Freitag, 8. Januar 2010

VwGH zum Einzelfallprüfungsverfahren

Der VwGH hat sich in einem Erkenntnis vom 23. 9. 2009, 2007/03/0170, mit Aufgabe und Prüfungsumfang des Einzelfallprüfungsverfahrens bei Anlagenänderungen auseinandergesetzt.
"Gegenstand eines Feststellungs-/Einzelfallprüfungs-verfahrens nach [§ 3a iVm] § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist die Feststellung der Umweltverträglichkeitspflicht eines Vorhabens nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist dabei ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung daher nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten."

Schon in der Bauphase auftretende Auswirkungen können eine UVP-Pflicht begründen:
"Für die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einen Tatbestand des Anhangs des UVP-G 2000 erfüllt, ist (ausgehend vom Wortlaut des Anhangs 1 zum UVP-G 2000) das auf dem Boden der Projektunterlagen des Projektwerbers zu prüfende Vorhaben - unter Berücksichtigung des Vorhabensbegriffs nach § 2 Abs 2 UVP-G 2000 - in all seinen Phasen, also nicht nur in der Betriebs-, sondern auch der Errichtungsphase, zu berücksichtigen. Hat ein Vorhaben also (möglicherweise) wesentliche Auswirkungen auf die in § 1 Abs 1 UVP-G 2000 bezeichneten Schutzgüter zwar nicht in der Betriebs-, aber in der Bauphase, darf auf Grund der Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung der Vorhabensauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterbleiben."

Anmerkung
Zum Prüfungsumfang im Einzelfallprüfungsverfahren hat der VwGH ausgeführt, dass die Behörde im Verfahren nach § 3a UVP-G nur zu klären hat, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, nicht aber bereits zu beurteilen hat, wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist.

Während diese Beurteilung tatsächlich dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten ist, ist allerdings klarzustellen, dass die Einzelfallprüfung keinesfalls abstrakt zu erfolgen hat, sondern eine konkrete Gefährdungsprognose im Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt und die Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, vorzunehmen ist und eine Einzelfallprüfung nur dann zum Ergebnis einer UVP-Pflicht führen kann, wenn mit einer Erheblichkeit (Wesentlichkeit) der Auswirkungen zu rechnen ist (vgl Bergthaler, Beweisprobleme im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat 317; Altenburger/Berger, UVP-G, 2. Auflage [2010 – im Druck] Rz 48).

Die für die Genehmigung von Vorhaben entwickelten Irrelevanzgrenzen (Schwellenwertkonzept) sind nach der Rsp des Umweltsenats auch bei der Einzelfallprüfung heranzuziehen (vgl US 13. 2. 2007, 5B/2005/14-53 „Nußdorf-Debant“ und 16.8.2007, 5B/2006/24-21 „Aderklaaerstraße“ zu Punktquellen bzw Einkaufszentren sowie in Bezug auf Straßenprojekte US 6.4.2009, 2A/2008/19-21 „B 1 Asten“).
Enthält das zu beurteilende Projekt selbst bereits ausreichende Vorkehrungen, die sicherstellen, dass mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu rechnen ist, so ist festzustellen, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist.

Die Einzelfallprüfung ist somit im Rahmen der konkret anzustellenden Auswirkungsprognose auch für eine Beweisführung dahin offen, dass ein prima facie umwelterhebliches Vorhaben durch projektintegrale Minderungsmaßnahmen soweit optimiert ist, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt zu erwarten ist. Soweit die Grobprüfung des Vorhabens nach Auffassung der Behörde(nsachverständigen) zunächst erhebliche Auswirkungen nahe legt, obliegt es dem Projektwerber im Rahmen des Parteiengehörs, die einen Bestandteil seines Projektes darstellenden Minderungsmaßnahmen darzulegen (zur „Beweislast“ im Einzelfallprüfungsverfahren vgl Bergthaler aaO 319 ff unter Hinweis auf US 12. 3. 2003, 6A/2002/9-19 „Wr. Neustadt Ost IV“; Altenburger/Berger, UVP-G [2010 – im Druck] Rz 48).

VwGH zum Verhältnis UVP - NVP; Sperrwirkung

Die Naturverträglichkeitsprüfung nach NSchG muss nicht vor der UVP stattfinden.
"Wenn die Beschwerdeführerin [...] meint, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung nur vor dem Projektgenehmigungsverfahren stattfinden könne, genügt es ihr entgegenzuhalten, dass dies weder aus dem Art 6 FFH-RL noch aus den nationalen Regelungen (BStG, UVP-G und [§§ 9, 10] NÖ NSchG) abgeleitet werden kann. Aus dem anzuwendenden § 24 Abs 9 UVP-G ergab sich vielmehr, dass vor Abschluss der UVP oder der Einzelfallprüfung ua für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 23a UVP-G (wie vorliegend der Ausbau einer Schnellstraße) unterliegen, die Trassenverordnung [Rechtslage vor Novelle 2005] nicht erlassen und sonstige Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen."
[Sperrwirkung gemäß § 3 Abs 6 (2. Abschnitt) und § 24 Abs 9 aF (3. Abschnitt)]

Das Prüfungsprogramm der UVP gemäß der UVP-RL und der NVP gemäß der FFH-RL ist unterschiedlich.
"Die UVP ist einerseits weiter, weil sämtliche Umweltgüter, einschließlich ihrer Wechselwirkungen, in die Betrachtung einzubeziehen sind, während sich die Naturverträglichkeitsprüfung darauf konzentriert, ob das Schutzgebiet die ihm zugedachte Aufgabe innerhalb des Netzwerkes 'Natura 2000' im Falle der Verwirklichung des Projektes noch erfüllen können wird. Andererseits ist die UVP enger, weil sie nur den aktuell vorhandenen Zustand der Umweltgüter betrachtet, während die Naturverträglichkeitsprüfung auch den Beeinträchtigungen des Entwicklungspotenziales eines Schutzgebietes nachzugehen hat (vgl. Gellermann, Natura 20002, S 83)."

Bei der UVP ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Natura 2000-Gebiet handelt.
"Trotz der aufgezeigten unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe teilt der VwGH die Ansicht der belangten Behörde, im Rahmen einer UVP eines Projektes darauf Rücksicht nehmen zu dürfen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1984, VfSlg. Nr. 10.292), dass es in einem Natura 2000-Gebiet geplant ist.
Die Erheblichkeit der zu beurteilenden Auswirkungen auf die Umwelt wird in einem Natura 2000-Gebiet im Hinblick auf die besonderen Schutzobjekte nur unter Berücksichtigung dieses Umstandes und den sich daraus ergebenden besonderen Erhaltungszielen für das Gebiet zutreffend beurteilt werden können. Für diese Auslegung spricht auch, dass - wie dargelegt - gemäß § 24c Abs 5 Z 1 UVP-G 2000 die UVP in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau zu erfolgen hat.
Unabhängig davon hatte die Naturschutzbehörde die Naturverträglichkeit des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes gemäß § 10 NÖ NSchG zu prüfen und darüber zu entscheiden."
[keine umfassende Konzentration der Genehmigungsverfahren im 3. Abschnitt; weder nach alter Rechtslage noch seit der Novelle 2005]

VwGH 23. 6. 2009, 2007/06/0257

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