroffenen Rechte vorenthalten werden, die sie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geltend machen könnten.
Im Verfahren nach § 20 UVP-G geht es nicht um die Frage, ob eine Abweichung von vornherein geplant war, sondern (nur) darum, ob das fertiggestellte Vorhaben der Genehmigung entspricht (vgl zur Abnahmeprüfung nach § 20 UVP-G etwa VwGH 3. 10. 2018, Ra 2018/07/0421, 0422, Rn 15). Das fertiggestellte Vorhaben ist somit in Relation zum ursprünglichen Genehmigungskonsens zu setzen; sollten sich dabei geringfügige Abweichungen zeigen, sind diese - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ihrerseits "nachträglich" zu genehmigen.

Auch wenn sich in § 18 Abs 3 sowie § 20 Abs 4 UVP-G - anders als in § 18b letzter Satz UVP-G - kein Hinweis auf eine (allenfalls notwendige) Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und der UVP findet, ist auch für das Abnahmeverfahren nach § 20 UVP-G davon auszugehen, dass - wenn dies für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von geringfügigen Abweichungen erforderlich ist - ein darauf gerichtetes Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Ergebnisse der UVP diesbezüglich zu ergänzen sind.

Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Änderung im Hinblick auf die Genehmigungskriterien des § 17 Abs 2 bis 5 UVP-G sowie der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Änderung handelt es sich - jedenfalls dem Grunde nach - um zwei voneinander getrennte Prüfschritte. 

Es kann für die Frage der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Abweichung im Sinn des § 20 Abs 4 UVP-G auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer nicht wesentlichen Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG im Beschwerdeverfahren vor dem VwG zurückgegriffen werden. Da für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Antragsänderung im Sinn des § 13 Abs 8 AVG auf das Bewirken zusätzlicher oder neuer Gefährdungen abgestellt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn für die Beurteilung einer Abweichung als geringfügig (ua) die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG- berücksichtigt werden.

Eine nachträgliche Abänderung von Nebenbestimmungen durch einen Abnahmebescheid nach § 20 Abs 4 UVP-G würde ihre Rechtswirkungen erst ab Erlassung dieses Bescheides entfalten und somit nichts an der bis dahin erfolgten Nichteinhaltung der Nebenbestimmung ändern (vgl VwGH 3. 10. 2018, Ra 2018/07/0421, 0422, Rn 24). Daraus ergibt sich umgekehrt aber gerade nicht, dass die Nichteinhaltung einer Auflage der nachträglichen Genehmigung als geringfügige Abweichung dem Grunde nach entgegensteht.




Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist keine Immission 

§ 17 Abs 2 Z 2 UVP-G (idF BGBl I 2018/80); §§ 75, 77 GewO 1994

§ 17 Abs. 2 UVP-G 2000 kommt der Charakter eines Auffangregimes zu, das über alle Vorhabensgruppen des UVP-G 2000 hinweg einen Mindeststandard einzieht (vgl. VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033). Die dort geregelten Genehmigungskriterien gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Vorgaben des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 werden zum einen als Mindeststandards angesehen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Zum anderen können sie auch verschärfend wirken, nämlich wenn eine im Sinn des Umweltschutzes strengere Anordnung des § 17 Abs. 2 leg. cit. eine schwächere Regelung des Materiengesetzes verdrängt.

Unter dem in § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 genannten Begriff der "Immission" ist jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 des UVP-G 2000 beeinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen.

Mit § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 wurden die traditionellen gewerberechtlichen Nachbarschutzstandards (Gesundheits- und Belästigungsschutz, Schutz des Eigentums) als Mindeststandard verankert. Dadurch kommt der Bezug zur GewO 1994 zum Ausdruck. Die zu § 75 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung ist auf das UVP-G 2000 - konkret auf dessen § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a - übertragbar (vgl. dazu etwa das in einem UVP-Genehmigungsverfahren für eine 380 kV-Leitung ergangene Erkenntnis VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171). 

Die Übertragung dieser zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung erstreckt sich aus folgenden Erwägungen nicht nur auf die (direkt an die GewO 1994 anknüpfenden) lit. a und c, sondern auch auf die lit. b des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000: Die im Einleitungssatz des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 normierte Vorgabe, wonach die Immissionsbelastung möglichst gering zu halten ist und bestimmte Immissionen jedenfalls zu vermeiden sind, bezieht sich nämlich - vom Wortlaut her - auf die anschließenden drei Tatbestände lit. a bis c gleichermaßen. Der Begriff der "Immission" gilt daher auch für die lit. b. Zwar ist dort allgemeiner von "erheblichen Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen" die Rede und erfolgt zudem eine Erweiterung in Bezug auf die Schutzgüter. Dem Wortlaut bzw. dem Aufbau des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 zu Folge stellen die angesprochenen Belastungen allerdings auch eine mögliche Form der im Einleitungssatz genannten Immissionen dar. Insoweit ist die Rechtsprechung zum Immissionsbegriff des gewerblichen Betriebsanlagenrechts auch auf § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 zu übertragen.

Im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 ist auf nichtphysische Einwirkungen - wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens - nicht Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat (schon wiederholt) Beeinträchtigungen des Empfindens durch einen bestimmten Anblick von physischen Einwirkungen abgegrenzt bzw. diesen nicht zugerechnet (vgl. VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073, VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166, bzw. VwGH 24.6.2009, 2007/05/0115, Pkt. 15; vgl. weiters zu Einwirkungen iSd § 364 Abs. 2 ABGB auch OGH 26.8.2008, 5 Ob 173/08i, Pkt. 13).

§ 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 findet auf Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes keine Anwendung.



Zur Darlegung einer Befangenheit von Sachverständigen; 
Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes keine Immission 

§ 7 AVG; § 17 Abs 2 Z 2 UVP-G (idF BGBl I 2018/80)

Zur Frage einer allfälligen Befangenheit von bereits im Behördenverfahren beigezogenen Sachverständigen hat der VwGH festgehalten, dass jeder Vorwurf einer Befangenheit konkrete Umstände aufzuzeigen hat, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Weiters hat der VwGH festgehalten, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestehen, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom VwG in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird. Dies gilt umso mehr für Amtssachverständige, die keine Bediensteten der belangten Behörde sind, sowie für nichtamtliche Sachverständige, die nicht organisatorisch in die Behörde eingegliedert sind (vgl VwGH 24. 05. 2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276, Rn 124 und 127, mwN).
Mit einem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen sowie einem Hinweis darauf, dass der nichtamtliche Sachverständige die von seinem Gutachten abweichenden Ergebnisse in einer nachfolgenden, „erkennbar falschen“ Stellungnahme des Amtes der LReg als nachvollziehbar bezeichnet hat, wird der Vorwurf einer Befangenheit nicht ausreichend konkret iS der Rsp des VwGH dargelegt. 
§ 17 Abs 2 Z 2 lit b UVP-G 2000 findet auf Einwirkungen auf das Landschaftsbild durch eine Windkraftanlage keine Anwendung, weil Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes keine Immissionen iS dieser Gesetzesbestimmung sind (siehe VwGH 21. 12. 2023, Ro 2020/04/0018).



Kumulationsprüfung nicht auf gleichartige Vorhaben einzuschränken

§ 3 Abs 2 UVP-G idF BGBl I 2017/58 und § 3a Abs 6 UVP-G idF BGBl I 2018/80

            Die Revision macht eine mangelhafte Einzelfallprüfung durch Berücksichtigung bloß „gleichartiger“ Vorhaben seitens der belangten Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012) und den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 24. November 2022 in der Rechtssache des EuGH C-575/21 sei die Einzelfallprüfung nicht auf „gleichartige“ Vorhaben einzuschränken. Eine solche - vom Verwaltungsgericht vorgenommene --RL nicht vorgesehen und daher unionsrechtswidrig.

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--- UVP-

-G 2000 festgelegten Aufgabe der UVP unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima, c) auf die Landschaft und d) auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind."

Demnach ist bei der Einzelfallprüfung auf die Auswirkungen der für das Erreichen des Schwellenwerts der Spalten 2 und 3 des Anhangs 1 zum UVP--G 2000 (Merkmale und Standort des Vorhabens sowie Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt) und - bezogen auf die durch das Vorhaben betroffenen Schutzgüter - der von im räumlichen Zusammenhang stehenden Projekten ausgehenden Belastungen Bedacht zu nehmen. So führte der EuGH in seinem Urteil vom 11. Februar 2011 [richtig: 5], Marktgemeinde Strasswalchen u.a., C-nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt ist. In diese Vorprüfung ist einzubeziehen, ob die Umweltauswirkungen eines Projekts wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen (Rn. 45).

-G 2000 die Feststellung einer UVP-Pflicht auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung voraussetzt, dass aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sind nur Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.



Einwand der UVP-Pflicht im Betriebsanlagenverfahren durch einen benachbarten Restaurantbetreiber

Art 1 Abs 2 UVP-RL; § 8 AVG; § 75 Abs 2 GewO 1994; § 3 Abs 7 UVP_G 2000

Der revisionswerbenden Partei käme als (nicht dinglich berechtigte - siehe dazu VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011) Betreiberin eines Autobahnrestaurants und damit als Inhaberin einer Einrichtung, in der sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, - aus rein innerstaatlicher Sicht - keine Nachbar- und Parteistellung nach der GewO 1994 zu, zumal der Aufenthalt von Kunden in einem Restaurant nicht durch eine für etwa Beherbergungsbetriebe typische Art der Inanspruchnahme gekennzeichnet, sondern eher mit dem Aufenthalt von Kunden in einem Handelsbetrieb vergleichbar ist.

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21        Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof (in Zusammenhang mit der Parteistellung und dem Antragsrecht im UVP---

22       --Richtlinie geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, das heißt auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv--570/13, Karoline Gruber).

23        --
VwGH 21.12.2023, Ra 2020/04/0143



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Rechtsprechung des VwGH zur UVP 2023

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