Montag, 8. Mai 2017

„Karoline Gruber“: Fortbetriebsrecht gemäß Übergangsbestimmung der UVP-Novelle 2016 verfassungskoform

Der Verfassungsgerichtshof hat sich kürzlich mit der im Gefolge des „Karoline Gruber“-Urteils des EuGH erlassenen Übergangsbestimmung des § 46 Abs 26 UVP-G idF BGBl Nr 4/2016 befasst.


Zur Erinnerung: Aufgrund des in der Rechtssache „Gruber“ ergangenen Urteils des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13, war die bis dahin judizierte Bindungswirkung negativer UVP-Feststellungsbescheide obsolet und es war in allen laufenden Verfahren auf den von Nachbarn erhobenen Einwand der UVP-Pflicht von der zuständigen (Materien-)Behörde inhaltlich einzugehen, auch wenn ein Feststellungsbescheid der UVP-Behörde vorlag. Dies gilt aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes auch „rückwirkend“, sodass der VwGH Genehmigungen, bei denen die Vorfrage der UVP-Pflicht nicht von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht geprüft worden war, reihenweise aufhob (beginnend mit VwGH 22. Juni 2015, 2015/04/0002).


Der VfGH ist nun von einer Partei, die in einem Zivilverfahren mit dem Fehlen eines öffentlich-rechtlichen Titels (infolge einer solchen „Karoline Gruber“-Aufhebung) argumentierte, mit Antrag gemäß Art 140 Abs 1 lit d B-VG angerufen worden. Er hatte die Frage zu beurteilen, ob das Recht auf Weiterbau bzw Fortbetrieb von Vorhaben, deren Genehmigung oder Enteignung wegen der fehlenden Prüfung des Einwandes einer UVP-Pflicht vom VwGH aufgehoben worden ist, verfassungskonform ist.


Um in diesen Fällen, in denen die Anlagen oft schon im Bau oder in Betrieb waren, das Vertrauen der Bewilligungsinhaber auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu schützen, hat der Gesetzgeber in § 46 Abs 26 UVP-G für Vorhaben, bei denen am 15. April 2015 noch nicht alle nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder erforderlichen Zwangsrechte rechtskräftig erteilt oder bei denen am 15. April 2015 gegen Genehmigungen oder Zwangsrechte eine Revision oder Beschwerde anhängig war, ein Recht zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides oder Ersatzerkenntnisses, längstens jedoch für drei Jahre, eingeräumt. Die Bestimmung verweist auf die sinngemäße Anwendung des Fortbetriebsrechts nach § 42a UVP-G, verlängert aber die dortige Frist von einem auf 3 Jahre. (Siehe zur UVP-G-Novelle 2016: http://uvp-recht.blogspot.co.at/2016/02/energie-infrastrukturgesetz-kundgemacht.html)


Der Antrag an den VfGH behauptete die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, die Unversehrtheit des Eigentums und das rechtsstaatliche Prinzip.
Der VfGH hat mit Beschluss vom 14. März 2017, G 420/2016, diesen Antrag abgelehnt und dies wie folgt begründet:


Im Hinblick darauf, dass auch dann, wenn Nachbarn keine Parteistellung im Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht eingeräumt ist, ihnen die in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteienrechte gewahrt bleiben, ist angesichts des Umstands, dass § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 nur für schon einmal nach allen einschlägigen Materiengesetzen genehmigte Vorhaben gilt, nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum überschritten hätte, beschränkt sich § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 doch mit seinem sachlich und zeitlich begrenzten Anwendungsbereich darauf, die Auswirkungen der Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13, Rs. Gruber, in bestimmten Übergangskonstellationen durch einen typisierenden Interessenausgleich gesetzlich einzuschleifen. Zwischen dem Anwendungsbereich des § 42a UVP-G 2000 und demjenigen des § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 bestehen somit Unterschiede, die unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes unterschiedliche zeitliche und sachliche Rechtsfolgen rechtfertigen.


Soweit im Antrag Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 mit der UVP-Richtlinie vorgebracht werden und die Einholung einer Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Union angeregt wurde, sagte der VfGH, dass solche unionsrechtlichen Vorschriften nicht zum Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofes gehören (vgl VfSlg 19.632/2012).
Mit dieser Ablehnung ist das wichtige Recht zum Weiterbau und -betrieb solcher Vorhaben, bei denen die Bewilligung oder Enteignung aus Anlass der geänderten Judikatur (Entfall der Bindungswirkung von negativen UVP-Feststellungsbescheiden) aufgehoben wurde, abgesichert. Die noch nicht im RIS enthaltene Entscheidung wird im Heft 3/2017 des „Rechts der Umwelt“ (RdU) abgedruckt werden (mit Kommentar von Mendel).


Mittlerweile ist im Hinblick auf die seit der Novelle BGBl Nr 4/2016 bestehende Beschwerdemöglichkeit der Nachbarn gegen Feststellungsbescheide wieder eine Bindungswirkung von UVP-Feststellungen anzunehmen. Die Frist zur Erhebung einer Nachbarbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt vier Wochen und läuft für Nachbarn wie auch Umweltorganisationen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheids im Internet (§ 3 Abs 7a UVP-G).

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