Mittwoch, 30. Dezember 2009

Screening und Scoping

Zwei englischsprachige Begriffe werden in der UVP-Praxis häufig verwendet: Screening und Scoping.

Screening
Darunter versteht man eine Abschätzung der Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt mit dem Ziel festzustellen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Dies ist der Fall, wenn die Abschötzung ("Screening") ergibt, dass ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen haben kann.
  • Die UVP-Richtlinie (85/337/EWG idF 2003/35/EG) sieht ein Screening in Art 4 Abs 2 für Projekte, die im Anhang II der RL genannt sind, vor:
Während die im Anhang I der RL genannten Projekte einer unbedingten UVP-Pflicht unterliegen (Art 4 Abs 1), bestimmen gemäß Art 4 Abs 2 bei Projekten des Anhanges II die Mitgliedstaaten, ob das Projekt einer UVP nach den Art 5 bis 10 der UVP-RL unterzogen werden muss, wobei sie dies entweder
a) anhand einer Einzelfalluntersuchung oder
b) der von ihnen festzulegenden Schwellenwerte bzw Kriterien
tun können. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden. Bei der Bestimmung der UVP-Pflicht nach Art 4 Abs 2 haben die Mitgliedstaaten die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III der UVP-RL zu berücksichtigen und die Entscheidung entsprechend Art 4 Abs 4 zu veröffentlichen und (nach der Rechtsprechung des EuGH im Fall "Mellor", Vorabentscheidung v 30.4.2009, C-75/08) zu begründen.
  • Der österreichische UVP-Gesetzgeber folgt bei den in Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 genannten Vorhaben sowie bei Änderungsvorhaben und Kumulierungen sowohl dem Konzept der Einzelfalluntersuchung als auch einer Kombination dieses Konzepts mit dem Schwellenwertkonzept. Das "Screening" ist im Rahmen eines Feststellungsverfahrens durch die UVP-Behörde durchzuführen.
Beim "Screening" ist eine Grobabschätzung der konkreten Umweltauswirkungen des betreffenden Projektes vorzunehmen. Die Prüfung hat die eigentliche UVP noch nicht vorwegzunehmen und dient auch nicht dazu, das Vorhaben durch Auflagenvorschläge genehmigungsfähig zu machen.
Das "Screening" hat jedoch nicht bloß abstrakt, sondern konkret auf das jeweilige Projekt bezogen zu erfolgen und im Projekt selbst bereits enthaltene Vorkehrungen, die der Vermeidung oder Verminderung zu erwartender Umweltauswirkungen dienen, in die Beurteilung einfließen zu lassen.


Scoping
Das Scoping dient der gegenseitigen Information des Projektwerbers einerseits und der Behörden und allenfalls auch Dritter andererseits vor Einbringung des Genehmigungsantrages und der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE). Vor allem kann beim Scoping der Umfang des Untersuchungsrahmens und der beizubringenden Unterlagen festgelegt werden. Der Projektwerber führt daraufhin die noch notwendigen Untersuchungen durch und stellt die Unterlagen zusammen, die für die Einreichung von UVE und Genehmigungsantrag erforderlich sind.
  • Die UVP-Richtlinie sieht ein "Scoping" als eigenen Verfahrensschritt nicht verpflichtend, sondern nur fakultativ vor:
Nach Art 5 Abs 2 der UVP-RL treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde eine Stellungnahme dazu abgibt, welche Angaben vom Projektträger im Rahmen der UVE gemäß Art 5 Abs 1 vorzulegen sind, sofern der Projektträger vor Einreichung eines Genehmigungsantrags darum ersucht. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme den Projektträger sowie die mitwirkenden Behörden (Art 6 Abs 1 UVP-RL) an. Die Abgabe
einer Stellungnahme gemäß diesem Absatz hindert die Behörde nicht daran, den Projektträger in der Folge um weitere Angaben zu ersuchen. Die Mitgliedstaaten können von den zuständigen Behörden die Abgabe einer solchen Stellungnahme verlangen, unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat.
  • Das österreichische UVP-G 2000 kennt sowohl das fakultative "Scoping" (als vom Projektwerber - falls von diesem gewünscht - zu beantragendes Vorverfahren nach § 4  UVP-G) als auch eine - dem "Scoping" vergleichbare - Verpflichtung der mitwirkenden Behörden, zum (bereits eingereichten) Genehmigungsantrag, den Projektunterlagen und der UVE bei der UVP-Behörde eine Stellungnahme abzugeben (§ 5 UVP-G).
Das eigentliche (fakultative) "Scoping" nach § 4 UVP-G sieht eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und die Vorlage eines Konzepts für die Umweltverträglichkeitserklärung durch den Projektwerber vor. Die Behörde hat zu den Unterlagen ehestmöglich, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, nach Beiziehung der mitwirkenden Behörden und allenfalls auch Dritter Stellung zu nehmen. Dabei sind insbesondere offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzeptes für die UVE aufzuzeigen und voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben in der UVE anzuführen.
Ist der Genehmigungsantrag samt Projektunterlagen und UVE eingereicht, haben gemäß § 5 Abs 3 UVP-G die mitwirkenden Behörden (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2) an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten; der Umweltanwalt, die Standortgemeinde sowie der BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können zur UVE Stellung nehmen (§ 5 Abs 4).
Obwohl das Vorverfahren nach § 4 UVP-G dem Projektwerber seitens der Behörde keine Gewähr gibt, dass das Vorhaben genehmigt wird, und auch die spätere Forderung von Unterlagen, die über das im Scoping verlangte Ausmaß hinausgeht, nicht ausgeschlossen ist, kann das Vorverfahren für den Projektwerber zur Abklärung wichtiger Fragen, wie insbesondere des Untersuchungsrahmens für die UVE, durchaus sinnvoll sein und unangenehme und zeitraubende Nachforderungen im eigentlichen UVP-Genehmigungsverfahren ersparen.

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